David gegen Goliath: Vor Gericht gegen Youtube und Google Heute Verhandlung am Landgericht Berlin

Im August vergangenen Jahres hatte Youtube mein Interview mit Prof. Sucharit Bhakdi über die Corona-Politik zensiert. Ich wurde für sieben Tage gesperrt. Deshalb konnte ich auf Youtube etwa nicht auf meinem Kanal über die Corona-Demonstration am 29.8. in Berlin berichten. Eine ganz massive Behinderung meiner Arbeit als Journalist. Ja, sogar Zensur im klassischen Sinne: denn laut Duden-Definition muss diese nicht unbedingt vom Staat ausgehen. Und Youtube bzw. Google handeln ja auch auf staatlichen Druck – wie sie jetzt indirekt in dem Verfahren eingestehen, aber dazu unten mehr.

Ende September 2020 hatte das Landgericht Berlin auf meinen Antrag bzw. auf den von meinem Anwalt Joachim Steinhöfel hin eine solche Verfügung gegen diese Maßnahmen erlassen. Die Richter verpflichteten Youtube, das Interview wieder online zu stellen und auch meine Verwarnung zurückzunehmen. Youtube hat nun allerdings gegen diese einstweilige Verfügung Rechtsmittel eingelegt. Deshalb kommt es heute, am 11. März um 11.30 Uhr vor dem Landgericht Berlin, zur Verhandlung Reitschuster ./. Google (Tegeler Weg 17-21, Saal steht noch nicht fest).

Die Richter hielten in ihrer Entscheidung vom September den Grund, mit dem Youtube das Video löschte – Identitätsdiebstahl – für nicht stichhaltig. Sie gingen aber noch darüber hinaus und machten deutlich, dass sie auch keinen anderen Grund für eine Sperrung sehen. Sie schrieben: „Es Iiegt auch kein anderweitiger Verstoß vor. Das Video zeigt ein kritisches Interview mit Herrn Prof. Dr. Bhakdi, der eine Gefahr durch das Corona-Virus in Frage stellt. Hierdurch werden weder die Thesen von Prof. Bhakdi verbreitet noch fällt das Interview unter die Kategorie Hassrede.“

Im Widerspruch ist bei Google nun plötzlich gar nicht mehr von Identitätsdiebstahl die Rede. Der Grund für meine Sperrung wurde also plötzlich nachträglich geändert. Der Konzern führt dann unter anderem aus, Google wolle vermeiden, dass „über Youtube falsche, falsch wiedergegebene bzw. nicht durch Studien belegte Informationen verbreitet werden“. Nach dieser Definition wäre die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit dadurch beschränkt, dass nur das gesagt werden darf, was durch Studien belegt ist. Ja selbst im Interview müsste ein Journalist vom Interviewten ständig Studien einfordern. Von der Meinungsfreiheit bliebe damit nur noch sehr wenig übrig. Umso wichtiger und grundlegender ist in meinen Augen das Verfahren.

Sehr entlarvend ist auch eine weitere Passage in dem Google-Widerspruch: Dort heißt es, es sei wichtig, dass es nicht „durch Falschmeldungen zu Verunsicherungen“ in Sachen Covid-19 komme. „Insofern besteht seitens der Öffentlichkeit und der von Politikern auch eine erhebliche Erwartungshaltung gegenüber Plattformen, hierzu durch entsprechende eigene Richtlinien einen Beitrag zu leisten.“ Ich dachte bisher, das sei eine Verschwörungstheorie, dass aus der Politik Druck auf die Plattformen ausgeübt wird. Hier wird es nun schwarz auf weiß von Google bestätigt.

Der Weltkonzern ist sich übrigens nicht zu schade, in dem Schriftsatz zu versuchen, mich zu diskreditieren – als ob das irgendetwas mit dem Video zu tun hätte, um das es in dem Verfahren geht. Besonders pikant: Laut Google-Schriftsatz sind keine Inhalte erlaubt, die im Widerspruch zu medizinischen Informationen der Weltgesundheitsorganisation WHO stehen. Die WHO ist eine Behörde der Vereinten Nationen – in der aber vollständig demokratische Staaten in der Minderheit sind. Demnach hätte dann eine Organisation, die mehrheitlich von „nicht lupenreinen“ Demokratien oder autoritären Staaten bestimmt wird, ein Mitspracherecht, was in Deutschland unter die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes fällt und was nicht. Eine gruselige Vorstellung. Die umso mehr die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens veranschaulicht.

Besonders interessant: In ihrer einstweiligen Verfügung machten die Richter deutlich, dass sich Youtube, also Google, mit seiner Zensur nicht auf das „Hausrecht“ berufen kann, wie dies viele irrtümlicherweise glauben. Dazu heißt es in dem Beschluss: Youtube „bietet ebenfalls ohne Ansehung der Person ihre Dienstleistung an, einer breiten Öffentlichkeit die Teilhabe an den sozialen Medien zu ermöglichen, die grundgesetzlich durch Art. 5. Grundgesetz verbürgte Meinungsfreiheit durch das Hochladen von Videos, dem Posten und Streamen von Inhalten auszuüben. Aufgrund der strukturellen Überlegenheit besteht ein Machtverhältnis. Die hieraus resultierende Entscheidungsmacht darf sie nicht willkürlich zum Ausschluss einer Person ohne sachlichen Grund nutzen. Hier steht Art. 5 Grundgesetz ihrer Nutzer ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Artikel 14 Grundgesetz gegenüber.“

Ansehen können Sie sich das Video, um das es geht, hier:

PS: Ich danke allen Leserinnen und Lesern, die mich in dem Verfahren unterstützen, insbesondere Prof. Dr. Max Otte, der mir sehr geholfen hat. Und natürlich Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel.

Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!

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