Von Christian Euler
Immer häufiger wenden sich Eltern an Gerichte, wenn sie die Gesundheit ihrer Kinder durch Masken- oder Testpflichten gefährdet sehen. Erfolgreich sind sie aber nur in den seltensten Fällen – zum Beispiel, weil die Gerichte massive Drohkulissen aufbauen, Reitschuster.de berichtete.
Geradezu grotesk mutet eine Entscheidung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen von Anfang Mai an. Dort regte ein getrennt lebendes Elternpaar ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach §1666 BGB an, zog seinen Antrag aber – wie in einigen anderen Fällen auch zu beobachten – wieder zurück. Für die Kosten müssen sie nicht aufkommen.
Zahlen muss stattdessen der ehemalige Familienrichter Hans-Christian Prestien – obwohl er rein gar nichts mit dem Verfahren zu tun hat. Nach Ansicht des Gerichts genügt allein dessen Bereitstellung von Mustertexten. Denn sonst, so die krude Argumentation, wäre es erst gar nicht zum Verfahren gekommen.
Passend zu dieser Posse: Während sich die Begründung der Kostenentscheidung über bemerkenswerte zwölf Seiten erstreckt, bleibt eine rechtliche Würdigung der möglichen Kindeswohlgefährdung gänzlich offen.
Stattdessen heißt es: „Die Kosten des Verfahrens sind regelmäßig, soweit nicht von der Auferlegung von Gerichtskosten abgesehen wird, von den Beteiligten zu tragen.“ Einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten seien jedoch dann die Kosten aufzuerlegen, wenn die gerichtliche Tätigkeit durch diesen veranlasst worden sei und diesen ein grobes Verschulden treffe.
Höchst zweifelhafte Argumentation
„Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt“, so Amtsrichter Kirsch. Denn ohne den Beitrag des früheren Familienrichters Prestien wäre es nicht zu dem hier zu entscheidenden konkreten Verfahren gekommen. Und weiter: „Der Kostenverpflichtete hat das Tätigwerden des Gerichts auch grob schuldhaft veranlasst, weil er den Adressaten den Eindruck vermittelt, Familiengerichte seien befugt, die in der Anregung konkret beantragten Maßnahmen im Eilverfahren und Hauptsacheverfahren gegenüber Schulen und Lehrern bzw. Schulbehörden anzuordnen.“
Dieses Argument ist juristisch nicht begründet, da die Familiengerichte de facto befugt und bei Bejahung einer Kindeswohlgefährdung sogar verpflichtet sind, entsprechende Anweisungen zu erteilen.
Das merkwürdige Verhalten des Amtsrichters wirft die Frage auf, ob er möglicherweise ganz andere Beweggründe hatte, den Familienrichter a. D. Hans-Christian Prestien in Regress zu nehmen. Könnte es dessen kritische Grundeinstellung gegenüber einigen Corona-Maßnahmen sein? Oder wollte sich Amtsrichter Kirsch mit Blick auf die Verunsicherung besorgter Eltern, die die Gesundheit ihrer Kinder gefährdet sehen, besonders kreativ zeigen? Man wird es wohl nie erfahren.
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Bild: Shutterstock
Text: ce
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