Ausreise nur noch mit Genehmigung – aber nur für Männer Aber: Die alte Ampel-Regierung hat unfreiwillig den Ausweg mitgeliefert

Von Thomas Rießinger

Sie versuchen es auf allen Wegen, und genau deshalb ist es sinnvoll, ihnen auf allen möglichen Umwegen zu entkommen. 

Kaum jemand wird sich darum gekümmert haben, dass man zum 1 Januar 2026 eine neue Fassung des Wehrpflichtgesetzes in Kraft gesetzt hat, aber glücklicherweise haben aufmerksame Beobachter eine ganz unbedeutende Kleinigkeit bemerkt. In §3 dieses Gesetzes heißt es: „Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen.“

Männer, die länger als drei Monate das Land verlassen wollen und mindestens 18 Jahre alt sind, müssen also eine Genehmigung des „Karrierecenters der Bundeswehr“ einholen – allerdings nur, sofern sie noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet haben, denn dann endet in der Regel die Wehrpflicht, auf die sich diese Regelung bezieht. Nun kann man einwenden, dass dieser Paragraph auch schon früher existierte und sich niemand darüber aufgeregt hat, aber das ist nur die halbe Wahrheit. Bisher fand sich nämlich in §2 des gleichen Gesetzes die einigermaßen beruhigende Formulierung, der eben zitierte §3 gelte im Spannungs- oder Verteidigungsfall, und das sind immerhin spezielle Situationen, die erst einmal vom Bundestag ausgerufen werden müssen und derzeit nicht vorliegen. Auch an dieser Formulierung hat sich nichts geändert, doch hat man still und ohne Aufhebens eine winzige Ergänzung hinzugefügt. In Absatz 3 von §2 heißt es jetzt nämlich: „Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.“

Heikle Zeile

Das ist allerliebst. Nach Absatz 2 gilt die Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Spannungs- und Verteidigungsfall und nach Absatz 3 auch außerhalb dieser beiden Fälle. Etwas kürzer formuliert: immer! Ausgenommen sind nach §1, Absatz 2, nur die Männer passenden Alters, die „ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.“ Wer also jetzt schon die heiligen Hallen des besten Deutschland, das es je gab, verlassen hat, sollte nicht einmal von ferne den Gedanken fassen, zurückzukehren, da er nicht weiß, ob man ihn jemals wieder nach draußen lässt. Zwar ist nach §3 die Ausreise zu genehmigen, sofern der Betroffene „für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht“, aber in Anbetracht der Abnickerqualitäten des Deutschen Bundestages sollte man sich darauf nicht verlassen; so eine Zeile ist schnell gestrichen.

Was ist der Sinn der Regelung? Offenbar will man sich den ständigen Zugriff auf die Männer im wehrpflichtigen Alter verschaffen, auch wenn noch keiner so genau weiß, wie das funktionieren kann. Es soll ja vorkommen, dass frisch gebackene Abiturienten die Defizite ihres Geographie-Unterrichts ausgleichen wollen, indem sie sich auf eine ausgedehnte Reise begeben, auf der sie sich im schlimmsten Falle auch noch überlegen, ob sie sich später lieber der allgemeinen Soziologie oder gleich den speziellen an- und abgewandten Gendertheorien zuwenden sollen. So etwas kann leicht länger als drei Monate dauern, und streng genommen dürfen sie das nur nach entsprechender Genehmigung. Gab es nicht schon einmal einen deutschen Staat, der Ausreisegenehmigungen erteilt oder eben nicht erteilt hat?

Rat zur Eile

Es gibt jedoch keinen Grund zur Unruhe, denn, um Friedrich Hölderlin zu zitieren: „Wo aber Gefahr ist, wächst das Rettende auch.“ Und das Rettende hat uns die segensreiche Ampelkoalition geliefert, als ob sie geahnt hätten, welche Zumutungen auf die männliche Bevölkerung zukommen. Es ist das Selbstbestimmungsgesetz, in dessen §2 sich der folgende Passus findet: „Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird.“ Man muss sich nicht einmal in das Personenstandsgesetz vertiefen, denn die „Angabe zum Geschlecht“ kann schlankerhand und ohne mit der Wimper zu zucken durch eine schlichte Erklärung gestrichen werden. Dann ist sie weg. Der zu der Erklärung gehörige Mensch ist dann keine „männliche Person“ mehr, und nur von solchen Wesen spricht das Wehrpflichtgesetz. Dazu muss man nicht einmal den Vornamen ändern, denn in §2, Absatz 3, heißt es: „Mit der Erklärung nach Absatz 1 sind die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.“ Doch zu einem nicht vorhandenen Geschlechtseintrag passt jeder beliebige Vorname, da kann man auch gleich den alten behalten.

Nichts liegt für Männer im kritischen Alter also näher, als das zuständige Standesamt aufzusuchen und sich schleunigst als geschlechtsneutral zu deklarieren. Danach kann er oder es oder wer auch immer das Land nach Lust und Laune verlassen und sich draußen überlegen, ob es wohl sinnvoll ist, zurückzukehren. Bisher ist die Wirksamkeit einer solchen Erklärung nämlich erst dann ausgeschlossen, wenn sie kurz – das heißt nicht länger als zwei Monate – vor der Ausrufung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles erfolgt; im Zusammenhang mit der Neufassung des Wehrpflichtgesetzes hat allem Anschein nach noch keiner an eine Einschränkung gedacht. Da man davon ausgehen muss, dass alles, was dem Bürger schadet, früher oder später passiert, rate ich zur Eile.

„Deutschland ist ein Irrenhaus. Könnte man die Bundesrepublik überdachen, wäre es eine geschlossene Anstalt“, meinte Henryk M. Broder schon vor sieben Jahren.
Verbessert hat sich seither nichts.

Im Gegenteil.

Thomas Rießinger ist promovierter Mathematiker und war Professor für Mathematik und Informatik an der Fachhochschule Frankfurt am Main. Neben einigen Fachbüchern über Mathematik hat er auch Aufsätze zur Philosophie und Geschichte sowie ein Buch zur Unterhaltungsmathematik publiziert. Sein Buch „Wetten, dass Sie Mathe können – Zahlenakrobatik für den Alltag“ finden Sie hier. Über diesen Link finden Sie eine Übersicht über seine Fachbücher.

Bild: Symbolbild/KI-generiert/Grok)