Das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat eine weitreichende Entscheidung gegen die Corona-Maßnahmen getroffen. Nach Entscheidung der Richter sind viele Corona-Beschränkungen für den Einzelhandel nicht rechtmäßig. Deshalb setzte sie das OVG außer Kraft. Diese Entscheidung ist eine schallende Ohrfeige für die Landesregierung unter Armin Laschet (CDU) in Düsseldorf. Der musste Nachsitzen. Doch das tat er schnell: Binnen Stunden nach dem Gerichtsentscheid wurden die Verordnungen so nachgebessert, dass nun wieder strenge Auflagen für die Geschäfte gelten. Teilweise sogar strenger als zuvor.
Im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen waren die Kundenbegrenzungen pro Quadratmeter im Einzelhandel zwar hinfällig – aber nur für ein paar Stunden. Auch die Pflicht zum Buchen eines Termins fiel kurzzeitig weg. Die Beschränkungen waren in ihrer alten Form nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar, den das Grundgesetz vorschreibt, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Geklagt hatte eine Filiale der Elektronikkette Mediamarkt.
Bei der Bekämpfung von Corona habe das Land zwar einen Gestaltungsspielraum und es sei auch durchaus zulässig, Einschränkungen schrittweise zu lockern, so die Ausführungen der Richter. Selbst unterschiedliche Regelungen, etwa für den Lebensmitteleinzelhandel und andere Händler, seien vom Prinzip her zulässig. Mit den aktuellen Regelungen habe das Land aber seinen Spielraum überschritten, weil kein einleuchtender Grund für weitere unterschiedliche Regelungen und damit auch die Behandlung der Händler ersichtlich sei. Das Gericht stieß sich daran, dass etwa Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte von vielen Auflagen wie etwa der Terminbuchung befreit seien, für Elektronikketten und Modegeschäfte solche Erleichterungen jedoch nicht gelten.
Die Richter machten in ihrer Entscheidung auch deutlich, dass eine kurzfristige Neuregelung durch das Land möglich sei, wenn diese keine unzulässigen Differenzierungen mehr beinhalte: Genau das nutzte die Landesregierung dann auch. Die Klägerin, die Mediamarkt-Filiale, hatte grundlegende Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel ins Spiel gebracht. Denen schlossen sich die Richter nicht an. Sie kamen zu dem Schluss, die Einschränkung der Grundrechte der Einzelhändler sei „voraussichtlich gerechtfertigt“ angesichts „der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit vieler Menschen hätte“.
Damit wiesen die Richter zum einen auf gravierende handwerkliche Mängel der Landesregierung in ihrer Corona-Politik hin. Plastisch ausgedrückt, könnte man von Pfusch in den Corona-Verordnungen sprechen. Andererseits schienen sich die Richter aber nicht daran zu stören, dass trotz den seit vielen Wochen sinkenden Todeszahlen weiter drastische Einschnitte in die Grundrechte erfolgen. Die offensichtliche Entkoppelung von Todes- und Infektionszahlen waren für die Richter offenbar kein schlagkräftiges Argument.
Bild: Prilutskiy/Shutterstock
Text: red
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