Europäischer Gerichtshof belohnt straffällige Migranten mit Blankoscheck Hohe Hürden für Aberkennung des Flüchtlingsstatus

Von Daniel Weinmann

Innenministerin Nancy Faeser und ihre Mitstreiterinnen für ein multikulturelles Schlaraffenland dürften dieser Tage in den höchsten Tönen jubilieren: Der Europäische Gerichtshof hat gerade entschieden, wann ein Mitgliedstaat potenziellen Migranten den Flüchtlingsstatus entziehen kann. Was sich die hoch dotierten Brüsseler Juristen ausgedacht haben, ist Wasser auf die Mühlen der Adepten exzessiver deutscher Willkommenskultur.

Voraussetzungen für die Aberkennung des Status als Flüchtling ist nach Meinung der Luxemburger Richter, dass dieser „eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr“ darstellt, die ein Grundinteresse der Allgemeinheit berührt. Zudem müsse die Entscheidung den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ wahren.

Das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, darf demnach noch nicht als erwiesen angesehen werden, wenn dieser „nur“ wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Eine Widerrufsmaßnahme setze voraus, so die Richter, dass zwei gesonderte Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist – und zum anderen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.

Eine Aberkennung oder Ablehnung darf laut EuGH nur jenen Drittstaatsangehörigen zugemutet werden, die wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden, die „aufgrund ihrer spezifischen Merkmale“ als besonders schwere Straftat betrachtet werden kann und die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft stark beeinträchtigt.

Falsch verstandene Toleranz wird die Gesellschaften eher früher als später überfordern

Bemerkenswert: Eine Anhäufung mehrerer nicht schwerer Straftaten genügt nicht, um den Sachverhalt der besonderen Schwere zu erreichen. Mit anderen Worten: Werden Migranten wegen einer Vielzahl von “kleineren” Straftaten wie Diebstähle, Einbrüche, Körperverletzung oder Drogendelikte und dergleichen straffällig, ist dies für das Aufenthaltsrecht ohne Belang.

Mehr noch: Die Beurteilung des Schweregrads bedarf nach Meinung des EuGH zudem einer Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Falls. Dazu zählen neben der Art und dem Ausmaß der angedrohten und der verhängten Strafe auch, welches Verbrechen überhaupt begangen wurde. Ebenfalls in die Beurteilung einfließen sollen mögliche mildernde oder erschwerende Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde und Art und Ausmaß der durch das kriminelle Handeln verursachten Schäden.

Nur, wenn sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllt sind, darf ein Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft aberkennen. Und selbst dann steht es dem jeweiligen Staat noch frei, überhaupt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Die Rechte krimineller Migranten sind dem EuGH offensichtlich wichtiger als die der unbescholtenen Bürger. Die Entscheidung der europäischen Richter gleicht einer Blankovollmacht für straffällige Einwanderer und leistet einer ungesteuerten Migration Vorschub. Diese falsch verstandene Toleranz wird die Gesellschaften eher früher als später überfordern. Frankreich ist überall.

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Daniel Weinmann arbeitete viele Jahre als Redakteur bei einem der bekanntesten deutschen Medien. Er schreibt hier unter Pseudonym.

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