Ohrfeige für Merkel & Co: Richter im Saarland kippen Einkaufs-Verbot Eilentscheidung zwingt Bundesland zur Öffnung

Gar nicht so wenige Läden machen offenbar in Deutschland ihre Türen auf, obwohl sie das nicht dürften – große Ketten eingeschlossen. Das jedenfalls zeigten die Reaktionen auf meinen Beitrag zu solch einer „grauen Öffnung“ in Berlin heute. Aus ganz Deutschland bestätigten Leser ähnliche Erfahrungen. Das zeigt: Die Sehnsucht nach einem Stück Normalität ist groß – und vielleicht auch die Not der Händler. Im Saarland sind solche „grauen Öffnungen“ nun gar nicht mehr nötig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des kleinsten Bundeslandes der Republik hat eine beachtenswerte Entscheidung getroffen. Es hat zumindest teilweise die beim „Corona-Gipfel“ von Kanzlerin und Länderchefs vereinbarten Corona-Auflagen für Geschäfte außer Kraft gesetzt. Mitbetroffen: Einkaufen nach Termin sowie die Begrenzung auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter.

Das Urteil ist eine Ohrfeige für die Verfechter und Autoren der aktuellen Corona-Maßnahmen. Umso erstaunlicher ist das Medien-Echo: Es ist zwar wie so oft, dass man die entsprechenden Meldungen durchaus finden kann. Aber in vielen Medien muss man sie eben suchen. Obwohl es von der Relevanz her durchaus ein Thema wäre, das ganz groß aufgemacht werden müsste. Aber offenbar geht da vielen die politische bzw. „Corona-Korrektheit“ über die althergebrachten journalistischen Grundsätze. Nach denen ist ein solches Umkippen der Corona-Regeln durch das oberste Verwaltungsgerichts eines Bundeslandes mehr als brisant – auch wenn es nur im kleinsten Flächenstaat passiert.

Tatsächlich haben die neuen Richtlinien wieder einmal für Ratlosigkeit gesorgt. „Die Vielzahl der Regelungen für den Einzelhandel sorgt bei Händlern und Kunden zunehmend für Verwirrung“, sagte etwa Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer des Handelsverbandes Deutschland (HDE), gegenüber der Zeitung „Welt“ in einem Kommentar zu dem Entschluss aus dem Südwesten: „Das Eilverfahren des Gerichts im Saarland zeige die ‘teilweise absurden Folgen‘ der Regelungen auf. Genth sprach von einem ‘Regulierungsdschungel‘, der aufhören müsse. So sei es nicht nachvollziehbar, warum die Geschäfte nicht in ganz Deutschland ihre Türen wieder ohne Terminvergabe öffnen könnten.“

Eine Leserin aus Berlin schrieb mir etwa über ihren Einkauf (ich schreibe die Namen der Geschäfte nicht aus, um ihnen keinen Ärger zu machen): „Bei XXXX unterhielt ich mich mit der Kassiererin. Sie erzählte, dass 430 Kunden in das Geschäft dürfen, weil die Verkaufsfläche es zulässt. Ob diese 430 Kunden allerdings auf die 5 Stockwerke des Geschäfts verteilt sind, ist egal. Sie könnten sich auch allesamt in nur einem Stockwerk befinden … macht Sinn, nicht?! Irrsinnig war auch, dass man bei dm und Rossmann keinen Namen hinterlegen muss, beim direkt daneben liegenden „XXXX XXXXX“ jedoch sehr wohl. Was ist der gesundheitliche Unterschied dieser beiden Geschäfte?!“

Seit Montag ist es zwar Buchhandlungen und Blumenläden erlaubt, auch in den Bundesländern wieder zu öffnen, wo dies bisher nicht gestattet war. 15 Quadratmeter pro Person gelten dort laut „Welt“ als infektionsschutzrechtlich unbedenklich: Für andere Geschäfte jenseits von Supermärkten und Discountern gelten aber andere Einschränkungen. Im Saarland hatte deswegen die Betreiberin eines Computerladens geklagt, sie sah sich durch die Vorschriften ungleich behandelt.

Das Gericht teilt die Auffassung laut „Welt“ und äußerte „erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen. Damit drohe den Geschäften ein bedeutender und mit zunehmender Dauer der Einschränkungen existenzbedrohender Schaden, urteilten die Richter unter dem Aktenzeichen 2 B 58/21. Die gegenwärtige Regelung verletze zudem die Grundrechte der Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie.“ Zudem seien dem Text zufolge „die ‘privilegierten Geschäfte‘ nicht unbedingt zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung erforderlich. Es sei daher nicht begründet, andere Einzelhändler aufgrund des Infektionsgeschehens strenger zu behandeln. Gleichzeitig könne die Öffnung kleinerer Geschäfte auch zur Entspannung des Einkaufsgeschehens insgesamt beitragen.“

Das Gericht verwies in seiner Begründung auch darauf, dass gegenwärtig keine gefährlichen Engpässe in den Intensivstationen der Krankenhäuser zu erkennen seien. Ebenfalls Eingang in die Entscheidung fanden Angaben des Robert-Koch-Institutes, denen zufolge im Einzelhandel insgesamt eine „niedrige“ Ansteckungsgefahr vorhanden sei.

In anderen Bundesländern fällten Gerichte allerdings gegenläufige Entscheidungen.

Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!

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Bild: Maderla/Shutterstock
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