Kontaktbeschränkungen gelten auch in Autos Sie müssen aufpassen, mit wem sie fahren!

Von Dana Samson

Seit dem 28. Dezember gelten bundesweit neue Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Bereich. Bei privaten Veranstaltungen dürfen sich nur 10 geimpfte oder genesene Menschen treffen. Sofern eine Person dabei ist, die diesen Status nicht erfüllt, gilt die Regel für Ungeimpfte. Diese sieht vor, dass sich lediglich Menschen aus dem eigenen Haushalt und höchstens zwei weitere Personen aus einem Haushalt treffen dürfen. Autofahrten sind in dieser Regel inbegriffen.

Um das Konstrukt zu veranschaulichen: Wenn ich mit meinem Auto als Ungeimpfte fahre und einen Ausflug mit zwei Freunden aus unterschiedlichen Haushalten plane, ist das illegal.

Plane ich als Ungeimpfte eine Fahrt mit meinem Auto und möchte drei Geimpfte aus einem Haushalt mitnehmen, begehen wir ebenso eine Ordnungswidrigkeit.  

Möchte ich als geimpfte Person mit einem Taxi fahren, zwei Freunde mitnehmen, wir alle kommen nicht aus einem Haushalt und einer der Freunde ist ungeimpft, dann dürften wir das Taxi nicht nutzen und ich müsste mir als pflichtbewusste, geimpfte Bürgerin ein eigenes Taxi rufen. Selbst, wenn die eine ungeimpfte Person einen negativen Test nachweisen kann, darf sie nicht mitgenommen werden.

Wenn wir jedoch zu einer Gruppe von acht Leuten mit einem Großraumauto an einen See fahren wollen, wir alle nicht getestet sind und eine Person, ohne es zu wissen, positiv ist, dann gilt diese Autofahrt trotzdem als legitim.

Eine Maskenpflicht gilt in den Autos nicht. Halten sich mehrere Personen in einem Auto auf, wird jedoch empfohlen, eine Maske zu tragen. Dabei sei allerdings für den Fahrer stets darauf zu achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge noch erkennbar sein müssen. Der ADAC schreibt: „Sind die Gesichtszüge durch Mundschutz nicht erkennbar, droht Bußgeld.“ Dieses beläuft sich auf 60 Euro. Weiter heißt es: „Wer sich mit einem Mundschutz hinter das Lenkrad eines Kraftfahrzeugs begibt, muss darauf achten, dass die ausschlaggebenden Gesichtszüge im Wesentlichen weiterhin auszumachen sind.“ Die Augen dürften laut ADAC ausreichend für eine Identitätsfeststellung sein.

Erinnern wir uns kurz an G20 in Hamburg. Die Demonstrationsteilnehmer im „schwarzen Block“ hatten größtenteils mit Tüchern ihren Mund und Nase bedeckt. Für die Polizei hatten sie sich damit schon vermummt. Spätestens, als die Demonstranten eine Sonnenbrille oder eine Mütze trugen, waren sie laut Polizei endgültig nicht mehr zu erkennen. Seit Neuestem scheint es allerdings kein Problem mehr zu sein, sich Mund und Nase zu bedecken, trotzdem erkannt werden zu können und nicht als vermummt zu gelten.

Jeder wird seit der Einführung der Maskenpflicht schon den einen oder anderen Moment erlebt haben, in dem er einen anderen Menschen nicht erkannt hat – wegen der Maske. Nicht allzu selten wird es sich dabei um eine Person gehandelt haben, die man selbst kennt.

Die Ordnungswächter sind wohl heute zu mehr in der Lage und können Menschen leichter erkennen als noch zu Zeiten von G20.

Interessant wird es besonders dann, wenn ein Blitzer ein Foto von einem Maske tragenden Fahrer macht. Kann dieser die Zahlung des Bußgeldes dann verweigern, weil er nicht eindeutig zu erkennen ist? Die Qualität der Blitzer-Bilder lässt schließlich zu wünschen übrig und die Augen werden womöglich nicht scharf genug sein, um sie dem Fahrer zuordnen zu können.  

Und wie ist es im Sommer, wenn die Sonne blendet? Sollen die braven und gesundheitsbewussten Autofahrer, die ihre Maske im Auto tragen wollen, um sich selbst und andere zu schützen, auf ihre Sonnenbrille verzichten und die Gefahr eines Unfalls erhöhen? Für sie wäre die Wahl zwischen Maske und Sonnenbrille wohl wie die Entscheidung zwischen Pest und Cholera.

Der ADAC schreibt sehr konkret: „Wird mit einem Mundschutz eine Ordnungswidrigkeit begangen, läuft das normale Bußgeldverfahren durch.“ Taxifahrer haben dementsprechend wohl keine große Entscheidungsfreiheit und müssen im Sommer auf ihre Sonnenbrille verzichten, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen.

Außerdem werden Brillenträger vorm Beschlagen der Brille gewarnt, ebenso solle die Maske nicht an den Rückspiegel gehängt werden, um sie Sicht nicht einzuschränken. 

Für die Zukunft soll eine Pflicht zu einem Mundschutz im Verbandskasten gelten. Diese könne auch nach der Pandemie noch bestehen. Die dahingehende Regel-Anpassung wolle das Bundesverkehrsministerium mit der nächsten Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung umsetzen. Voraussichtlich solle die Änderung 2022 erfolgen. Sofern der Erste-Hilfe-Kasten nicht vorschriftsmäßig ausgestattet sei, drohe ein Bußgeld von fünf Euro.

In Bussen und Bahnen sieht die Situation anders aus. Es gibt keine Höchstzahl der erlaubten Reisenden, jeder Fahrgast muss allerdings einen 3G-Nachweis mit sich führen. Außerdem gilt die Maskenpflicht.

Inwieweit in einem Bus die Gefahr einer Erkrankung weniger „gefährlich“ ist als in einem Auto, erschließt sich womöglich nur denjenigen, die diese Regeln machen. Dass der öffentliche Personennahverkehr und die Züge des Regional- und Fernverkehrs von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen sind, kann nur an der teilweise doch noch funktionierenden Logik der Regelmacher bestehen und ihrer Erkenntnis, dass einige Menschen auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen sind. Vielleicht haben ihnen die Regeln bisher nicht gereicht, weshalb sie sich auch einmischen, dass ich als Besitzer meines Autos nicht mehr vollends entscheiden darf, wen ich mitnehme und wen nicht.

Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich schätze meine Leser als erwachsene Menschen und will ihnen unterschiedliche Blickwinkel bieten, damit sie sich selbst eine Meinung bilden können.

Dana Samson studiert an einer deutschen Universität und schreibt hier unter Pseudonym.

Bild: Shutterstock
Text: ds

Mehr zum Thema auf reitschuster.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert