Von reitschuster.de
Am 20. Januar wurde Oliver Janich nach mehr als fünf Monaten in einem philippinischen Gefängnis aus der Haft entlassen (reitschuster.de berichtete). Die Freilassung wurde erreicht, weil die Falschbehauptungen deutscher Behörden, Janich sei auf der Flucht und es laufe ein Passentziehungsverfahren gegen ihn, widerlegt werden konnten.
„Während seiner Gefangenschaft wurde er im November 2022 vom Amtsgericht München im Strafbefehlsverfahren abgeurteilt, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hatte, sich mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen richtig auseinanderzusetzen, geschweige denn sich dagegen verteidigen zu können“, rügt sein Anwalt Markus Haintz. Janich hat ihn daher darum gebeten, seinen Einspruch und seinen hilfsweisen Wiedereinsetzungsantrag gegen den Strafbefehl öffentlich zu machen.
Der Schriftsatz zeigt, wie das Bundeskriminalamt wahrheitswidrige Informationen an die philippinischen Behörden verbreitete. So gab die Staatsanwaltschaft München I nach außen gegenüber den philippinischen Behörden bekannt bzw. ließ bekannt geben, dass die Voraussetzungen für ein Passentziehungsverfahren nach §§ 7,8 PassG vorgelegen hätten und ein entsprechendes Passentziehungsverfahren durch die Deutsche Botschaft eingeleitet worden sei.
Falsche Angaben deutscher Behörden
Richtig ist indes laut Janich-Anwalt Haintz, dass die Staatsanwaltschaft München I die deutsche Botschaft in Manila zur Durchführung eines Passentziehungsverfahrens ersuchte, dies aber gar nicht eingeleitet wurde. Gleichwohl wurden die Ausführungen der deutschen Staatsanwaltschaft von philippinischen Gerichten als „wahr und gegeben“ unterstellt und vom Regional Trial Court von Taguig City zusammengefasst als Entscheidungsgrundlage genommen.
Laut Schriftsatz folgt daraus zwingend, „dass falsche (bestenfalls unterstellt ‚übereilte‘) Angaben deutscher Behörden (vermutlich des BKA, möglicherweise im Auftrag, aufgrund vorliegender Aktenvermerke jedenfalls in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft) hier nicht nur dazu beitrugen, sondern dafür Sorge getragen haben, dass der Angeklagte auf den Philippinen als ‚Verbrecher‘ angesehen (und entsprechend behandelt) wurde“. Dies ergebe sich aber nicht aus dem Urteil.
Besonders kritisch: Die Staatsanwaltschaft München I wusste zwar, dass ein Passentzugsverfahren (noch) nicht eingeleitet wurde. Es wurde nämlich erst am 27.06.2022 kompetenzwidrig angeregt. Dennoch nahm sie dies laut Schriftsatz billigend in Kauf und nutzte dies, um einen Strafbefehl gegen Janich anzubringen, ohne dass er sich dagegen verteidigen konnte.
Zudem gab die Generalstaatsanwaltschaft an, dass der Aufenthalt des Beschuldigten nicht bekannt und nicht ermittelbar sei. Dabei wusste der Verbindungsmann des BKA laut Haintz „genau, wo sich der Angeklagte aufgehalten hat“. Das Resort des Angeklagten sei überdies ohne Weiteres mit einfacher Google-Suche im Internet zu finden. Wäre der Angeklagte – wie von den Münchener Behörden behauptet – wirklich „flüchtig“ gewesen, hätte man ihn aber nicht unter seiner Anschrift festnehmen können.
»Der Verdacht liegt nahe, dass ein politisches Exempel statuiert werden sollte«
Bezeichnend für das gesamte Verfahren ist auch diese Passage im Schriftsatz: „Die Staatsanwaltschaft war sich also sehr wohl bewusst, dass sich der Angeklagte wegen eines einfach nur behaupteten Passentziehungsverfahrens in philippinischer Abschiebehaft befunden hat. Dabei wusste die Staatsanwaltschaft auch, dass ein Passentziehungsverfahren nicht eingeleitet wurde. Sie nutzte aber diesen Umstand, um ein Strafverfahren gegen den Angeklagten in einer Situation zu betreiben, in der sich der Angeklagte praktisch in einer ‚U-Haft‘ befand – aber ohne die Möglichkeit, sich über mutmaßliche Anschuldigungen oder ähnliches zu erklären.“
Die hier vorliegenden Aktenbestandteile reichen für Janichs Verteidiger aus, um zu belegen, dass „der für den Angeklagten doch äußerst belastende und außergewöhnlich schwierige Umstand, einer Abschiebehaft auf den Philippinen zugeführt zu werden, hauptsächlich oder nahezu ausschließlich auf das Handeln deutscher Strafverfolgungsbehörden außerhalb ihrer Kompetenz zurückzuführen ist“. Ferner sei hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte wegen der Haft gehindert gewesen sei, seine Rechte wahrzunehmen und auszuüben.
„Die deutschen Behörden haben letztlich wahrheitswidrig behauptet, dass Janich auf der Flucht sei und dass ein Passentziehungsverfahren laufen würde“, resümiert sein Anwalt Haintz gegenüber reitschuster.de, „ein solches gab es aber nie, das war auch bekannt, Janich war auch nicht auf der Flucht. Man hat mit Falschangaben erwirkt, dass er rechtswidrig in Haft genommen wurde, um ein Druckmittel zu haben, den Strafbefehl durchsetzen zu können. Der deutsche Haftbefehl hätte nicht gereicht, die philippinischen Behörden wurden getäuscht.“
Der Jurist geht noch weiter: „Wenn deutsche Behörden wahrheitswidrig ausländische Behörden dazu bewegen, deutsche Staatsbürger rechtswidrig zu verhaften, dann liegt der Verdacht nahe, dass ein politisches Exempel statuiert werden sollte.“ Bis über seinen Antrag entschieden wird, steht Janich unter Bewährung.
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