Ampel will „Regenbogen-Familien“ stärken – auf Kosten der Kinder? Anpassung „an soziale Wirklichkeit“

Von Kai Rebmann

Die Ampel steht bisher nicht unbedingt im Verdacht, sich mit ihrer Politik an der Lebenswirklichkeit der Bürger zu orientieren – eher im Gegenteil. Jetzt plant die Bundesregierung eine ganze Reihe von Änderungen im Familien- und Strafrecht mit weitreichenden gesellschaftlichen Auswirkungen. Dabei muss die Frage gestattet sein, ob die Koalitionäre ihre eigene Regenbogen-Ideologie inzwischen sogar über das Kindeswohl stellen.

Im ersten Teil geht es um die Aufweichung des bisherigen Adoptions- und Sorgerechts. Fast schon zynisch klingt es vor dem eingangs beschriebenen Hintergrund, wenn Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) die Pläne mit der Anpassung des Rechts „an die soziale Wirklichkeit“ begründet. Tatsächlich steht indes zu befürchten, dass die Rechte (künftiger) Eltern gestärkt und die Rechte von Kindern marginalisiert werden sollen.

‚Mit-Mutter‘, ‚Elternschaftsvereinbarung‘ und weitere Unwörter

Es gab einmal eine Zeit – und einige Unverbesserliche behaupten, dies sei auch heute noch so – als eine Familie aus Vater, Mutter und Kind(ern) bestand. Als ebenso sicher galt, dass diejenigen, die das Kind gezeugt haben, auch dessen Eltern sind. Heute aber, „im besten Deutschland aller Zeiten“, braucht es schon Gerichte, um die einfache biologische Wirklichkeit zu bestätigen, dass die Mutter diejenige Person ist, die das Kind zur Welt gebracht hat.

In eben solchen Sphären bewegt sich jetzt auch das Justizministerium, in Zusammenarbeit mit dem von Lisa Paus (Grüne) geführten Familienministerium, wenn es zum Beispiel um das Abstammungsrecht geht. Unter anderem geht es dabei um die Stärkung der Rechte homosexueller Paare, oder konkreter: lesbischer Paare.

Da solche Verbindungen naturgemäß kinderlos bleiben, und selbsterklärende Verantwortlichkeiten damit entfallen, braucht es dafür spezielle rechtliche Regelungen. Diese besagten bisher, dass die Frau, die das Kind austrägt, automatisch auch dessen Mutter ist – alles wie gehabt also. Doch die nicht-austragende Frau musste das Kind nach dessen Geburt adoptieren, um als dessen „Elternteil“ anerkannt zu werden. Dieser formaljuristische Akt soll künftig entfallen und die Partnerin der Mutter automatisch zur „Mit-Mutter“ erklärt werden.

Ferner soll es nach dem Willen des FDP-Justizministers demnächst auch sogenannte „Elternschaftsvereinbarungen“ geben. Diese sollen den Grundsatz, wonach jedes Kind zwei Elternteile hat – die offenbar aber nicht zwingend „Mutter“ und „Vater“ sein müssen – unangetastet lassen. Vielmehr geht es dabei um die Art und Weise, wie die Kinder zur Welt kommen. Die „Zeit“ schreibt darüber: „Doch wenn es um die Zeugung geht, sind sogenannte Elternschaftsvereinbarungen geplant – wenn sich ein lesbisches und ein schwules Paar verabreden, ein Kind zu zeugen.“

Was sind das für absurde Zeiten, in denen man sich zur Zeugung eines Kindes „verabredet“? Familienministerin Paus verteidigt die Reform: „Das Abstammungsrecht rührt aus einer Zeit, in der es neben dem klassischen Familienmodell Vater-Mutter-Kind kaum andere Familienformen gab.“ Böse Zungen würden an dieser Stelle womöglich argumentieren, dass sich das Familienrecht – und mit ihm auch die Politik – einst weniger an ideologischen, als vielmehr natürlichen Wirklichkeiten orientiert hat.

Heutzutage gehören „Patchwork- und Regenbogen-Familien“ hingegen „zum Alltag vieler Menschen in Deutschland“, glaubt Paus. Beim sogenannten „Queerbeauftragten der Bundesregierung“, Sven Lehmann (Grüne), rennen Buschmann und Paus ohnehin offene Türen ein: „Viele Familien warten dringend auf diese Reform.“

Wer fragt nach dem Kindeswohl?

Die Familie galt über Jahrhunderte hinweg als sicherer gesellschaftlicher Hafen, insbesondere für Kinder. Nicht zuletzt deshalb wurden an die Adoption eines Kindes – völlig zurecht – sehr hohe Anforderungen gestellt. Klares Ziel: Zur Adoption freigegebene Kinder sollten in ein möglichst intaktes Umfeld gegeben werden – um nicht vom Regen in die Traufe zu kommen.

Als einer dieser stabilisierenden Faktoren galt seit jeher, dass die aufnehmenden Eltern verheiratet sind. Natürlich sind auch die Zeiten, in denen Verheiratete garantiert zusammenbleiben, „bis dass der Tod sie scheidet“, längst vorbei. Die Bedeutung eines Trauscheins als Voraussetzung für die Adoption eines Kindes sollte aber dennoch nicht unterschätzt werden.

Marco Buschmann sieht das offenbar anders. Der Justizminister möchte die Ehe als Grundvoraussetzung für eine Adoption abschaffen und es darüber hinaus auch „einzelnen Ehegatten“ ermöglichen, ein Kind bei sich aufzunehmen. Das klingt nicht nur komisch, sondern ist es auch. Schließlich wird durch die Ehe nicht zuletzt bezeugt, dass zwei Menschen für- und miteinander Verantwortung übernehmen. Wie passt die Adoption eines Kindes durch nur einen „einzelnen Ehegatten“ in dieses Bild?

Kinderpornografie – nur noch ein ‚Vergehen‘?

Im Justizministerium gibt es aber noch weitere Pläne, die zumindest die Frage aufwerfen, ob sich da jemand ausreichend Gedanken über das Wohl unserer Kinder gemacht hat. Bisher, genauer gesagt seit dem Jahr 2021, gilt der sogenannte „Besitz von Missbrauchsdarstellungen von Kindern“ als Verbrechen – und nicht mehr als Vergehen – und wird daher mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht.

Jetzt will Buschmann diese Uhr wieder zurückdrehen – und begründet das ausgerechnet mit der Überlastung der Gerichte. Wie bitte? Das Ministerium erklärt hierzu: „Die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ist insbesondere dann fraglich, wenn die beschuldigte Person offensichtlich nicht aus pädokrimineller Energie gehandelt hat, sondern um eine weitere Verbreitung oder ein öffentliches Zugänglichmachen eines kinderpornographischen Inhalts zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären.“

Richter und Staatsanwälte scheinen diese Argumentation zu stützen und bemängeln, dass ihnen die bisherige Regelung in bestimmten Einzelfällen zu wenig Handlungsspielraum lasse. Als Beispiele werden etwa Lehrer oder Eltern betroffener Kinder genannt, die entsprechendes Material gesichert haben, um es der weiteren Verbreitung zu entziehen und/oder es der Polizei zu übergeben.

Für Richter ist es tatsächlich ein ganz erheblicher Unterschied, ob sie über ein „Vergehen“ oder aber ein „Verbrechen“ zu verhandeln haben. Ersteres kann vom Gericht relativ problemlos eingestellt werden, wenn es dies für geboten erachtet, ein „Verbrechen“ hingegen nicht.

Die ARD zitiert den Berliner Generalstaatsanwalt Sebastian Büchner: „Wenn das Ganze wieder als Vergehen eingestuft wird, hat man ein bisschen mehr Spielraum, beispielsweise ein Verfahren gegen Geldauflage einzustellen.“ Doch wer kann das wollen? Und weshalb?

Als konkretes Beispiel wird der Fall einer Lehrerin aus Rheinland-Pfalz genannt. Die Pädagogin habe „intime Aufnahmen einer 13-jährigen Schülerin gesichert“, um die Mutter des Mädchens zu informieren. In Umlauf gebracht wurde das Material vom damaligen Freund des Opfers. Die Staatsanwaltschaft Koblenz sei gezwungen gewesen, gegen die Lehrerin nicht nur zu ermitteln, sondern auch Anklage zu erheben – obwohl sie davon überzeugt gewesen sei, dass die Frau „in besten Absichten“ gehandelt habe.

Ja, solche Fälle mag es geben und sie sind für die Betroffenen sicherlich sehr unschön, sollten für die zuständigen Ermittler aber doch mit vergleichsweise geringem Aufwand aufzuklären sein. Die entscheidende Frage lautet hier also, ob das die Regel oder doch eher die verschwindend geringe Ausnahme ist.

Sehr wahrscheinlich wird wohl letzteres zutreffen, so dass eine neuerliche Herabstufung des Besitzes von Kinderpornografie vom Verbrechen zum Vergehen einer faktischen Verharmlosung gleichkommt – und damit vielmehr dem Täterschutz dient und den Opferschutz aushöhlt.

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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.

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