Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verstößt die generelle Maskenpflicht in der Rhein-Metropole gegen geltendes Recht. Das Gericht gab am Montag dem Eilantrag eines Bürgers gegen die Regelung statt. Auf diesen Richterspruch kann sich zwar nur der Kläger selbst berufen. Die Stadtverwaltung reagierte aber umgehend und hob die stadtweite Maskenpflicht auf.
Die Allgemeinverfügung aus der letzten Woche, die eine allgemeine Maskenpflicht auch im Freien vorsieht, sei „unbestimmt“, so die Begründung. In der Regelung heißt es unter anderem, dass jedermann in Abhängigkeit von „Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz“ eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen habe, wenn er keine fünf Meter Abstand halten könne. Damit sei für die Betroffenen „nicht eindeutig erkennbar, wo und wann“ die Pflicht zur Bedeckung für Mund und Nase für ihn gelte, entschied das Gericht. Denn faktisch obliege jedem wegen der „unbestimmten Begriffe“ wie Passantenfrequenz selbst die Entscheidung, ob die Pflicht gelte oder nicht.
Zweifel hatte das Gericht auch daran, ob die Fünf-Meter-Marke rechtmäßig ist. Denn diese überschreite „deutlich“ die Regelungen in der Coronaschutz-Verordnung von Nordrhein-Westfalen. Dort sind 1,5 Meter Mindestabstand vorgeschrieben. Wie die weitergehende Regelung konkret begründet sei, wäre nicht nachvollziehbar, glaubt das Verwaltungsgericht. Dort sind auch noch weitere Eilanträge anderer Betroffener anhängig.
Nach dem Verwaltungsrecht sind Entscheidungen gegen kommunale Allgemeinverfügungen immer nur für denjenigen gültig, der gegen sie vorgeht. Dies hat also hier nichts mit der konkreten Thematik zu tun. Dies verhält sich anders bei Entscheidungen zu Verordnungen des Landes, wie etwa der Coronaschutz-Verordnung. Richtersprüche dazu sind allgemeinverbindlich.
Die Stadtverwaltung reagierte dennoch umgehend, nachdem klar wurde, dass ihre Allgemeinverfügung rechtlich auf tönernen Füßen steht. Sie setzte sie außer Kraft. Zeitgleich kam aber die Ankündigung , dass am Dienstag eine neue Allgemeinverfügung erlassen werde. Ob auch diese eine allgemeine Maskenpflicht beinhalten soll, blieb zunächst unklar. Die Stadt erklärte, die Mehrheit der Düsseldorfer habe „die Masken als Hilfestellung zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit und der Gesundheit anderer anerkannt“. Die überwiegende Zahl der Menschen trägt den Angaben zufolge eine Maske „wenn es geboten ist“. Auf welche Erkenntnisse die Stadtverwaltung sich dabei beruft, verriet sie nicht.
Ebenso wie in Düsseldorf ist auch in München eine allgemeine Maskenpflicht im kompletten Stadtgebiet in Kraft.
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Bild: MikeDotta/Shutterstock
Text: red