Mutig: Bundesverwaltungsrichter zerlegt Infektionsschutzgesetz… ...und regt Verzicht auf Corona-Ermächtigungen an

Wer heute in der Bundesrepublik als Richter gegen den Strom schwimmt, lebt nicht ganz ungefährlich. Davon kann der Weimarer Richter ein Lied singen, bei dem nach einem Urteil gegen die Maskenpflicht für Schüler plötzlich die Polizei auftauchte, Privat- und Diensträume sowie sein Auto durchsuchte und sein Handy beschlagnahmte. Wenn wundert es da, dass große Teile der Justiz heute überaus handzahm wirken und stramm auf Linie sind? Wohlgemerkt nicht die komplette Justiz – denn noch gibt es Oasen der Rechtsstaatlichkeit. Auch wenn die zuweilen schnell ausgetrocknet werden. So wurde etwa dem aufmüpfigen Senat am Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, der gegen 2G entschied, kurz darauf die Zuständigkeit entzogen.

All das zeigt, dass es durchaus Mut braucht, wenn sich ein Richter eines Bundesgerichts hinstellt und ganz offen gegen den Zeitgeist schwimmt. Wie das jetzt Robert Seegmüller tat. Der 53-Jährige ist seines Zeichens nicht nur Richter am Bundesverwaltungsgericht. Er trat vergangene Woche auch im Bundestag als Sachverständiger in Sachen Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf. Zudem leitet er den Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen und gehört der CDU an.

In einem Interview mit der Zeitung „Welt“, das leider wie viele kritische Beiträge zum Thema hinter einer Zahlschranke steht und damit einem großen Teil der Leser verschlossen bleibt, zieht der Bundesrichter vom Leder. Auf die Frage, ob der Entwurf des Infektionsschutzgesetzes verfassungsrechtlich sauber sei, antwortete Seegmüller, überwiegend sei dies zwar der Fall. Aber „an mehreren Stellen weist das Gesetz allerdings deutliche Schwächen auf. Ein zentrales Problem ist etwa, dass unklar bleibt, welche Gefahr der Gesetzgeber mit der bundesweiten FFP2-Maskenpflicht im Luftverkehr und im öffentlichen Personenfernverkehr eigentlich abwehren will.“

Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich „nicht eindeutig, ob nur eine Belastung oder eine Überlastung des Gesundheitswesens verhindert werden soll. Dabei ist dieser Unterschied zentral, um zu beurteilen, ob etwa eine bundesweite FFP2-Maskenpflicht im Fernverkehr und Flugzeug verhältnismäßig ist“, so der Richter im Gespräch mit dem Blatt. Für verhältnismäßig würde er eine Maskenpflicht nur halten, „wenn tatsächlich eine Überlastung des Gesundheitssystems droht.“ Allerdings habe er „bisher aus der Wissenschaft nicht vernehmen können, dass tatsächlich mit solch einer Überlastung gerechnet wird“, so der Bundesrichter.

Wenn es lediglich darum gehe, „eine erhöhte Belastung des Gesundheitssystems“ zu verhindern, „wäre eine Maskenpflicht verfassungsrechtlich zweifelhaft“, findet Seegmüller: „Es ist zwar ein legitimes Ziel, die Arbeitslast der Beschäftigten im Gesundheitswesen zu senken. Gleichzeitig ist eine FFP2-Maskenpflicht für 82 Millionen Bürger ein erheblicher Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. In dem Gesetzentwurf werde zudem nicht näher beschrieben „wann die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens oder anderer kritischer Infrastrukturen nicht mehr gegeben ist.“ Mit anderen Worten: Das wäre dann Auslegungssache.

Auch die einrichtungsbezogene Impfpflicht sieht Seegmüller kritisch: Angesichts „einer bundesweit verschärften Test- und Maskenpflicht“ stelle sich die Frage, „inwieweit die Impfung noch zusätzlichen Nutzen bringt. Inzwischen wissen wir, dass sie nur sehr kurze Zeit davor schützt, sich anzustecken und andere zu infizieren. Ihr wesentlicher Nutzen liegt im dauerhaften Schutz des Geimpften vor schweren Verläufen. Trotzdem sollen die Mitarbeiter dreimal geimpft werden.“

Außerdem seien „bisher offenbar kaum ungeimpfte Mitarbeiter tatsächlich vom Dienst suspendiert“ worden – was bedeute, dass „die Regelung mit einem erheblichen Vollzugsdefizit behaftet ist.“ Eine Verlängerung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht schätzt Stegmüller daher als „verfassungsrechtlich problematisch“ ein.

Was die Corona-Rechtsprechung in Deutschland angeht, beklagt der Richter, „dass die inhaltliche Prüfung der Corona-Maßnahmen am Maßstab des Infektionsschutzgesetzes und der Verfassung vielfach zu kurz gekommen ist.“

Das Fazit des ranghohen Juristen: „Am besten wäre es, wenn wir gar nicht mehr so viel darüber diskutieren würden, welche Infektionsschutz-Maßnahmen erlassen werden sollen, sondern vorrangig zunächst einmal darüber, ob es überhaupt noch welche braucht. Denkbar wäre es etwa, die Ermächtigungen zu Corona-Maßnahmen im Infektionsschutzgesetz Ende September einfach ohne Nachfolgeregelung auslaufen zu lassen.“ Dazu zitiert Seegmüller den französischen Staatsrechtler und Philosophen Montesquieu: „Wenn es keine Notwendigkeit gibt, ein Gesetz zu machen, gibt es eine Notwendigkeit, kein Gesetz zu machen.“

Stimmen wie die von Seegmüller machen Hoffnung. Vielleicht rumort es ja in der deutschen Justiz doch noch mehr, als das von außen wahrnehmbar ist. Und vielleicht könnte so ein Rumoren dann dazu führen, dass, wie in anderen Ländern auch, die Stimmung ins Kippen kommt und die Corona-Fanatiker um Lauterbach & Co. ihr Oberwasser in der politischen Debatte und in den Medien verlieren.

Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!

Bild: Schutterstoсk
Text: br

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