Am 11. März fand vor dem Landgericht Berlin die Verhandlung in dem Verfahren von mir gegen Youtube bzw. Google statt. Gegenstand war der Widerspruch von Google, das Youtube betreibt, gegen eine einstweilige Verfügung des Gerichts, die die Löschung meines Videos mit Prof. Sucharit Bhakdi untersagte. Die Kammer hatte da im September 2020 Dringlichkeit gesehen und bestätigt, dass sie das Interview durch das Recht auf freie Meinungsfreiheit gedeckt bewerte. Youtube wurde verpflichtet, es wieder online zu stellen und die Verwarnung gegen mich zurückzunehmen.
Google hat gegen diese Entscheidung der Berliner Richter Widerspruch eingelegt. In einer anderen Besetzung neigte sich die Kammer am 11. März der Entscheidung zu, dass keine Dringlichkeit gegeben sei, eine 180-Grad-Wende zur eigenen langjährigen Rechtsprechung der Kammer (nachzulesen hier). Bis heute ist keine Entscheidung gefallen. Neun Tage vor der mündlichen Verhandlung hatte mein Anwalt, Joachim Steinhöfel, die Vollmacht der Google-Rechtsanwälte gerügt. „Eine Vollmacht ist, wenn das geschieht, in der Verhandlung im Original vorzulegen“, sagt Steinhöfel: „In der Verhandlung kam die gegnerische Anwältin dann mit einem Scan, der eine Unterschrift trug. Daraufhin habe ich gerügt, es ist kein Original, die Vollmacht trägt nur eine Unterschrift. Youtube hat aber laut Impressum zwei Geschäftsführer, und man weiß nicht, wer unterschrieben hat, weil darunter die Druckbuchstaben fehlten. Und schließlich ist nicht bewiesen, dass diese Person alleinvertretungsbevollmächtigt war, wenn es denn zwei Geschäftsführer gibt.“
Daraufhin hat die Kammer die Verhandlung beendet und folgende Entscheidung am Schluss der Sitzung verkündet:
„Das bereits ist zivilprozessual unzulässig“, kommentiert Steinhöfel die Entscheidung: „Am Schluss der mündlichen Verhandlung kann in einem Eilverfahren kein neuer Sachvortrag mehr erfolgen. Man kann Rechtsausführungen machen, mehr aber nicht. Dieser Beschluss ist also bereits ein Verstoß gegen die Zivilprozessordnung.“
Nachdem die Gegenseite dann neue Unterlagen vorgebracht hatte, gab es einen weiteren Beschluss am 25. März, der lautet:
Der entscheidende Punkt in diesem Beschluss sei die Ziffer eins, wonach wieder in die mündliche Verhandlung eingetreten werde, so Steinhöfel: „Das geht nicht.“ Die Erwiderung meines Anwalts lautet wie folgt:
„Wir sind jetzt also in einer Situation, wo dem Gericht, das das natürlich weiß, noch einmal für die Akte und in der Akte sehr deutlich dokumentiert wurde, dass die von ihm eingeschlagene Verfahrensweise zivilprozessual schlicht und einfach unzulässig ist“, so Steinhöfel: „Es wird ein Weg beschritten, der nicht mit dem Gesetz in Einklang steht. Die Situation, die sich jetzt darstellt für die Kammer, ist die: Entweder sie folgt unserem Antrag, weicht von ihrer Position ab und verwirft den Widerspruch, weil die Gegenseite keine Vollmacht hatte, und erlegt den Anwälten selbst die Kosten des Verfahrens auf. Oder es wird wieder in die mündliche Verhandlung eingetreten.“
Dazu schrieb Steinhöfel in seinem Schriftsatz an das Gericht:
Steinhöfels Fazit: „Nur wenn Recht gebrochen wird, kann Google dieses Verfahren in der ersten Instanz noch gewinnen. Wir warten jetzt ab, ob das Gericht in Kenntnis der Rechtslage das Gesetz verletzt, damit Google noch gewinnen kann, oder, was der einzig rechtlich gangbare und zulässige Weg wäre, unserem Antrag folgt, den Widerspruch als unzulässig verwirft und, was wirklich einen außerordentlichen Unterhaltungswert hätte, den Anwälten von Google, weil sie nicht mal in der Lage waren, eine Vollmacht vorzulegen, die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es bleibt sehr, sehr spannend.“
Ich werde Sie auf dem Laufenden halten.
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