Oberste Verwaltungsrichter waschen Corona-Maßnahmen rein Anstiftung zu Wiederholungstaten bei der nächsten „Pandemie“

Einen Schritt voraus in Richtung Rechtsstaat und Demokratie – und zwei Schritte zurück. Das scheint das Tempo zu sein, wenn es um die Aufarbeitung des Corona-Unrechts in Deutschland geht. Jetzt geht es wieder zwei Schritte zurück. Das Saarländische Oberverwaltungsgericht hatte im Juni 2022 nach der Klage eines Wirts die landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben rückwirkend für rechtswidrig erklärt. Die Argumentation der Richter aus dem Saarland: Allein schon die Generalklausel, auf die sich der Staat bei der Schließung berief, sei unzureichend und rechtswidrig gewesen. Eine Entscheidung der Vernunft und ein Beweis dafür, dass es noch unabhängige Richter gibt, die auch gegen den Staat entscheiden.

Und genau diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun aufgehoben – nachdem der Staat Revision dagegen eingelegt hat. Dem Saarländischen Oberverwaltungsgericht trugen die obersten Richter auf, dass es die Generalklausel als ausreichend werten muss. Diese steht in Paragraf 28 des Infektionsschutzgesetzes und ist sehr vage formuliert. Eine Art Gummi-Paragraf der Art, von der autoritäre Machthaber in autoritären Systemen träumen. Die Gesetzesregelung besagt, dass die zuständige Behörde „die notwendigen Schutzmaßnahmen“ treffen darf, „soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist“. Mit anderen Worten – die Behörden haben freie Hand. Weswegen die Saarländischen Richter die Regelung auch für rechtswidrig hielten.

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Die näher an Berlin sitzenden Leipziger Richter hatten in einem früheren Verfahren schon für den ersten Lockdown vom April 2020 entschieden, das Gesetz sei zulässig, weil „die Regierung eine gewisse Flexibilität“ brauche, „um auf neue Viren reagieren zu können“, wie die „Welt“ schreibt: „Der Bundestag sei jedoch mit zunehmendem Erkenntnisgewinn gehalten, die Voraussetzungen für den Erlass von Maßnahmen gesetzlich zu konkretisieren. Damals ging es um die Corona-Verordnungen im April 2020 – es lag daher nahe, dass diese ‚Übergangszeit‘ zu Beginn der zweiten Welle abgelaufen sein könnte.“

Pustekuchen! Denn als es nun hart auf hart kam und das Bundesverwaltungsgericht die Probe auf das eigene Bekenntnis machen musste, knickte es wieder einmal ein: Es kastrierte die eigene frühere Aussage und entschied, der Gummi-Paragraf sei auch „im Oktober und November 2020 noch eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Corona-Verordnungen der Bundesländer“ gewesen, so die „Welt“.

Freie Hand für den Staat

Das Gericht pocht auf den „Spielraum“ des Gesetzgebers – so als könne der machen, was er wolle. Die Entscheidung der fünf Richter, die das Blatt kritiklos wiedergibt, liest sich streckenweise fast wie Satire: „Ob und unter welchen Voraussetzungen eine landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben angeordnet werden kann“, sei zwar eine „wesentliche Frage“, die der Bundestag selbst regeln müsse. Er habe dies allerdings mit der Generalklausel in einer Weise getan, „die auch im genannten Zeitraum noch den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und des Demokratie- und Rechtsstaatsgebots entsprach“.

Mit solchen Richtern wie denen am obersten deutschen Verwaltungsgericht kann der Staat sich eigentlich alles erlauben. Die Leipziger Juristen stellen sich dabei ganz in die Tradition des Bundesverfassungsgerichts. Dieses urteilt stramm zugunsten der Regierung, seit der Merkel-Vertraute Stephan Harbarth dort von der damaligen Kanzlerin installiert wurde – und etwa mit Flügen der Flugbereitschaft luxuriös gehätschelt wird.

Bemerkenswert ist, dass die „Welt“ in ihrem Bericht die Leipziger Entscheidung als „unspektakulär“ bezeichnet. Das ist richtig und falsch zugleich. Richtig, weil es leider schon fast Gewohnheit ist, dass deutsche Gerichte wieder stramm auf Kurs der Regierung sind, so als gebe es keine Gewaltenteilung. Falsch, weil eine solche Ohrfeige für rechtsstaatliche und demokratische Prinzipien immer spektakulär ist, egal wie gewöhnlich sie geworden ist. Fatal an solchen Entscheidungen ist vor allem, dass sie geradezu zu Wiederholungstaten bei der nächsten „Pandemie“ oder allem, was dazu erklärt wird, anstiften.

Trostpreis nach Sachsen

Fast schon wie eine Alibi-Aktion der Richter wirkt ihre Entscheidung in einem zweiten Revisionsverfahren. Auch mit ihm stellen sie sich nicht gegen Berlin – wer wollte es sich schon mit dem obersten Dienstherren verscherzen. Dafür zeigen sie Gratismut gegenüber der Landesregierung in Dresden. Sie erklärten die Sächsische Corona-Verordnung in Teilen für rechtswidrig. Sie machten geltend, es gebe keinen tragfähigen Grund, dass Individualsport in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs erlaubt, aber in Fitnessstudios verboten war. Dies sei eine Ungleichbehandlung. Der Geschäftsführer eines Fitnessstudios, der diese Revision angestrengt hatte, war mit seiner Klage zuvor vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gescheitert. Den Teil seiner Klage, der sich gegen die Berliner „Generalklausel“ wandte, wiesen die obersten deutschen Verwaltungsrichter aber natürlich zurück.

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