Von Alexander Wallasch
Die Landesfarben mögen schwarz-gelb sein, dennoch regiert die CDU in Baden-Württemberg mit den Grünen und das auch noch als Juniorpartner unter dem grünen Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann. Der ist seit nunmehr zehn Jahren im Amt.
Und aus diesem grün regierten Bundesland kommt jetzt die Meldung, dass Menschen in Anstellung und Arbeit, die von den Gesundheitsämtern in Quarantäne geschickt werden, demnächst keine Entschädigung mehr bei so einem behördlich angeordneten Lohnausfall bekommen – jedenfalls jene nicht, die noch ungeimpft sind, wie es das baden-württembergische Sozialministerium am 2. September 2021 mitgeteilt hat.
Schon die Überschrift der Pressemeldung ist eindeutig: „Nichtgeimpfte Personen müssen mit Ablehnung von Entschädigungsanträgen rechnen.“ Und verantwortlich dafür an der Spitze des Ministeriums ist mit Manfred Lucha als Sozialminister ein weiterer Grüner, ein Altgrüner sogar: Mitglied der Partei seit der ersten Stunde (1979).
In besagter Meldung heißt es einleitend:
„Das Impfangebot in Baden-Württemberg ist mittlerweile ausreichend verfügbar. Nichtgeimpfte Personen müssen damit rechnen, ab dem 15. September für einen quarantänebedingt erlittenen Verdienstausfall keine Entschädigung mehr zu erhalten.“
Hier geht es demnach nicht mehr nur um 3G- oder gar 2G-Regelungen, die Ungeimpfte teils von der Teilnahme am öffentlichen Leben ausschließen. Der Staat schickt jetzt gesunde Menschen in Quarantäne, die keinerlei Krankheitssymptome zeigen und gleichzeitig versagt er ihnen die bisher in so einem Extremfall rechtlich gesicherte Entschädigungsleistung – die wird übrigens auf den Informationsseiten des Ministeriums weiterhin zugesagt. Es wäre also interessant zu sehen, ob sich hier Anwälte von Nicht-Entschädigten darauf berufen können.
Nur zwei Wochen Zeit für Impfschutz?
Was weiter auffällt: Wenn zwischen erster Impfung und zweiter Impfung ein vierwöchiger Impfabstand liegen soll, die Fortzahlung aber bereits in zwei Wochen eingestellt wird und diese Entschädigungszahlung jedoch auf den Info-Seiten weiter besteht – dann dürfte das rechtlich zumindest wackelig sein.
Die Willkür der Feststellung einer Quarantäne käme hier noch hinzu: Die Voraussetzungen für eine häusliche Absonderung, beispielsweise nach Infektionen in Schulen, wurde in Lübeck gerade massiv reduziert. Es gibt bundesweit nicht in allen Bereichen einheitliche Quarantänebestimmungen.
Baden-Württemberg beruft sich in seiner Pressemeldung auf das Bundesinfektionsschutzgesetz, wonach eine solche Entschädigung ausscheidet, „wenn die Absonderung durch eine vorherige Schutzimpfung hätte vermieden werden können“.
Und das gilt nicht nur für Infizierte, sondern auch für Kontaktpersonen, die in Quarantäne müssen, teilt das grüne Sozialministerium mit.
Uwe Lahl, Amtschef des Sozial- und Gesundheitsministeriums, sagte gestern in Stuttgart:
„Wir gehen davon aus, dass bis zum 15. September jede und jeder in Baden-Württemberg die Möglichkeit für eine Impfung hatte. (…) Überall im Land wird unkompliziert geimpft, ob bei der Hausärztin oder dem Hausarzt, den Betriebsärztinnen und -ärzten, bis Ende September in den Impfzentren oder auch bei den zahlreichen Vor-Ort-Impfaktionen unserer #dranbleibenBWKampagne. Nichtgeimpfte Personen müssen deshalb ab dem 15. September damit rechnen, dass entsprechende Anträge für eine Entschädigung abgelehnt werden. Dies entspricht den Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes.“
§ 56 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt die Entschädigung. Dort heißt es in Absatz 1 tatsächlich:
„Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“
Ist im Infektionsschutzgesetz eine indirekte Impfpflicht fixiert? Denn wo Land und Gesundheitsämter individuell die Quarantäne-Bedingungen festlegen, ist Tür und Tor für eine solche „Impfnötigung“ gegeben – ja, davon darf man selbstverständlich so lange sprechen, wie es noch keine Impfpflicht gibt. Seit dem 1. März 2020 gibt es einen Zusatz beim Infektionsschutzgesetz: „Danach bekommen diejenigen keine Quarantäne-Entschädigung, die durch Impfung eine Quarantäne hätten vermeiden können“, erklärt Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin beim Beratungsunternehmen Ecovis, in einem Interview mit Focus Online.
Das Bundesinfektionsschutzgesetz gibt also bereits die Möglichkeit vor, Ungeimpften eine Entschädigung bei behördlich angeordneten Quarantänen zu versagen, überlässt die Rahmenbedingungen für solche Quarantänen aber den Ländern, Städten und Kommunen?
Wer Impfangebot verstreichen lässt, wird bei Quarantäne nicht entschädigt
Nach Meldung des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 2. September 2021 sei jetzt ein Impfangebot ausreichend vorhanden:
„Nachdem lange Impfstoffmangel herrschte, ist die verfügbare Impfstoffmenge in Baden-Württemberg so groß, dass jede noch nicht geimpfte erwachsene Person bis spätestens 15. September 2021 einen vollständigen Impfschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten kann.“
Das allerdings ist bereits Unfug, denn bisher galt ja, dass ein vollständiger Impfschutz erst nach der zweiten Impfung vier Wochen nach der ersten besteht und dass es dann noch einmal zwei Wochen bräuchte, bis der vollständige Schutz vorhanden sei.
Wenn Baden-Württemberg also am 2. September feststellt, dass es ab jetzt ein „ausreichend verfügbare(s) Impfangebot“ gäbe, dann dürfte auch die Nichtlohnfortzahlung bei Verweigerung frühestens in sechs Wochen beginnen – § 56 Absatz 1 IfSG hin oder her.
Dennoch hieß es gestern aus dem grünen Sozialministerium von Baden-Württemberg weiter:
Wer sein Impfangebot „dennoch freiwillig verstreichen lässt, muss jedenfalls für Absonderungen, die zeitlich nach dem 15. September 2021 liegen, damit rechnen, nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vom Land Baden-Württemberg für den quarantänebedingt erlittenen Verdienstausfall später keine Entschädigung mehr zu erhalten.“
Wie sagte noch der Ministerpräsident Kretschmann? Impfen sei erste Bürgerpflicht. Und im Juli schloss der Grüne eine Impfpflicht schon nicht mehr aus. Und weiter: Ungeimpfte müssten außerdem damit rechnen, so Kretschmann, dass sie sich an den Kosten für Tests beteiligen müssen, sobald allen Bürgern ein Impfangebot gemacht wurde.
Das allerdings könnte finanziell eng werden. Denn wenn jemand ungeimpft in Quarantäne kommt, wird ihm demnächst eine Entschädigung versagt. Naheliegend auch, dass bald eine rechtliche Grundlage geschaffen wird, vom Arbeitgeber die Kündigung zu bekommen, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, sich impfen zu lassen.
Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich schätze meine Leser als erwachsene Menschen und will ihnen unterschiedliche Blickwinkel bieten, damit sie sich selbst eine Meinung bilden können.
Alexander Wallasch ist gebürtiger Braunschweiger und betreibt den Blog alexander-wallasch.de. Er schrieb schon früh und regelmäßig Kolumnen für Szene-Magazine. Wallasch war 14 Jahre als Texter für eine Agentur für Automotive tätig – zuletzt u. a. als Cheftexter für ein Volkswagen-Magazin. Über „Deutscher Sohn“, den Afghanistan-Heimkehrerroman von Alexander Wallasch (mit Ingo Niermann) schrieb die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung: „Das Ergebnis ist eine streng gefügte Prosa, die das kosmopolitische Erbe der Klassik neu durchdenkt. Ein glasklarer Antihysterisierungsroman, unterwegs im deutschen Verdrängten.“ Seit August ist Wallasch Mitglied im „Team Reitschuster“. Dieser Artikel erschien zuerst auf seiner Seite alexander-wallasch.de
Bild: ShutterstockText: wal