Die Renaissance der Denunziation Wie sich alte Denunziationmechanismen in unserer heutigen Gesellschaft widerspiegeln

Ein Gastbeitrag von Thomas Rießinger

Die hohe Kunst der Denunziation hat eine lange Geschichte. Ich darf beispielsweise an die spanische Inquisition erinnern, bei der Verfahren wegen Ketzerei „jederzeit aufgrund von Denunziation eröffnet werden“ konnten, wobei der Name des Zuträgers geheim blieb. Im Venedig der Renaissancezeit dagegen pflegte man die schöne Praxis der „Löwenmäuler“, stadtweit aufgestellten steinernen Briefkästen, in die man denunziatorische Anklagen einwerfen konnte, sei es namentlich gekennzeichnet oder auch anonym. Doch man muss nicht so weit in die Vergangenheit zurückgehen, auch im Nazireich gehörte Denunziation „zum Machtinstrumentarium, ungezählte Opfer verschwanden wegen einer Anzeige des Nachbarn oder eines Arbeitskollegen im KZ“, und das nicht etwa, weil man für das löbliche Denunzieren bezahlt wurde: „Die Denunziation unter Hitler erfolgte freiwillig“, genauso wie man von freiwilligen Anzeigen illegaler Kindergeburtstage während der sonderbaren PCR-Pandemie hören konnte. Und auch heute ist die ungebrochene Freude am Denunzieren zu spüren, die sich zum Beispiel darin äußert, dass das Absingen des Liedes „L’amour toujours“ mit dem straffreien Text „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“ allein von Oktober 2023 bis Juni 2024 dreihundertachtundsechzigmal der Polizei gemeldet wurde – am deutschen Denunziationswesen soll die Welt genesen.

Doch das reicht nicht. Gerade unsere Politiker, die sich Tag und Nacht aufreiben, um auf unsere Kosten die Welt zu retten, und dafür seltsamerweise keinen uneingeschränkten Dank ernten, sind noch immer nicht hinreichend gegen Angriffe aus der unbotmäßigen Wählerschaft geschützt, und das Meldewesen ist im Hinblick auf unzulässige, aber bedauerlicherweise nicht strafbare Angriffe auf die geplagten Menschen, in deren Händen das Schicksal unseres Landes liegt, ohne Zweifel noch ausbaubar.

Gesetze zum Schutz der politischen Elite

Erste zaghafte Ansätze gibt es. Leider ist der in letzter Zeit so beliebte Volksverhetzungsparagraph 130 des Strafgesetzbuches nur selten anwendbar, wenn es um mangelnde Würdigung politischer Leistungen von Leuten wie Annalena Baerbock, Robert Habeck oder gar Olaf Scholz geht, denn noch würde wohl nicht einmal das Bundesverfassungsgericht behaupten, dass jemand „die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet“, indem er das Handeln der segensreichen Ampelregierung kritisiert. Das kann sich jederzeit ändern, wozu haben wir denn ein von den politischen Parteien zusammengesetztes Verfassungsgericht? Doch bisher muss man sich mit einfacheren Methoden begnügen. Man könnte beispielsweise an den Paragraphen 185 StGB denken, den Beleidigungsparagraphen, der besagt: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts … oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Ein oder gar zwei Jahre Freiheitsstrafe für eine Beleidigung, das ist schon gar nicht übel, doch das kann man besser machen und hat es schon besser gemacht. Schließlich sind Politiker keine einfachen Menschen, sie tragen eine unglaubliche Verantwortung – nicht unbedingt ihren Wählern oder gar allen Bürgern gegenüber, für die sie sich schon lange nicht mehr interessieren, aber doch gegenüber den Qualitätsmedien und weltweit agierenden Philanthropen wie Bill Gates oder Klaus Schwab, und nicht zuletzt müssen sie sich ja auch um ihre eigene Altersvorsorge kümmern – und dürfen daher nicht mit den gleichen Maßstäben gemessen werden wie Hinz oder vielleicht Kunz. Und wie es der Zufall will, wurde dafür schon vor Jahren Vorsorge getragen. Während die erwähnten Bürger Hinz und Kunz sich nur auf § 185 berufen können, gibt es für Politiker einen Sonderparagraphen, ein besonderes Recht, woran man wie so oft sehen kann, dass vor dem Gesetz alle gleich sind, aber eben nicht jedes Gesetz für jeden gilt. Es ist der Paragraph 188 des Strafgesetzbuches, der festlegt: „Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts … eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.“

Rechtsstaatlichkeit vom Feinsten

Man ist geneigt, sich ungläubig die Augen zu reiben. Die Beleidigung aus § 185, die im Normalfall zu höchstens zwei Jahren Freiheitsstrafe führen kann, darf mit einem dreijährigen Freiheitsentzug sanktioniert werden, sofern „eine im politischen Leben des Volkes stehende Person“ attackiert wird. Auch ein Bäckermeister kann im öffentlichen, wenn auch nicht im politischen Leben stehen, weil er seine Brötchen in aller Öffentlichkeit verkauft, doch wer ihn beleidigt, indem er beispielsweise behauptet, er sei zu dumm, ein Brötchen von einem Minister zu unterscheiden, der kommt mit höchstens zwei Jahren davon. Behauptet hingegen jemand, ein Minister sei zu blöd, um ein Brötchen und einen Bäckermeister auseinanderzuhalten, muss er mit drei Jahren Staatspension rechnen.

Ein Sonderrecht für unsere zwar politischen, aber nicht unbedingt geistigen Größen – das nenne ich Rechtsstaatlichkeit vom Feinsten. In dieser Form gibt es das Sonderrecht noch nicht sehr lange, es stammt aus der späten Merkelzeit; bis April 2021 gab es ein Sonderrecht nur im Hinblick auf üble Nachrede und Verleumdung, doch was Beleidigungen betraf, musste der Politiker das Recht des gemeinen Mannes akzeptieren.

Le Bon Sozialismus

Aber ist denn die erhöhte Strafandrohung ausreichend? Mitnichten. Noch immer ist der Tatbestand der Beleidigung eher undeutlich, und was eine Beleidigung sein soll, ist oft Auslegungssache, wenn auch nicht immer. Verlautbart man beispielsweise in der Öffentlichkeit, dieser oder jener Minister sei ein Volltrottel oder wahlweise auch ein Schwerverbrecher, so dürfte nach allen anwendbaren Paragraphen vermutlich eine klare Beleidigung vorliegen – es sei denn, es sollte sich nach den Landtagswahlen im kommenden September um einen eventuellen Minister der AfD handeln, dann hat man es selbstverständlich nur mit einer leichten Geschmacklosigkeit zu tun, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Doch wie soll man den folgenden Satz bewerten: „Robert Habeck ist nicht unbedingt der kompetenteste Wirtschaftsminister, den das Land jemals ertragen musste“? Eine Beleidigung ist das nicht, denn es kann nicht jeder gerade im Amt befindliche Minister der kompetenteste aller Zeiten sein, auch wenn er sich selbst dafür hält. Sagt mir beispielsweise jemand, ich sei nicht der kompetenteste Mathematiker aller Zeiten, so kann ich mich kaum beleidigt fühlen, sondern ihm nur zustimmen, denn seine Aussage ist offenbar wahr. Und auch Minister müssen – zurzeit noch – damit leben, dass man sie nicht uneingeschränkt bewundert, ohne gleich einen Beleidigungsparagraphen zücken zu können: Ich weiß, sie sind das nicht gewöhnt, zu schön und zu laut sind die pausenlosen Liebeserklärungen der öffentlich-rechtlichen Medien, wie soll man da noch Abweichungen vertragen?

Und hier muss man ansetzen. Wenn schon ein Sonderrecht für Politiker, dann auch gleich richtig. Wozu gibt es historische Beispiele? Ich erlaube mir, im Folgenden jeweils zwei Absätze aus zwei Paragraphen aus dem „Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen“, das man auch kürzer als „Heimtückegesetz“ bezeichnet, vom Dezember 1934 zu zitieren:

§ 1

(1) Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Reichs oder das Ansehen der Reichsregierung oder das der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Gliederungen schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und, wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

(2) Wer die Tat grob fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 2

(1) Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.

(2) Den öffentlichen Äußerungen stehen nichtöffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Täter damit rechnet oder damit rechnen muß, daß die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde.“

Wie leicht ließe sich das doch übertragen! Man muss nur ein paar Schlüsselworte ändern und kann dann das Strafgesetzbuch mit einem neuen Paragraphen bereichern, für den ich die Nummer 188a vorschlage.

§ 188a

(1) Wer vorsätzlich eine unwahre oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art aufstellt oder verbreitet, die geeignet ist, das Wohl des Staates oder das Ansehen der Bundesregierung oder das einer der Regierungsparteien oder ihrer Gliederungen schwer zu schädigen, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und, wenn er die Behauptung öffentlich aufstellt oder verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der Regierungsparteien, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft.

(3) Den öffentlichen Äußerungen stehen nichtöffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Täter damit rechnet oder damit rechnen muss, dass die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde.“

Man sieht, dass man das Vokabular der dreißiger Jahre des letzten Jahrhunderts nur ein wenig variieren muss, um leicht und elegant in unseren Tagen anzukommen. Und der Effekt wäre beachtlich, er war es schon vor 90 Jahren. Denn was das Wohl des Staates sein soll, worin das Ansehen der Regierung oder gar der Regierungsparteien besteht – das entscheidet nicht etwa der Bürger, sondern im Zweifelsfall die Bundesinnenministerin, die stets aufrechte Verfechterin aller Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit. Und noch viel besser einsetzbar sind öffentlich getätigte „gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der Regierungsparteien, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen … , die geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung zur politischen Führung zu untergraben.“ Niedere Gesinnung – weisen die nicht alle auf, die nicht der Regierung und ihren hehren Zielen bedingungslos zustimmen und wie der Staatsfunk stets „Hosianna“ rufen? Das Vertrauen der Bevölkerung in die politische Führung untergraben – machen das nicht alle, die sich anmaßen, es besser zu wissen als die Habecks, Baerbocks und Lindners unserer Tage, und sie am Ende sogar noch kritisieren? Jede Form von Regierungskritik, und sei sie noch so sanft, lässt sich problemlos unter diesen Paragraphen subsumieren und wird damit strafbar. Und was das Schönste ist: Weder im historischen Original noch in der Neufassung wird die Dauer der Strafe spezifiziert, es heißt nur, dass man mit Gefängnis bestraft wird. Es geht doch nichts über ein wenig Willkür!

Wie Denunziation erneut zur Waffe wird

Was die Denunzianten betrifft, so könnten sie sich über den Absatz 3 des neuen Paragraphen 188a freuen. Denn man muss mit kritischen Bemerkungen gar nicht in die Öffentlichkeit gehen, es genügt, dass man „damit rechnen muss, dass die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde.“ Und damit muss man immer rechnen, sobald irgendjemand zuhört, sei es der Nachbar am Gartenzaun oder der Cousin siebzehnten Grades im Rahmen einer Familienfeier. Wer also beispielsweise während der Gartenarbeit nichts weiter äußert als die oben angeführte unschuldige Bemerkung, Habeck sei nicht der kompetenteste Wirtschaftsminister aller Zeiten, und dabei von seinem Nachbarn belauscht wird, der hat eine von niedriger Gesinnung zeugende und auch noch gehässige Äußerung getan, die „das Vertrauen der Bevölkerung zur politischen Führung zu untergraben“ geeignet ist, und ohne Frage musste er in seinem Garten damit rechnen, dass seine Äußerung in die Öffentlichkeit dringen kann – wozu gibt es denn denunziatorisch-regierungstreue Nachbarn? Und damit hat er sich strafbar gemacht, während der Nachbar sich am Lob der Regierung erfreuen darf.

In den alten Zeiten hat das funktioniert. Wie man weiß, wurden im Jahr 1937 innerhalb von 12 Monaten 17168 Menschen aufgrund ihrer Äußerungen angezeigt, mehr als 7000 wurden angeklagt und etwa 3500 verurteilt. Um nur ein Beispiel von 1940 zu nennen: Dorothea Schulz aus Harksheide hatte sich gegenüber ihrem Briefträger zu der Bemerkung hinreißen lassen, „dass man hier ver­hun­gern müss­te, wäh­rend in Ros­tock das Korn in den Si­los ver­fau­le.“ Das langte schon, der Briefträger zeigte sie an, ein Strafverfahren wurde eingeleitet und es wurden weitere Belastungszeugen gehört. „Die Engländer schießen auch nicht mit Pfannkuchen,“ soll sie nach einem britischen Bombenangriff gesagt haben, und all ihre hetzerischen Äußerungen führten am Ende zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten.

Schon dieses Beispiel sollte die Augen mancher leicht Beleidigten zum Leuchten bringen. Sätze wie „Wir kriegen keine Arzttermine, aber die Flüchtlinge werden sofort behandelt“ oder „Ausländische Gewalttäter stechen auch nicht mit Strohhalmen zu“ lassen sich ohne Zweifel als Angriff auf das Ansehen der Bundesregierung interpretieren und auch als hetzerische Äußerungen über die Anordnungen von leitenden Persönlichkeiten des Staates, „die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben.“ Das lässt sich bei jeder Art von Regierungskritik zusammenkonstruieren, phantasiebegabte Juristen finden sich immer.

Historische Vorbilder

Noch einfacher wird es, wenn man zusätzlich zu dem etwas umformulierten Paragraphen noch auf eine ausgesprochen praktische Einrichtung der damaligen Zeit zurückgreift: Die Anklagen wurden vor eigenen Sondergerichten verhandelt, die sich um eventuelle Rechte der Beschuldigten nicht mehr kümmern mussten. „Eine gerichtliche Voruntersuchung und Haftprüfung unterblieb, die Ladungsfrist betrug nur drei Tage und ein Urteil wurde sofort rechtskräftig.“ Das Ziel war eindeutig. Die Sondergerichte waren berufen, „in Zeiten politischer Hochspannung durch schnelle und nachdrückliche Ausübung der Strafgewalt darauf hinzuwirken, dass unruhige Geister gewarnt und beseitigt werden und dass der reibungslose Gang der Staatsmaschinerie nicht gestört wird.“ Und was haben wir heute? Man kann nicht bestreiten, dass wir in Zeiten politischer Hochspannung leben, und was könnte manchen Leuten näher liegen als die Idee, unruhige Geister zu warnen und gegebenenfalls zu beseitigen? Man darf gespannt sein, was ihnen zu diesem Zweck noch einfallen wird.

Nur an einer Stelle ist die historische Vorlage nicht gründlich genug. Man findet dort keine Vorschläge zur Belohnung der freiwilligen Denunzianten. Dabei wäre es so einfach, einen vierten Absatz zu ergänzen, der das regelt, zum Beispiel auf die folgende Weise: „Wer durch Meldung an staatliche oder nichtamtliche Stellen dafür sorgt, dass Rechtsverstöße im Sinne der Absätze 1 bis 3 den Strafverfolgungsbehörden bekannt werden, wird durch geldliche Zuwendungen belohnt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe.“ Da blüht das Denunziantenherz doch gleich noch etwas mehr auf, und die Anzahl der Denunziationen dürfte in die Höhe schnellen.

Das Ende der Meinungsfreiheit?

Noch ist es nicht ganz so weit, doch in Zeiten, in denen Regierungskritik so gerne als „rechts“, „rechtsextrem“ und als „Delegitimierung des Staates“ gebrandmarkt wird, sollte niemand damit rechnen, dass sich die Verhältnisse nicht noch verschlimmern. Totalitäres Denken führt zu totalitärem Handeln, und die Methoden sind bekannt, man muss sie nur anwenden. Henryk Broder hat es schon vor Jahren in unnachahmlicher Weise formuliert: „Wenn ihr euch fragt, wie das damals passieren konnte: weil sie damals so waren, wie ihr heute seid.“

Dem kann ich nichts hinzufügen.

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Gastbeiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich schätze meine Leser als erwachsene Menschen und will ihnen unterschiedliche Blickwinkel bieten, damit sie sich selbst eine Meinung bilden können.

Thomas Rießinger ist promovierter Mathematiker und war Professor für Mathematik und Informatik an der Fachhochschule Frankfurt am Main. Neben einigen Fachbüchern über Mathematik hat er auch Aufsätze zur Philosophie und Geschichte sowie ein Buch zur Unterhaltungsmathematik publiziert.

Bild: Shutterstock

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