Mischen Männer bald den Frauenfußball in Deutschland auf? Letzte Hürden gefallen

Von Kai Rebmann

Der DFB und seine Landesverbände machen endlich Nägel mit Köpfen. Nachdem die beiden zurückliegenden WM-Endrunden der Männer und Frauen schon gezeigt haben, dass sich deutsche Fußballer vor allem als ideologische Botschafter denn als potenzielle Titeljäger sehen, können seit dieser Saison auch ganz offiziell gemischte Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen. So deutlich wird das im Regelwerk natürlich nicht kommuniziert, faktisch läuft es im Extremfall aber darauf hinaus, wie wir im Folgenden sehen werden.

Im Juli wurden die Vereine von ihren Landesverbänden über diverse Änderungen in der Spielordnung informiert. Diese Sitzungen – beim Badischen Fußballverband (BFV) werden sie zum Beispiel „Staffeltage“ genannt – sind vor jeder Spielzeit obligatorisch. Zur Saison 2023/24 kam unter anderem die Neuerung dazu, dass Frauen künftig grundsätzlich und ohne weiteres auch bei den Männern mitspielen dürfen.

Eine mehr oder weniger entsprechende Regelung gab es seit jeher schon im Juniorenbereich, sei es, weil der betreffende Verein über keine eigene Juniorinnen-Mannschaft verfügt oder sei es zur Förderung besonders talentierter Spielerinnen. Was bei 14-Jährigen im Einzelfall noch Sinn machen kann, sieht im Erwachsenenalter ganz anders aus. Hier ist die Verletzungsgefahr für Frauen schlicht zu groß, Fußball gilt wohl nicht ganz umsonst als Risikosportart.

Männer dürfen auch bei den Frauen auflaufen

Richtig interessant wird es jedoch beim Blick in die Neuregelungen zum „Spielrecht“. Dieses wird beim BFV unter Paragraf 10 geregelt. Dort heißt es unter Punkt 6 „Spielrecht zum Zweck der Inklusion (Personen ohne Angabe einer Geschlechtsbezeichnung nach Abgabe einer Erklärung nach Paragraf 45b, Absatz 1, Satz 2 Personenstandsgesetz (PStG) oder nach Änderung des Vornamens)“:

„Zum Zweck der Inklusion erteilen die Landes- und Regionalverbände für ihre Spielklassen gegenüber

einer Person, deren Personenstandseintrag nicht ‚männlich‘ oder ‚weiblich‘ ist (zum Beispiel ‚divers‘, ‚ohne Angabe‘),

einer Person, für die kein deutscher Personenstandseintrag vorliegt und die gegenüber dem Standesamt eine Erklärung unter den Voraussetzungen des Paragraf 45, Absatz 1, Satz 2 PStG abgegeben hat,

einer Person, der gegenüber eine gerichtliche Entscheidung über die Änderung des Vornamens auf Grundlage des Transsexuellengesetzes ergangen ist,

auf Antrag eine Spielberechtigung nach Wahl der Person für eine Frauen-Mannschaft oder eine Herren-Mannschaft.“

Mit anderen Worten: Jeder Mann, der es – aus welchen Gründen auch immer – wirklich will, kann ab sofort bei den Frauen mitspielen. Bisher schon gab es eine entsprechende Regelung für Menschen, die sich in der Transitionsphase befinden, sprich im Prozess der medikamentösen oder chirurgischen Geschlechtsumwandlung.

Die vermeintlichen bürokratischen und/oder juristischen Hürden, die der oben zitierte Paragraf aufzubauen scheint, sind in Wahrheit gar keine. Ab der Oberliga abwärts, die in der Regel in der Verantwortung der Landes- bzw. Regionalverbände liegt, können sich waschechte Männer im Frauenfußball verwirklichen.

Musteranträge und Vordrucke

Der einfachste Weg ins andere Geschlecht führt aktuell – solange das sogenannte „Selbstbestimmungsgesetz“ noch nicht in Kraft ist – über ein ärztliches Attest oder eine eidesstattliche Erklärung. Ersteres muss weder aktuell sein noch eine Diagnose enthalten, wie unter anderem das „Regenbogen-Portal“ bereitwillig informiert. Entsprechende Musteranträge und Vordrucke sind über diverse LGBTQ-Organisationen erhältlich – oder Vitamin B.

Wie leicht es wechselwilligen Menschen in Deutschland bisweilen gemacht wird, zeigt der Fall eines Transgenders, der seine Erfahrungen hier schildert:

„Das Attest habe ich ohne Probleme von meinem Hausarzt bekommen. Ich hatte es nach Vorlage eines Attestes, das mir eine Facebook-Bekanntschaft gezeigt hatte, schon vorgeschrieben; der Hausarzt musste nur noch unterschreiben. Hat keine zehn Minuten gedauert.

Der neue Broder

Dann habe ich das Attest zusammen mit einer auch nach Vorlage, ebenfalls von besagter Bekanntschaft, geschriebenen Erklärung an das Standesamt Hannover – da, wo auch meine Geburtsurkunde liegt – geschickt. Man teilte mir allerdings mit, dass das Standesamt meines Wohnortes die Erklärung entgegennehmen müsse und das dann an das Standesamt in Hannover weiterleiten würde.

Da bin ich dann also hin. Die nette Standesbeamtin hat meine Erklärung entgegengenommen und sie dann an das Standesamt Hannover weitergeleitet – war alles kein Problem, hat vielleicht eine halbe Stunde gedauert.“

Ärzte und Standesbeamte in der Zwickmühle

Man kann sich natürlich leicht ausmalen, welcher Gefahr sich der hier namentlich nicht erwähnte Hausarzt ausgesetzt sähe, hätte im vorliegenden Fall ein „Impf-Skeptiker“ beschrieben, wie er an ein (Gefälligkeits-)Attest zur Bescheinigung einer Impfunfähigkeit gekommen ist.

Hier geht es aber um die gute, weil „richtige“ Sache. Der Arzt müsste sich wohl vielmehr Sorgen machen, wenn er vor dem Ausstellen der hier gewünschten Bescheinigung zurückschrecken oder am Ende vielleicht sogar noch medizinische Bedenken äußern würde. Ähnlich verhält es sich natürlich mit der „netten Standesbeamtin“, der ihr Job lieb ist und die deshalb besser auf weitere Nachfragen verzichtet.

Den Fußball in Deutschland betreffend, wird es auf jeden Fall spannend zu sehen sein, wer die Verantwortung dafür übernimmt, wenn es demnächst womöglich zu einer Häufung von Verletzungen von Frauen kommt, die bei den Männern mitspielen. Oder, im umgekehrten Fall, zu massiven Wettbewerbsverzerrungen, weil ein bulliger Stürmer eine Frauenmannschaft zum Titel in der Kreisliga schießt.

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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.

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