Schon die alten Griechen nahmen es mit der Verschwiegenheit von Ärzten ganz genau. Im Eid des Hippokrates, den viele Ärzte auch heute noch ablegen, heißt es ganz eindeutig: „Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten.“ Die Bundesärztekammer definiert ganz klar: Ärzte haben „über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, auch nach dem Tod des Patienten, zu schweigen.“ Es geht noch weiter: „Nach § 203 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als Arzt anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht kann daher neben berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahmen auch Schadensersatzansprüche und sogar strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.“
Das Ärztegeheimnis ist ein wesentlicher Bestandteil einer freien, rechtsstaatlichen Gesellschaft. Selbst in autoritären Staatsformen kann es durchaus seine Gültigkeit bewahren; sein Aufbrechen ist eher ein Kennzeichen totalitärer Gesellschaften. Und jetzt das: In der Bundesrepublik wird im Jahre 2020 im Zuge der Corona-Maßnahmen das Ärztegeheimnis faktisch ausgehebelt. Schon seit längerem wird gemunkelt, dass es etwa in Berlin interne Vorschriften an dann Schulen gibt, Atteste mit einer Befreiung vom Zwang zu einer Mund- und Nasenbedeckung nur noch dann anzuerkennen, wenn in dem Attest eine konkrete Diagnose genannt wird. Das verstößt eklatant gegen das Ärztegeheimnis und den Datenschutz, ja sogar gegen die Würde des Menschen. Ob ein Kind etwa wegen Asthma oder aufgrund psychischer Probleme keine Maske tragen kann, geht außer dem Arzt und den Eltern niemanden etwas an.
Jetzt ist es amtlich, dass dieses Grundrecht in der Bundesrepublik nicht mehr gilt. Zumindest nicht mehr überall. Das Verwaltungsgericht im Bayerischen Würzburg hat entschieden, dass ein „pauschales Attest“ für die Befreiung von der Maskenpflicht in Schulen zu wenig sei. Atteste, die Schülern ohne jede Begründung bescheinigten, aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Masken tragen zu können, seien nicht ausreichend, um glaubhaft zu machen, dass das Tragen einer Maske wirklich unzumutbar sei, befand das Gericht in einer Eilentscheidung, die es am Donnerstag veröffentlichte: „Es fehlt an der konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes.“
Vor das Gericht gezogen war die Mutter von zwei Grundschülerinnen im Alter von sieben und neun Jahren. Diese waren trotz Attests vom Unterricht ausgeschlossen worden. Später wurden sie aufgefordert, alternativ ein Visier zu tragen. Nach der Entscheidung des Gerichts ist eine Maskenpflicht generell verhältnismäßig. „Für eine Glaubhaftmachung bedarf es – wie auch in anderen Rechtsgebieten – ärztlicher Bescheinigungen, die konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten“, so das Gericht. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass durch Gefälligkeitsatteste die Maskenpflicht und deren Wirksamkeit beeinträchtigt werden.
Das widerspricht nach den Angaben des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz ganz klar den gesetzlichen Regeln. Unter der Überschrift „Datenerhebung bei Erkrankung von Schülerinnen und Schülern“ informiert dieser, dass der Grundsatz gelte, eine Angabe der Art der Erkrankung sei nicht notwendig, außer bei meldepflichtigen Krankheit. Zitat: „Im Falle einer Erkrankung muss der Schule somit nur der Grund der Verhinderung – also der Umstand der Erkrankung – mitgeteilt werden; die Angabe der Art der Erkrankung wird dagegen nicht verlangt. Auf Grundlage der Bayerischen Schulordnung sind die bayerischen öffentlichen Schulen daher nicht berechtigt, die Angabe der Art der Erkrankung zu fordern. Auch in ärztlichen Attesten, deren Vorlage die Schule unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei Erkrankung von mehr als zwei oder drei Unterrichtstagen – verlangen kann, muss die Art der Erkrankung nicht angegeben werden.“ (nachzulesen hier).
Das Gericht verstößt also nicht nur gegen den Datenschutz. Nach seiner Logik müssten auch Arbeitnehmer in ihren Krankmeldungen offenlegen, woran sie erkrankt sind. Und ebenso Schüler, wenn sie wegen krankheitsbedingtem Fernbleiben vom Unterricht ein Attest benötigen. Das Verwaltungsgericht unterstellt Ärzten zudem pauschal, betrügerisch Atteste auszustellen. Die Deutschen werden von ihren Nachbarn oft belächelt wegen eines vermeintlich allzu hohen Bedürfnisses nach Datenschutz. Hier wird nun in einem der intimsten Bereiche der Datenschutz aufgehoben. Und ein Aufschrei in den Medien bleibt aus.
Nicht in Erwägung zog das Gericht offenbar auch eine Anfang August veröffentlichte Studie aus Sachsen. Im Mai und Juni wurden an Bildungsstätten im Freistaat 2600 Schüler und Lehrer untersucht. Bei keinem einzigen wurde eine Infektion gefunden. „Die akute Ansteckung lag bei null“, sagte Professor Wieland Kiess vom Leipziger Universitätsklinikum am Montag bei der Vorstellung der Ergebnisse im August in Dresden. Zudem seien nur in 14 von über 2300 Blutproben Antikörper gefunden worden. In der Tagesschau wurde diese Studie mit ihrer entwarnenden Botschaft mit dem gegenteiligen Bild angekündigt:
Bayern hat besonders strenge Corona-Maßnahmen, die teilweise weit über die in anderen Bundesländern hinausgehen. Während in Sachsen bereits vor Zuschauern Fußball gespielt werden kann, ist das Virus offenbar im angrenzenden Freistaat weitaus aggressiver oder verhält sich in Fußballstadien anders. Und auch in Schulen. In diesen hat Ministerpräsident Söder ebenfalls besonders strenge Regeln durchgesetzt. In Bildungsstätten im Freistaat müssen Schüler und Lehrer auf dem gesamten Gelände eine Maske tragen. Selbst in den Pausen draußen auf dem Schulhof oder wenn sie auf die Toilette gehen. Zu Beginn des Schuljahres musste sogar im Unterricht eine Maske getragen werden.
Zahlreiche Mediziner bezweifeln den Sinn der Maskenpflicht. Die Niederländische Gesundheitsministerin van Ark erklärte: „Aus medizinischer Sicht gibt es keinerlei Beweis für den medizinischen Nutzen, eine Gesichtsmaske zu tragen. Daher haben wir uns dafür entschieden, auf nationaler Ebene keine Maskenpflicht einzuführen. “Prof. Bhakdi hatte erst im August in einem Interview mit mir die Maskenpflicht für Schüler als „Kindesmisshandlung“ bezeichnet und den Nutzen der Mund- und Nasenbedeckung in Abrede gestellt (siehe hier). Auch der Psychiater und Bestseller-Autor Hans-Joachim Maaz hat in einem Gastbeitrag auf reitschuster.de gemahnt, die möglichen Schäden durch Masken seien erheblich größer als der Nutzen: „Durch das erhöhte Wiedereinatmen von CO2 und damit vermindertem Sauerstoff wird die O2-Sättigung des Blutes verringert, was für alle Organerkrankungen und die muskuläre und geistige Aktivität zu einem Nachteil werden kann.“
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Text: red