Mit dem „Compact“-Verbot fängt es an Hält man sie nicht bald auf, werden sie ihren Weg weitergehen

Ein Gastbeitrag von Thomas Rießinger

Früher war manches leichter. Zeitungen beispielsweise, die nicht den Intentionen der Machthaber entsprachen, ließen sich leicht verbieten, wenn man über ein Instrument wie die „Anordnung zur Beseitigung der Skandalpresse“ vom April 1935 verfügte, in der es hieß: „Von der Betätigung als Zeitungsverleger sind Verlage ausgeschlossen, deren Zeitungen ihr Gepräge und ihren Absatz dadurch erhalten, dass sie über Geschehnisse in einer Form berichten, die der Bedeutung für die Öffentlichkeit nicht entspricht und die geeignet ist, Anstoß zu erregen oder der Würde der Presse zu schaden.“ Im „Handbuch der deutschen Tagespresse“ von 1937 kann man es nachlesen. Genaueres wurde nicht festgelegt und wer der Würde der Presse schadete oder die falsche Form der Berichterstattung wählte, das durfte Max Amann, Präsident der Reichspressekammer, in eigener Machtvollkommenheit festlegen.

Manche Ähnlichkeiten sind nicht zu übersehen. „Ich habe heute das rechtsextremistische ‚COMPACT-Magazin‘ verboten,“ lässt Nancy Faeser auf der Webseite ihres Ministeriums verlauten. Man beachte die Formulierung: „Ich“ habe es getan, aus eigener Machtvollkommenheit und anders ging es auch gar nicht, denn die rechtliche Begründung ist so dünn, dass sie schon fast nicht vorhanden ist. Es fehlt eben ein so praktisches Instrument wie die seinerzeitige Anordnung, um einfach die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit durch ministeriellen Befehl rechtswirksam vom Tisch zu wischen; noch sind wir nicht ganz so weit.

Aber das kann sich ändern. Auch früher hat man erst die nötigen Anfänge finden müssen und einer der wichtigsten Schritte auf dem Weg zur Abschaffung der Grundrechte, insbesondere der Meinungsfreiheit, war die „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933, die man auch kürzer als „Reichstagsbrandverordnung“ bezeichnet. In der Nacht vom 27. auf den 28. Februar hatte der Reichstag gebrannt, was Hitler und seine Schergen zum Anlass nahmen, den Kommunisten sofort die Schuld in die Schuhe zu schieben mit dem Ziel, sie ein für allemal auszuschalten, wie man es eben in totalitären Systemen bis heute gerne macht. Resultat war die schon am nächsten Tag von Reichspräsident Hindenburg erlassene Notverordnung, die prompt von Hitler und zweien seiner Minister gegengezeichnet wurde. Damit war sie in Kraft; so schnell kann es gehen, wenn man die Opposition vernichten will.

Es lohnt, sich den ersten Paragraphen der Notverordnung genauer anzusehen. Dort heißt es: „Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.“

Es waren die Grundrechte, die man in den aufgeführten Artikeln der Weimarer Verfassung kodifiziert hatte, und diese Grundrechte wurden nun durch eine der beliebten Notverordnungen beseitigt. Sie galten nicht mehr. Sie wurden „bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt“. Und um das noch einmal deutlich zu machen, schickte man gleich noch hinterher, um welche Rechte es sich handelte, damit auch keiner in Zweifel darüber geraten konnte, was der Staat in Zukunft mit ihm anstellen durfte. Vielleicht macht man sich ja in dem einen oder anderen Bundesministerium Notizen, damit man von den Methoden der Vergangenheit lernt.

War das mit der Weimarer Verfassung vereinbar? Bedauerlicherweise ja. Denn im berühmten Artikel 48 dieser Verfassung war zu lesen: „Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.“ Der Vorwand der Störung öffentlicher Sicherheit und Ordnung war mit dem Reichstagsbrand gegeben, und die Verfassungsartikel, die mit der Verordnung außer Kraft gesetzt wurden, entsprachen genau denen aus Artikel 48: Formal war alles in Ordnung und die Machthaber freuten sich. Dass die Suspendierung der Grundrechte nur vorübergehend erfolgen sollte, musste niemanden stören, denn hat man den Menschen erst einmal ihre Freiheit genommen, haben sie auch keine Möglichkeit mehr, sie wieder einzuklagen.

Welch eine interessante Konstruktion! Man bestückte eine Verfassung mit schönen und wichtigen Grundrechten, nur um einen Artikel hinzuzufügen, mit dessen Hilfe man diese Grundrechte problemlos suspendieren konnte. Dass eine skrupellose und verbrecherische Regierung diese Steilvorlage aufnehmen und zu ihren Gunsten einsetzen würde, lag auf der Hand; sobald der Staat in die Hände von Machthalunken geriet, waren die Grundrechte zerstört und der Artikel 48 leistete dabei entscheidende Hilfe.

Ginge das auch heute noch? Die Tendenz, das Grundgesetz und insbesondere die Grundrechte zu missachten und zu ignorieren, ist nicht zu übersehen und wird immer deutlicher. Ob es um die eklatant verfassungswidrigen Maßnahmen zur Zeit der sonderbaren PCR-Pandemie geht, um den freihändigen Umgang mit dem Staatshaushalt, um die Behandlung unliebiger Oppositionsparteien oder eben um die Aushebelung der Meinungs- und Pressefreiheit, wie wir sie gerade erleben dürfen – stets weht der alte Merkel-Ungeist über den Regierungsköpfen, den sie 2018 so deutlich zum Ausdruck brachte: „Für die Bundesregierung kann ich sagen, dass wir Recht und Gesetz einhalten wollen werden und da, wo immer das notwendig ist, auch tun.“ Ja, wo es nötig ist, für ihre Zwecke und ihren Machterhalt nötig ist, da halten sie sich gern an Recht und Gesetz, in anderen Fällen sieht man das nicht so eng. Manch einer wird Elon Musk zustimmen, wenn er im Zusammenhang mit dem Compact-Verbot schreibt: „Crushing freedom of speech under a jackboot is what that government is doing.” Auf Deutsch: „Die Freiheit der Meinung mit dem Militärstiefel zertreten, ist, was diese Regierung tut.“

Es mag sein, dass im Bereich der Machthaber noch nicht alle begriffen haben, dass die Weimarer Verfassung nicht mehr gilt, und sie sich gern des alten Artikels 48 bedienen, auch wenn es ihn schon lange nicht mehr gibt. Denn die Autoren des Grundgesetzes konnten sich vermutlich noch gut daran erinnern, welch ein Schindluder mit Artikeln dieser Art getrieben worden war, und auch ihre Nachfolger in den Regierungsämtern waren infolge eigener Erfahrung oder historischer Bildung mit den Problemen vertraut. Bedauerlicherweise gehört aber „Bildung“ zu den Begriffen, die man nur ungern mit dem derzeitigen politischen Personal verbindet, und dass das Schleifen der Grundrechte aus ideologischen Gründen in den Abgrund führt, wissen sie nicht oder wollen sie nicht wissen – oder sie wissen es genau und freuen sich schon auf die Folgen.

Nur: Ganz so bequem wie früher ist es nicht mehr, denn man hat ins Grundgesetz die eine oder andere Hürde eingebaut, um das Aussetzen der Grundrechte zu verhindern. Selbstverständlich werden sie versuchen, diese Hürden zu umgehen, im Kampf gegen den Klimawandel, gegen „rechts“ und gegen abweichende Meinungen aller Art ist ja aus Gründen der höheren Moral alles erlaubt. Als erste Hürde ist der Artikel 79 des Grundgesetzes zu nennen, die sogenannte „Ewigkeitsklausel“. Dort heißt es in Absatz 3: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“ Das klingt noch nicht sehr aufregend, denn die explizit formulierten Grundrechte befinden sich in den Artikel 2 bis 19, und man könnte glauben, dass sie deshalb mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat gestrichen werden könnten, ganz in der Tradition der Reichstagsbrandverordnung. Doch so einfach ist es nicht. Im unantastbaren Artikel 1 findet sich nämlich nicht nur der bekannte Satz über die Würde des Menschen, sondern auch noch die Bestimmung: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

 

Das ist Pech für die Feinde der Freiheit. Man kann mit diesem Satz schwerlich ins Leere verweisen, indem man die Artikel 2 bis 19 mit der nötigen Mehrheit abschafft; das wäre ein zu offensichtlicher Verstoß gegen Artikel 1. Aber eine elegantere Idee drängt sich auf. Könnte man nicht einfach den lästigen Artikel 79 oder doch zumindest seinen dritten Absatz durch ein entsprechendes Gesetz streichen? Schließlich erwähnt der Artikel nicht sich selbst, sondern nur die Artikel 1 und 20, da sollte das doch möglich sein. Und kaum wäre er gestrichen, könnte man nach einer kurzen Schamfrist fröhlich mit den Grundrechten aus dem ersten Teil des Grundgesetzes anstellen, was einem in den Sinn kommt – und was man seit einigen Jahren ohnehin schon immer wieder praktiziert, wenn gerade nicht so viele Leute hinschauen.

Nach herrschender Meinung unter Juristen geht das nicht. Logisch und einigermaßen redlich betrachtet, ist das auch klar: Warum sollte ein Artikel, der die Unverletzlichkeit anderer Artikel festlegt, selbst so angreifbar sein, dass man ihn mit passender Mehrheit einfach abschaffen und damit auch den von ihm geschützten Artikeln den Abschied geben kann? Doch Logik und Redlichkeit sind unter den Feinden der Freiheit und den Verächtern der Grundrechte – wer bei diesen Worten an bestimmte politisch aktive Personen denkt, macht sich selbstverständlich der Deligitimierung des Staates verdächtig – nicht unbedingt weit verbreitet, und ich möchte nicht allzu hoch darauf wetten, dass die Lage unter hochrangigen Richtern besser ist. Versuchen können sie es. Immerhin wird Artikel 79 eben nicht explizit und wörtlich vom Grundgesetz geschützt und es müsste mit dem Teufel zugehen, wenn man nicht einen willfährigen Juristen fände, der in einem wortreichen und teuren Gutachten die Möglichkeit der ersatzlosen Streichung befürwortet. Wer derart windige Rechtskonstruktionen ersinnt, wie sie beim Verbot von „Compact“ verwendet werden, den stört auf Dauer auch keine Ewigkeitsklausel.

Vielleicht ist ihnen dieser Weg aber doch etwas zu heikel und risikobehaftet. Ein anderer Weg steht noch offen. Man kann sich auf den Begriff der Menschenwürde konzentrieren, der sich im ersten Absatz von Artikel 1 des Grundgesetzes findet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Doch was das nun ist, diese seltsame Würde, verrät uns das Grundgesetz nicht. Sicher, es gibt die auf Kant zurückgehende sogenannte „Objektformel“, nach der ein Mensch nicht zum Objekt, zu nichts anderem als einem Mittel zum Zweck herabgewürdigt werden darf, aber auch das ist vage und keineswegs unkritisiert. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts kann auch die Objektformel nur die Richtung andeuten, in der man Verletzungen der Menschenwürde finden könnte, genau bestimmen kann sie das Prinzip der Würde nicht. Der Würdebegriff bleibt offen und schwer definierbar.

Und das ist praktisch! Zwar meinte das Bundesverfassungsgericht in einer seiner Entscheidungen, die Menschenwürde besitze jeder und sie könne keinem genommen werden, doch man hat beispielsweise im Zusammenhang mit dem Covid-Impfzwang für Gesundheitsberufe nicht viel von diesem hehren Prinzip bemerkt. Und selbstverständlich kann man zwanglos behaupten, dass es zur Würde gehöre, den unglaublichen Nutzen dieser Impfung für die allgemeine Gesundheit zu akzeptieren und ihre geringen Risiken hinzunehmen, gerade weil der Mensch mit einer unangreifbaren Würde versehen ist. Derart vage Begriffe kann man immer umdeuten und im Zuge eines kollektivistischen Zeitgeistes lässt sich ein kollektivistischer Würdebegriff problemlos herbeifantasieren. Glaubt jemand, das Bundesverfassungsgericht würde eine zeitgeistige Neuinterpretation beanstanden? Mit einem Präsidenten namens Stephan Harbarth?

Sobald man sich auf einen regierungsfreundlichen Würdebegriff geeinigt hat, wird alles leicht. In Artikel 2 steht, die Freiheit der Person sei unverletzlich? Aber gern, doch die kollektivistisch gedeutete Würde erlaubt es, Freiheit als freiwillige Zustimmung zur herrschenden Ideologie zu sehen und wer das nicht leisten will, der handelt nicht in Freiheit, sondern unter innerem Zwang, von dem man ihn befreien muss, gerade wegen seiner unveräußerlichen Würde. Artikel 5 garantiert Meinungs- und Pressefreiheit? Aber selbstverständlich, man darf nur nicht vergessen, dass die kollektivistische Menschenwürde alle anderen Menschen vor unliebsamen Äußerungen schützen muss, die sie vielleicht verletzen oder gar mit der Wahrheit konfrontieren könnten. Ohne Frage kann man seine Meinung äußern, solange es die Meinung ist, die dem Prinzip der zeitgeistigen Menschenwürde entspricht, alles andere wäre ein schwerwiegender Verstoß gegen die Freiheit aller korrekt Denkenden und damit gegen ihre Menschenwürde.

So kann man sich durch alle Grundrechte arbeiten und sie ihres Kerns berauben, ohne dass es gleich auffällt. Man muss sie nicht einmal umformulieren; es bedarf nur einer passenden Interpretation, die auf dem neuen Begriff der Menschenwürde beruht. Und es gibt zweifellos eine fast unüberschaubare Menge von Soziologen, Philosophen und Juristen, die nichts lieber tun würden, als diesen neuen Begriff zu liefern. Zuträger gab es schon immer, es gab sie zur Nazizeit, es gab sie in der DDR, und es gibt sie auch heute.

Elon Musk hat es klar formuliert: „Die Freiheit der Meinung mit dem Militärstiefel zertreten, ist, was diese Regierung tut.“ Noch behelfen sie sich mit Begründungen, die genauso lächerlich wären, wie sie klingen, hätten sie nicht so schlimme und freiheitsvernichtende Folgen. Hält man sie nicht bald auf, werden sie ihren Weg weitergehen, sich anderer Leute bedienen, die ihnen die nötigen Gründe liefern, solche Leute finden sich schon. Mit dem „Compact“-Verbot fängt es an. Für den Anfang haben sie sich ein Magazin gesucht, das sich auch unter den Kritikern der Regierung und des verheerenden grünroten Zeitgeistes keiner durchgängigen Wertschätzung erfreut, um die Kritik leiser zu halten. Das immerhin ist misslungen, denn es geht hier um mehr als nur ein Magazin: Es geht um die Zerstörung der Meinungs- und Pressefreiheit.

In seinem Werk „Also sprach Zarathustra“ schrieb der Philosoph Friedrich Nietzsche: „Aber der Staat lügt in allen Zungen der Guten und Bösen; und was er auch redet, er lügt – und was er auch hat, gestohlen hat er’s. Falsch ist alles an ihm; mit gestohlenen Zähnen beißt er, der Bissige.“ Das Buch war 1885 fertiggestellt. Wie es scheint, hat sich in der Zwischenzeit nicht viel geändert.

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Thomas Rießinger ist promovierter Mathematiker und war Professor für Mathematik und Informatik an der Fachhochschule Frankfurt am Main. Neben einigen Fachbüchern über Mathematik hat er auch Aufsätze zur Philosophie und Geschichte sowie ein Buch zur Unterhaltungsmathematik publiziert.

Bild: Matthias Roehe/Shutterstock

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