Witwenrente vor dem Aus: Ein Plan mit teurem Haken Warum das neue Rentensplitting zu Lasten der Hinterbliebenen geht

„Die Rente ist sicher“, verkündete der damalige Bundesarbeitsminister Norbert Blüm während des Wahlkampfes 1986, und elf Jahre später wiederholte er seine Zusicherung im Verlauf einer Bundestagsdebatte. Das war schon damals eine gewagte Aussage und wäre es heute erst recht, denn nichts ist sicher, was in die Hände von Politikern oder gar von Kommissionen gerät.

Denn genau das geschieht in unseren Tagen. Eine von der segensreichen Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission, kürzer auch Rentenkommission genannt, zerbricht sich die Kommissionsköpfe über der Frage, wie man wohl die Rente der Zukunft gestalten könnte oder gar sollte. Wie man vom Handelsblatt hört, haben sie dabei einen Vorschlag aus dem Gutachten 2023/2024 des „Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung“ wiederentdeckt, der eine recht drastische Änderung des Systems einfordert: Das „Rentensplitting“ für Ehepaare wollten die Sachverständigen seinerzeit eingeführt wissen, und auch wenn der Bericht der Rentenkommission noch nicht vorliegt, verfügt das Handelsblatt über Informationen, die einen derartigen Vorschlag für den bald abzugebenden Bericht nahe legen.

Was bedeutet das? Das Prinzip ist sehr einfach. Das Handelsblatt erklärt uns: „Ein solches Rentensplitting würde bedeuten, dass beiden Partnern automatisch die Hälfte aller Rentenpunkte gutgeschrieben wird, die sie gemeinsam erarbeiten.“ Hat also beispielsweise Partner A eine Rente von 1.000 Euro erwirtschaftet, während sich Partner B über 2.000 Euro freuen kann, so ergibt das – ich rechne es für Politiker und Journalisten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor – einen gesamten Rentenanspruch von 3.000 Euro des Ehepaares, weshalb jeder der Beteiligten 1.500 Euro erhält. Die Renten werden schlicht gleichmäßig aufgeteilt. Stirbt nun beispielsweise B, so behält A die Rente von 1.500 Euro, erhält aber keine weitere Witwen- oder Witwerrente, denn die wird im Rahmen des Rentensplittings abgeschafft. Auch im Falle einer Scheidung und Wiederverheiratung bleiben die Renten, wie sie sind.

Des Pudels Kern: Frauen an die Arbeit

Die Experten sind der Auffassung, dass sich so „eine bessere eigene Absicherung von Frauen“ ergibt, und bei der „Welt“ liest man es noch deutlicher, denn im Hinblick auf das erwähnte Gutachten 2023/2024 heißt es: „Die Wirtschaftsweisen sehen in der aktuellen Witwenrente einen Fehlanreiz. Die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten halte Frauen davon ab, eigene Rentenansprüche aufzubauen. Das Splitting würde diese Verzerrung beseitigen und Arbeitsanreize für Zweitverdiener erhöhen – ein wichtiger Schritt gegen den Fachkräftemangel.“ Das also ist des Pudels Kern. Man will Frauen an die Arbeit bringen, Arbeitsanreize für Zweitverdiener erhöhen und damit vor allem etwas gegen den Fachkräftemangel tun. Keineswegs geht es um das individuelle Schicksal der Rentner und solcher, die es werden wollen, sondern der Staat will entscheiden, was gut für sie ist, man glaubt zu wissen, wodurch sie abgehalten oder ermutigt werden, und man benutzt sie zur Durchführung der politischen Ziele. Die Freiheit des Einzelnen interessiert nicht.

Man darf nicht vergessen: Die Möglichkeit zum Rentensplitting besteht schon heute, es nutzt sie nur kaum jemand. Zum einen sicher deshalb, weil es an recht enge Voraussetzungen geknüpft ist, zum anderen aber aus sehr pekuniären Gründen, wie wir bei ntv erfahren. Denn dort berichtet man für den Fall von Durchschnittsrenten beider Ehegatten, basierend auf den Werten von 2020: „Eine Frau mit Durchschnittsrente bekam also im Todesfall ihres Mannes 55 Prozent von dessen Rente, beziehungsweise 675,06 Euro. Einschließlich der eigenen Rente bekommt sie 1475,34 Euro. Beim Rentensplitting bekäme sie dagegen nur die Hälfte des gesamten Rentenanspruchs des Paares, also 1013,85 Euro.“

Das ist bitter. Das Rentensplitting, das zu einer besseren Absicherung von Frauen führen soll, scheint in einer schlechteren Absicherung von Witwen zu münden. Ist das immer so? Oder ist der zitierte Durchschnittsfall in Wahrheit eine eigenartige Ausnahme? Sehen wir uns konkrete Beispiele an.

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Ich gehe bei den nächsten Beispielen davon aus, dass sämtliche Rentenansprüche während der Ehe gesammelt wurden, denn nur solche werden in das Rentensplitting einbezogen. Später werde ich mich von dieser Einschränkung befreien, für den Moment macht sie das exemplarische Rechnen einfacher. In einem ersten Fall betrachte ich das Schicksal eines Ehepaares, bei dem Partner A eine Rente von 0 Euro aufweisen kann, Partner B dagegen Anspruch auf 2.000 Euro hat – der klassische Fall des Alleinverdieners. Haben sie sich beim Renteneintritt für das Splittingverfahren entschieden, so erhalten beide die Hälfte der Gesamtrente, also 1.000 Euro pro Person.

Nun stirbt B. Da der Tod des Partners im Splittingfall keinen Einfluss auf die Rente des Hinterbliebenen hat, bleibt es für A bei 1.000 Euro. Aber wie sieht es aus, wenn sie keine Freude am Splitting hatten, sondern am bisherigen System festgehalten haben? Ich wiederhole: Noch kann man es sich aussuchen. In diesem Fall kommt es darauf an, wann die Ehe geschlossen wurde, denn danach berechnet sich der Satz der Witwen- oder Witwerrente. Fand die Eheschließung vor 2002 statt und wurde einer der Ehepartner vor dem 1. Januar 1962 geboren, so beläuft sich die Witwenrente auf 60 Prozent der ursprünglichen Rente, ansonsten sind es nur 55 Prozent. Ich rechne zuerst mit 60 Prozent. Viel zu rechnen gibt es hier aber nicht, denn 60 Prozent von 2.000 Euro sind 1.200 Euro und 55 Prozent von 2.000 Euro sind 1.100 Euro. Man muss kein Mathematiker sein, um zu sehen, dass beide Ergebnisse größer sind als die 1.000 Euro, die beim Einsatz des Splittings herauskommen.

In diesem Fall ist also das herkömmliche System für Hinterbliebene günstiger. Und wenn nun aber A stirbt und B übrig bleibt? Dann wird es noch klarer, denn nach dem Splittingprinzip bleiben B eben genau die 1.000 Euro, die auch A erhalten hätte. Ohne Splitting dagegen behält B seine eigene Rente in Höhe von 2.000 Euro, kann aber selbstverständlich auf keine Hinterbliebenenrente setzen, da A keinerlei Rente bezogen hat. Dass aber 2.000 Euro erheblich mehr sind als nur 1.000 Euro, ist nicht schwer zu verstehen.

Wie man sieht, ist das Splittingsystem für Hinterbliebene im Fall des Alleinverdieners für alle Beteiligten dem bisher üblichen System unterlegen. Doch es gibt ja nicht nur Alleinverdiener, weshalb ich jetzt zum nächsten Fall übergehe und A eine Rente von 1.000 Euro zugestehe, B dagegen bleibt bei seinen 2.000. Im Splittingfall erhalten beide die Hälfte der Summe, also 1.500 Euro, woran auch der Tod von A oder B nichts ändert. Ohne Splitting sieht das anders aus, lassen wir also zunächst wieder B sterben. Die eigene Rente von A beträgt 1.000 Euro, die Witwenrente, die A aus der Rente des verstorbenen B erzielt, beläuft sich dagegen auf 1.200 oder 1.100 Euro, je nachdem, ob man mit 60 Prozent oder mit 55 Prozent rechnen muss. Nun wird aber oft von der Witwenrente noch etwas abgezogen, abhängig von der Höhe der eigenen Rente, aber die 1.000 Euro von A liegen noch ein wenig unter dem Freibetrag, der die Abschläge verhindert, weshalb As Witwenrente nicht reduziert wird und sich insgesamt eine Hinterbliebenenversorgung von 2.100 oder gar 2.200 Euro ergibt. Das ist, wie man leicht sieht, wiederum deutlich mehr als die 1.500 Euro, die A nach dem Splittingprinzip zustehen.

Der Fall des Todes von A ist ein wenig komplizierter. Mit dem Splittingverfahren erhält dann B eine Rente von 1.500 Euro, da kann man nichts ändern. Und ohne? B hat zunächst seine ungeschmälerte eigene Rente von 2.000 Euro, allein das ist schon mehr, als ihm das Splittingverfahren zugestehen will. Doch es kommt noch etwas hinzu, nämlich eine etwas verkleinerte Witwenrente. Die beträgt zunächst je nach Vorbedingungen 600 oder eben 550 Euro, denn As Rente lag bei 1.000 Euro, und davon muss man 60 oder 55 Prozent nehmen. Da B jedoch eine überdurchschnittliche Rente bezieht, wird man seine Witwenrente kürzen.

Ich bitte um Verzeihung, wenn das Verfahren nun etwas aufwendiger wird, ich habe es nicht erfunden. Der derzeitige Freibetrag zur Berechnung der tatsächlichen Witwenrente liegt bei 1076,86 Euro, zum nächsten Juli wird er ein wenig erhöht. Bs Rente wird nicht nach ihrem Bruttobetrag gerechnet, sondern mit einem fiktiven Netto berücksichtigt, das genau 86 Prozent der Bruttorente beträgt, das sind 1.720 Euro – und diese 1.720 Euro überschreiten den Freibetrag um 643,14 Euro. Davon werden nun 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen, und da 40 Prozent von 643,14 gerade 257,26 sind, muss man Bs Witwenrente um 257,26 Euro reduzieren. Seine Gesamtrente lässt sich also berechnen aus 2.000 + 600 – 257,26 = 2.342,74 oder eben 2.000 + 550 – 257,26 = 2.292,74.

Schon wieder hat das Splittingverfahren verloren, sofern man den Standpunkt eines Hinterbliebenen einnimmt, denn mit Rentensplitting hätte man B nur 1.500 Euro zugestanden. Aber vielleicht sieht es ja besser aus, wenn beide Partner die gleiche Rentenhöhe erreicht haben? Ich bin großzügig und gestehe beiden jeweils 2.000 Euro Rente zu. Das Splitting ist in diesem Fall sehr einfach, denn natürlich führt es für beide wieder zu jeweils 2.000 Euro, woran sich auch im Todesfall nichts ändert. Geht man aber wieder zum splittingfreien Fall über, sieht das etwas anders aus. Ich muss hier nicht nach dem Tod von A oder B unterscheiden, denn beide sind rentenrechtlich gleichgestellt. Lassen wir also B sterben und sehen zu, wie es As Finanzen geht. An der eigenen Rente von 2.000 Euro ändert sich nichts, die vorläufige Hinterbliebenenrente liegt bei 1.200 oder 1.100 Euro, je nach dem anzuwendenden Satz. Doch nun kommt wieder die Kürzung ins Spiel. As fiktive Nettorente beträgt wieder 86 Prozent von 2.000 Euro, also 1.720 Euro, das hatten wir schon. Davon muss ich genau wie oben den Freibetrag von 1076,86 Euro abziehen mit dem Resultat 643,14 Euro. Also werden wieder 40 Prozent von 643,14 Euro von der theoretisch erreichbaren Witwenrente abgezogen, das sind die bereits vertrauten 257,26 Euro.

Und schon haben wir As Gesamtrente am Schnürchen. Sie beträgt entweder 2.000 + 1.200 – 257,26 = 2.942,74 Euro oder 2.000 + 1.100 – 257,26 = 2.842,74 Euro. Mit Splitting waren es 2.000. Das ist weniger.

Das Ergebnis: Splitting verliert — jedes Mal

Inzwischen habe ich fünf verschiedene Todesfälle betrachtet, und in allen diesen Fällen schneidet das Splittingverfahren deutlich schlechter ab als die bisherige Methode. Manche mag der Verdacht beschleichen, dass das kein Zufall ist. Um diesen Verdacht noch etwas zu verstärken, werde ich nun etwas berücksichtigen, was ich bisher ignoriert habe: Für das Splittingverfahren spielt es eine Rolle, ob man vor der Eheschließung schon Ansprüche erworben hat, denn die werden nicht in das Verfahren mit einbezogen. Im Rahmen des herkömmlicheren Verfahrens wird diese feinsinnige Unterscheidung nicht getroffen. In einem letzten Beispiel gestehe ich A also Rentenansprüche über 200 Euro aus der guten alten, das heißt der vorehelichen Zeit zu, und 800 Euro wurden nach der Eheschließung erarbeitet. Bei B sind es 400 Euro bzw. 1.600 Euro. Nun geht, wir haben uns daran gewöhnt, B den Weg allen Fleisches. Wie hoch ist As Splittingrente? In das Splitting einbezogen werden nur die 800 bzw. 1.600 Euro aus der Zeit der Ehe, was zu einer Rente von jeweils 1.200 Euro führt, für A und für B. Nach Bs Tod wird A also die voreheliche Rente von 200 Euro und die eheliche Splittingrente von 1.200 Euro erhalten, das sind zusammen 1.400 Euro. Die Berechnung ohne Splitting muss ich zum Glück gar nicht durchführen, denn das habe ich oben schon gemacht: Bei 1.000 Euro eigener Rente und 2.000 Euro Rente von B erhält A je nach Satz 2.200 oder 2.100 Euro. Wieder hat das Splitting in den Augen der Betroffenen verloren.

Und das ist auch der Fall, wenn A vor B das Zeitliche segnet, denn in diesem Fall – ich erspare uns allen jetzt das Vorrechnen – darf sich B bei Einsatz des Splittingverfahrens an 1.600 Euro Rente erfreuen, während es ohne Splittingverfahren entweder 2.342 oder 2.292 Euro wären, wieder einmal abhängig vom verwendeten Satz 60 Prozent oder 55 Prozent.

Wenn so viele Beispiele im Prinzip das gleiche Ergebnis zeigen, liegt der Gedanke nahe, dass es keine Ausnahmen gibt. Das stimmt aber nicht, es gibt Ausnahmen.

Gibt es Ausnahmen?

Eine der Ausnahmen ist die „Kleine Witwenrente„. „Hinterbliebene, die jünger als 46 Jahre und sechs Monate sind (2026), erhalten die sogenannte „Kleine Witwenrente“ (bzw. „Kleine Witwerrente“). Diese beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Nach „neuem Recht“ wird die „Kleine Witwenrente“ 24 Monate lang gezahlt, dann enden die Zahlungen. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und wurde einer der Ehepartner vor 1962 geboren, gilt das „alte Recht“. Dann wird die Rente unbegrenzt ausbezahlt.“ Insbesondere nach neuem Recht ist das Splittingverfahren günstiger, denn auch eine Splittingrente ist besser als gar keine.

Aber auch im Falle der „Großen Witwenrente“, bei der es um 55 oder 60 Prozent der Rente des verstorbenen Partners geht, kann in Extremfällen das Splittingverfahren für den Hinterbliebenen zu einer höheren Rente führen als die bisher gebräuchliche Methode. Wenn nämlich der Hinterbliebene A vor der Ehe extrem hohe Rentenansprüche aufgebaut hat, ist es möglich, dass das Splittingverfahren ein besseres Ergebnis liefert. Um ein kleines Beispiel zu nennen: Hat B vor der Ehe Rentenansprüche im Wert von 400 Euro erworben und während der Ehe in der Höhe von 1.600 Euro, während A im Verlauf der Ehe einen Rentenanspruch von 800 Euro aufbauen konnte, so müsste As vorehelicher Rentenanspruch bei etwa 2.500 Euro oder gar darüber liegen, um das Splittingverfahren als Sieger hervorgehen zu lassen. Realistisch sind solche Fälle nicht. Man kann sogar allgemein nachweisen, dass bei einer einigermaßen niedrigen selbsterworbenen Rente As das Splittingverfahren dem Hinterbliebenen niemals zum Vorteil und stets zum Nachteil gereicht. Etwas konkreter: Hat nach Lage der derzeitigen Freibeträge der Hinterbliebene eigene Rentenansprüche, die unter 1.252 Euro liegen, so wird er durch das Splittingverfahren verlieren. Ich erlaube mir, den Nachweis wegzulassen, da ich nicht kurz vor Schluss auch noch die wenigen Leser vergraulen möchte, die bis hierher durchgehalten haben.

Es geht nur ums Geld

Ich darf das Ergebnis festhalten. Für alle realistischen Fälle, bei denen ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 oder 55 Prozent der Partnerrente besteht, wäre eine Abschaffung der Witwenrente ein finanzieller Einschnitt. Auch wenn sie nur für Neurentner gelten sollte und die alten einen gewissen Bestandsschutz genießen könnten, stellte sie doch eine mehr als deutliche Ungleichbehandlung späterer Generationen dar. Es geht hier nicht um eine Besserstellung der Frauen und nicht um ihre „bessere eigene Absicherung“ – es geht nur ums Geld, und alle Mittel sind erlaubt, solange man sich nicht an die heiligen Kühe beispielsweise der Migrations-, der Klima- oder der Ukrainepolitik wagen muss, bei denen viel, sehr viel Geld einzusparen wäre, ohne den Hinterbliebenen in die Tasche zu greifen. Stattdessen verspricht man zukünftigen Rentnern eine goldene Zukunft, die darauf hinausläuft, dass man die Hinterbliebenenrenten kürzt.

Falls der Vorschlag hinreichende Resonanz in der Regierung findet, sollte man die Folgen für die Älteren sehr genau erklären.

Denn noch haben die Regierungsparteien beachtliche Unterstützung in der älteren Generation.

Das kann sich ändern.

Sind Sie schon Unterstützer? Hier steht, wie es geht. 1000 Dank!

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Der Autor:

Thomas Rießinger ist promovierter Mathematiker und ehemaliger Professor für Mathematik und Informatik. Er publiziert Fachbücher, philosophische Aufsätze und Beiträge zur Unterhaltungsmathematik. Sein Buch „Wahrheit oder Spiel“ finden Sie hier, „Umgang mit Formeln“ über diesen Link. Hier seine Homepage.

Bild: Symbolbild/KI/Gemini

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