Kritische Juristen: „Impfpflicht verstößt gegen das Grundgesetz“ Die Hürde der Verfassungsmäßigkeit

Von reitschuster.de

Das Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte (KRiStA) ist bekannt für seine kritischen Einschätzungen des politischen Handelns. In Zeiten von Corona sind diese besonders wertvoll, Die Initiative hat sich zum Ziel gesetzt, das Grundgesetz und die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verteidigen. Dabei betont sie ihre politische Neutralität: „Dabei vertreten wir unsere private Meinung. Wir sind politisch neutral und grenzen uns ausdrücklich ab von jedweder extremen Strömung.“

Die Beurteilung einer möglichen allgemeinen Impfpflicht durch das Netzwerk aus verfassungsrechtlicher Sicht ist vernichtend. Wobei das Problem nur ist, dass das Bundesverfassungsgericht unter einem Vorsitzenden, den Merkel als ihren Vertrauten durchgedrückt hat, aktuell den Eindruck vermittelt, es sei stramm auf der Linie der Politik. Umso wichtiger ist die kritische Analyse des Netzwerkes, die ich  hier  dokumentiere:

Von Hannah Arendt stammt der Satz: „Die größte Gefahr in der Moderne geht nicht von der Anziehungskraft nationalistischer und rassistischer Ideologien aus, sondern von dem Verlust an Wirklichkeit. Wenn der Widerstand durch Wirklichkeit fehlt, dann wird prinzipiell alles möglich.“

Mit einem dramatischen Verlust an Wirklichkeit haben wir es in der aktuellen Diskussion um die Impfpflicht zu tun, wie im Folgenden gezeigt werden soll. Um aber mit dem Positiven zu beginnen: In der Verfassungsrechtswissenschaft scheint Konsens darüber zu bestehen, dass eine Impfpflicht nur dann zulässig ist, wenn die Impfstoffe keine oder nur geringe Nebenwirkungen haben (vgl. Gierhake, ZRP 2021, 115, 116 m. w. N.) Auf dieser Linie hat der Berliner Verfassungsrechtler Christoph Möllers in einem Interview der ZEIT vom 24. November 2021 erklärt, dass er eine Impfpflicht für grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig halte, der Staat dafür aber (neben anderen Voraussetzungen) darlegen müsse, dass beim Impfen keine gesundheitlichen Risiken aufgetreten seien, die statistisch relevant gewesen seien.

Möllers erklärt in dem Interview weiter, dass wir „mit der Impfung eine Maßnahme haben, die sicher und effektiv“ sei und schließlich, dass „wir es mit einem Eingriff zu tun (haben), von dem wir wissen, dass er keine körperlichen Schäden bei den Geimpften hinterlässt.“ Wie Möllers zu dieser Auffassung kommt, wird nicht mitgeteilt. Auch die Bayreuther Professoren für Öffentliches beziehungsweise Bürgerliches Recht Stephan Rixen und Adam Sagan erklären in einem Beitrag im Verfassungsblog lapidar, dass die sogenannten unerwünschten Arzneimittelwirkungen bei den COVID-19-Impfungen „extrem selten“ seien, ohne näher darauf einzugehen, was „extrem selten“ sein soll und welchen Schweregrad die Nebenwirkungen erreichen. Andere Verfassungsrechtler, die eine allgemeine Impfpflicht für zulässig halten, thematisieren die Frage der unerwünschten Nebenwirkungen der Impfung erst gar nicht (!), so Hinnerk Wißmann in einer Sachverständigenstellungnahme für den Bundestag, Uwe Volkmann, Stefan Huster oder Thorsten Kingreen; sehr kritisch zur Impfpflicht dagegen der Londoner Rechtsprofessor Kai Möller, ebenfalls ablehnend die Strafrechts- und Rechtsphilosophieprofessorin Katrin Gierhake (aaO, S. 116).

Es scheint danach bei den genannten Verfassungsrechtlern die Überzeugung zu bestehen, dass die unerwünschten Nebenwirkungen der Impfung so selten und geringfügig sind, dass sie keiner näheren Erörterung bedürfen. Dies zeugt allerdings von einer spektakulären Ignoranz gegenüber den empirischen Tatsachen, denn allein der aktuelle Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts, der den Zeitraum vom 27. Dezember 2020 bis 30. September 2021 umfasst, spricht eine ganz andere Sprache. Er verzeichnet für Deutschland 172.188 Verdachtsfälle von Nebenwirkungen oder Impfkomplikationen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung, 21.054 Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen und 1.802 Verdachtsfallmeldungen über einen tödlichen Ausgang.

Betroffen davon sind alle COVID-19-Impfstoffe

 

Zwar sind Verdachtsfälle nur Verdachtsfälle, was bedeutet, dass das PEI die Kausalität der Impfung für die Nebenwirkungen nicht bestätigen, aber auch nicht ausschließen kann. Bei den Verdachtsfallmeldungen über einen tödlichen Ausgang müsste dafür in jedem Fall eine Obduktion durchgeführt werden, was aber nur in wenigen Fällen erfolgt. Insofern kann nur geschätzt werden, bei welchem Anteil der Verdachtsfälle tatsächlich Kausalität der Impfung gegeben ist.

Der Heidelberger Pathologe Prof. Peter Schirmacher schätzt dabei aufgrund von ihm durchgeführter Obduktionen den Anteil der an der Impfung Verstorbenen bei den Verdachtsfällen auf 30 bis 40 Prozent. Schirmacher vermutet auch, dass es eine erhebliche Dunkelziffer an nicht gemeldeten Fällen gibt. Dies ist insofern plausibel, als aus der sogenannten Pharmakovigilanz allgemein bekannt ist, dass bei der Meldung von Nebenwirkungen von Arzneimitteln oder Impfstoffen immer ein erhebliches Underreporting gegeben ist. Die zurückhaltendsten Schätzungen gehen dabei von einer Dunkelziffer mit dem Faktor 5 aus (sehr instruktiv zum Thema Dunkelziffer und Nebenwirkungen der COVID-19-Impfstoffe auch der Praxisbericht des Berliner Arztes Erich Freisleben).

Die COVID-19-Impfstoffe sprengen bei den Nebenwirkungen den Rahmen alles bei Impfstoffen bisher Bekanntem. Der Vergleich der Verdachtsmeldungen mit herkömmlichen Impfstoffen fällt dramatisch aus (Die Grafik mit der Gegenüberstellung der Zahlen finden Sie hier bei netzwerkkrista.de).

Was bedeutet das nun alles für die verfassungsrechtliche Argumentation?

 

Eine Impfpflicht wird – da sie eine genügend große Anzahl Menschen erfassen wird – zwangsläufig zu Todesfällen unter Menschen führen, die sich nur aufgrund der Impfpflicht impfen lassen. Verantwortlich für diese Todesfälle ist der Staat, der die Impfpflicht angeordnet hat. Um es klar zu sagen: Mit einer Impfpflicht tötet der Staat vorsätzlich unschuldige Menschen. Dies ist mit dem Recht auf Leben nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Art. 1 Abs. 1 GG verbietet es, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen. Genau dies passiert aber, wenn Menschen durch eine Impfpflicht getötet werden, der Staat behandelt sie in diesem Fall als bloße Objekte zum Schutz anderer.

Dass der Staat dabei im Vorhinein nicht weiß, welche Personen es konkret treffen wird, ist dabei für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Dem Argument, der Staat behandele die Betroffenen als bloße Objekte, kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Impfung auch dem Eigenschutz der Geimpften diene, denn es dürfen für die Frage des Verstoßes gegen die Menschenwürde allein die Getöteten betrachtet werden, denen die Impfung aber definitiv keinen Eigenschutz bietet. Wegen der Absolutheit der Menschenwürde ist es dem Staat auch versagt, die Menschenleben der von ihm Getöteten gegen die Menschenleben der (mutmaßlich) vor dem Tod durch COVID-19 Geretteten aufzurechnen.

Die Dinge liegen hier nicht anders als bei dem berühmten Luftsicherheitsgesetzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 357/05). Mit diesem hat das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, die sich gegen die Ermächtigung der Streitkräfte durch das Luftsicherheitsgesetz richtete, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe von Terroristen gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, mit Waffengewalt abzuschießen. Bundestag und Bundesregierung hatten in diesem Verfahren das Gesetz verteidigt, die Bundesregierung vertrat dabei die Auffassung, dass der Staat mit dem Luftsicherheitsgesetz seine Schutzpflicht gegenüber dem Leben erfülle. Träten das Lebensrecht des einen und das Lebensrecht des anderen zueinander in Konflikt, sei es Aufgabe des Gesetzgebers, Art und Umfang des Lebensschutzes zu bestimmen (sprich: ggf. auch über die Tötung von Menschen zu entscheiden). Die (unschuldigen) Insassen des von einem Abschuss betroffenen Luftfahrzeuges würden in ihrer Menschenwürde geachtet (!).

Konnte man diese Aussagen als Zeichen einer bedenklichen Erosion des Menschenwürdebegriffs verstehen, hat das Bundesverfassungsgericht dem seinerzeit eine klare Absage erteilt und festgehalten:

„Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“ (aaO, juris, Rn. 122).

Anders hat das Bundesverfassungsgericht den Fall beurteilt ...

 

Anders hat das Bundesverfassungsgericht den Fall beurteilt, dass sich in einem Luftfahrzeug ausschließlich Angreifer befinden. Hierzu hat es festgestellt:

„Wer, wie diejenigen, die ein Luftfahrzeug als Waffe zur Vernichtung menschlichen Lebens missbrauchen wollen, Rechtgüter anderer rechtwidrig angreift, wird nicht als bloßes Objekt staatlichen Handelns in seiner Subjektqualität grundsätzlich in Frage gestellt, wenn der Staat sich gegen den rechtswidrigen Angriff zur Wehr setzt und ihn in Erfüllung seiner Schutzpflicht gegenüber denen, deren Leben ausgelöscht werden soll, abzuwehren versucht. Es entspricht im Gegenteil gerade der Subjektstellung des Angreifers, wenn ihm die Folgen seines selbstbestimmten Verhaltens persönlich zugerechnet werden und er für das von ihm in Gang gesetzte Geschehen in Verantwortung genommen wird. Er wird daher in seinem Recht auf Achtung der auch ihm eigenen menschlichen Würde nicht beeinträchtigt.“

Dass bei all der aktuell zu erlebenden rhetorischen Eskalation gegen Ungeimpfte in Politik und Gesellschaft Ungeimpfte bei der Frage des Inhalts ihres Würdeanspruchs nicht ansatzweise mit Terroristen gleichgesetzt werden können, bedarf keiner weiteren Begründung. Wenn dies für begründungsbedürftig gehalten würde, wäre dies ein Zeichen des vollständigen Verlustes der Kategorie der Menschenwürde in der Pandemie.

Da der Tod von unschuldigen Menschen zwangsläufige Folge einer Impfpflicht sein wird, sollte verfassungsrechtlich danach an sich Einigkeit bestehen, dass die Impfpflicht gegen das Recht auf Leben in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie verstößt. Und selbst wenn es zu keinen Todesfällen käme, sondern „nur“ zu schwerwiegenden, bleibenden gesundheitlichen Schädigungen und Behinderungen, die ausweislich des Sicherheitsberichtes des Paul-Ehrlich-Instituts in erheblicher Zahl auftreten, ließe sich mit guten Gründen eine Verletzung der Menschenwürde der betroffenen Menschen vertreten, denn auch wenn Menschen „nur“ schwerwiegende gesundheitliche Schäden zugefügt werden, um andere vor Erkrankung oder Tod zu schützen, werden sie zu Objekten staatlichen Handelns gemacht.

Das hier Gesagte gilt auch nicht nur für eine allgemeine Impfpflicht ...

 

Das hier Gesagte gilt auch nicht nur für eine allgemeine Impfpflicht, sondern auch für die jetzt gesetzlich beschlossene Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (§ 20a Infektionsschutzgesetz). Der/Die Einzelne kann sich dieser Impfpflicht zwar durch die Aufgabe seines Berufes entziehen (während man der allgemeinen Impfpflicht nur durch Auswanderung oder Suizid entkommen kann), entscheidet er/sie sich aber für den Verbleib im Beruf und für die Impfung, ist die Impfung deshalb doch keine freie Entscheidung im Rechtssinne. Sie ist unter Androhung eines empfindlichen Übels (Arbeitsverlust!) vom Staat abgenötigt worden. Der Staat bleibt danach verantwortlich für die Folgen der Impfung.

Bleibt die dringende Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht, wenn es über die Verfassungsmäßigkeit der Impfpflicht entscheiden wird, an der Realität der schweren Impfnebenwirkungen und Impftodesfälle nicht vorbeikommen wird, wie es in der bisherigen Diskussion der Verfassungsrechtler vielen noch gelungen ist. Ansonsten ist prinzipiell alles möglich.

Dieser Beitrag erschien zuerst auf Achgut.com und KRiStA.

 

[divider width=“full“]

Gastbeiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Und ich bin der Ansicht, dass gerade Beiträge von streitbaren Autoren für die Diskussion und die Demokratie besonders wertvoll sind. Ich schätze meine Leser als erwachsene Menschen, und will ihnen unterschiedliche Blickwinkel bieten, damit sie sich selbst eine Meinung bilden können.

Bild: Shutterstock
Text: red

Mehr zum Thema auf reitschuster.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert