Warum Maskentragen nicht gleich Maskentragen ist Corona-Ketzerei: Harter Tobak für Lauterbach & Co.

Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Rießinger

„Kennst du das Land, wo die Zitronen blühn,

Im dunkeln Laub die Goldorangen glühn,

Ein sanfter Wind vom blauen Himmel weht,

Die Myrte still und hoch der Lorbeer steht,“

heißt es in Goethes Gedicht „Mignon“, und gemeint ist damit das Land der damaligen deutschen Sehnsucht: Italien. Geschrieben hat es Goethe 1782, einige Jahre vor seiner berühmten italienischen Reise, und man kann nicht wissen, ob seine im Gedicht ausgedrückte Begeisterung auch noch anhielt, als er 1786 in Malcesine als vermeintlicher österreichischer Spion verhaftet wurde. Hätte er aber während der letzten zwei oder drei Jahre, während der sonderbaren Pandemie, Italien bereist, so hätten vermutlich auch zur passenden Jahreszeit Zitronen geblüht und Goldorangen geglüht, doch vor allem blühten dem Reisenden wie auch dem Italiener staatlich angeordnete Maßnahmen zur Vireneindämmung, an denen selbst Karl Lauterbach seine Freude gehabt hätte, von Maskenpflichten bis hin zu einer Impfpflicht für Menschen im Alter von mehr als 50 Jahren.

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Insbesondere die Maskenpflicht hatte es der Regierung um Mario Draghi angetan, bis zum 30. September 2022 war das Tragen einer FFP2-Maske in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben. Zu einer Verlängerung kam es nicht mehr, denn kurz vor dem Ende der Regelung führte die Parlamentswahl zu grundlegend anderen politischen Verhältnissen, und immerhin sah sich Draghi nicht veranlasst, zum Abschluss seiner Amtszeit noch die nächste Regierung mit einer sinnlosen Maskenverordnung zu belasten – man stelle sich Karl Lauterbach in einer vergleichbaren Situation vor!

In Deutschland dagegen werden die Menschen noch immer mit Maskenpflichten verschiedener Art behelligt, ich werde darauf noch zurückkommen. Doch wie sah es konkret in den öffentlichen Verkehrsmitteln Italiens aus? Seit April 2022 habe ich mich häufig in Norditalien aufgehalten, und es gab hinreichend viele Gelegenheiten, sich mit dem Maskierungsverhalten der Italiener vertraut zu machen. Es war keineswegs einheitlich und in gewisser Weise abhängig von der geographischen Lage der Betroffenen, besonders gut zu beobachten am Beispiel des Schiffsverkehrs auf den oberitalienischen Seen. Denn auch die Fähren und allgemeinen Personenschiffe gehören zu den öffentlichen Verkehrsmitteln, weshalb man selbstverständlich überall und zu jeder Zeit auf den Schiffen die bekannte und beliebte Staubschutzmaske vom Typ FFP2 zu tragen hatte.

Ganz so war es aber nicht. Der Lago die Lugano beispielsweise liegt zu einem großen Teil auf Schweizer Territorium, und dort hatte man die Maskenpflicht für öffentliche Verkehrsmittel bereits Anfang April 2022 abgeschafft, weil man im Gegensatz zu deutschen und italienischen Panikfreunden ihre Notwendigkeit nicht mehr erkennen konnte. Und hatte man recht? Bei ourworldindata kann man problemlos die Entwicklungen vergleichen, die sich seit April gezeigt haben, die Daten wurden am 22. November 2022 abgerufen. Was auch immer man von den sogenannten „Fällen“ halten mag, ihre Anzahl, umgerechnet auf die Größe der Bevölkerung, war in der Schweiz fast durchgängig geringer als in Deutschland und Italien.

Auch bei den Hospitalisierungen auf Intensivstationen schneidet Deutschland nicht übermäßig gut ab, während die Schweizer Kurve lange Zeit mit der italienischen so gut wie gleich läuft und erst Ende September die italienischen Werte übersteigt – doch an der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln kann das nicht gelegen haben, die wurde nämlich zum 1. Oktober 2022 auch in Italien abgeschafft.

Ganz deutlich wird die Sachlage bei der Anzahl der „an oder mit“ Covid-19 Verstorbenen. Die Sinnhaftigkeit dieses „an oder mit“ will ich hier nicht diskutieren, denn auch die gegebenen Zahlen und Kurven sprechen eine klare Sprache. Das Land, in dem man seit April 2022 auch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wieder frei atmen kann, hat deutlich niedrigere Todesfallquoten als Deutschland und Italien, wo man die Menschen nach wie vor mit Masken quält oder bis Ende September gequält hat.

Ganz falsch kann die Aufhebung der Maskenpflicht nicht gewesen sein, und vielleicht liegt darin der Grund, dass man auch auf der italienischen Seite des Lago di Lugano keinen allzu großen Wert auf das Tragen von Masken gelegt hat. Genau genommen gar keinen. Denn nach der reinen Lehre hätte jeder Passagier beim Überfahren der Staatsgrenze in Richtung Italien gehorsam seine Maske aufsetzen müssen, um sie im Gegenzug beim Wiedererreichen der Schweiz aufatmend zu entfernen. Tatsächlich gibt es sogar eine sehr enge Stelle des Sees, die ebenfalls manchmal von Schiffen genau entlang der Staatsgrenze durchfahren wird, weshalb sie zu einem Schiffsteil auf der italienischen, zum anderen auf der Schweizer Seite schwimmen. Ein Karl Lauterbach hätte sich in diesem Fall sicher für die Regelung erwärmen können, allen Passagieren auf der italienischen Steuerbordseite eine Maske aufzuzwingen und die schweizerische Backbordseite in Frieden zu lassen, um sich dann zu wundern, dass man während der Rückfahrt die Rolle der Seiten ändern muss. Am Lago die Lugano scheint man nicht zu zwanghaftem Verhalten zu neigen und hat sich dafür entschieden, unsinnige Regeln als Unsinn zu behandeln und zu ignorieren.

Doch am Lago Maggiore herrschen ganz andere Verhältnisse. Nicht nur, dass er fast fünfmal so groß ist wie der Lago di Lugano, er gehört auch zum überwiegenden Teil zu Italien, sodass der Umsetzung der Vorschriften während einer Seefahrt nichts im Wege stand. Und tatsächlich: An den Schiffsanlegestellen fanden sich Aushänge, die jeden darauf hinwiesen, dass während des Aufenthalts auf dem Schiff eine FFP2-Maske zu tragen sei. Es hat nur keinen interessiert. Keinen Angestellten, kaum einen Passagier, egal ob Einheimischer oder Tourist – Masken waren zumindest ab April 2022 auf den Schiffen des Lago Maggiore eher unbeliebt und fast gar nicht im Gebrauch, auch wenn man das Schiff in Italien bestieg und in Italien wieder verließ. Nicht nur auf Touristenbooten, sondern auch auf ganzjährig betriebenen Fähren, die verstärkt Einheimische nutzen, setzte man sich leichten Herzens über unsinnige Vorschriften hinweg.

Ich will Italien nicht zu sehr loben, sondern gleich zum Lago die Como übergehen, wo eine andere Atmosphäre herrschte. Fragte man an einem entsprechenden Schalter nach den Maskeradenregeln, so erfuhr man – in etwas harschem Ton vorgetragen –, selbstverständlich habe man eine FFP2-Maske auf dem Schiff zu tragen, und zwar während der ganzen Fahrt. Auf die freundliche Nachfrage, warum das denn so ganz anders sei als am Lago Maggiore, kam nur die – noch etwas harscher vorgetragene – Antwort, dort habe man wohl einen Fehler gemacht, denn der Lago Maggiore gehöre ja auch zu Italien. An anderen Anlegestellen gab es andere Informationen, zum Beispiel die, dass eine Maske beim Betreten und Verlassen und nur beim Betreten und Verlassen des Schiffs obligatorisch sei; tatsächlich war es genau diese seltsame Regel, die weitgehend durchgesetzt wurde. Und im Gegensatz zum Lago Maggiore konnte sich die Schifffahrt auf dem Lago di Como einer Angestelltenriege rühmen, die im Tragen der Maske so konsequent war, als hinge ihr Leben davon ab – vermutlich hat man das dort auch geglaubt.

Drei Seen, drei Vorgehensweisen bei gleicher Gesetzeslage. Immerhin hatte sich an zwei der drei Seen die Vernunft durchgesetzt, was man von anderen Gegenden nicht unbedingt behaupten kann. In Venedig beispielsweise hatte man noch im September 2022 allem Anschein nach nicht begriffen, dass eine FFP2-Maske nicht das Gleiche ist wie eine der beliebten venezianischen Karnevalsmasken, und hat sie deshalb mit Begeisterung getragen. Keinen der üblichen Wasserbusse konnte man ohne Maske besteigen, das wurde kontrolliert, Maskenlosen wurde der Zutritt verwehrt; wer während einer Fahrt ohne die nötige Maske angetroffen wurde, erhielt einen Verweis. Zwei Wochen später entfiel die Regelung der Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln; für viele Venezianer dürfte eine Welt zusammengebrochen sein.

Pürner

Auch in Deutschland werden die Menschen nach wie vor mit der Pflicht zur Maskerade behelligt. Man kann sie nicht mehr mit dem § 28a des Infektionsschutzgesetzes begründen, denn der befasst sich mit besonderen Schutzmaßnahmen „zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite“, und diese epidemische Lage gibt es seit einem Jahr nicht mehr – der 25. November 2021 muss ein schwarzer Tag im Leben des sonst so fröhlichen Karl Lauterbach gewesen sein. Doch zum Glück hat man noch den § 28b zur Verfügung. Dort geht es um „Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik“. Das ist praktisch, denn was man unter einer saisonal hohen Dynamik zu verstehen hat, bleibt der Interpretation des Lesers überlassen. Zwar findet man in Absatz 7 so etwas wie Kriterien für diese Dynamik, aber sie sind nicht wesentlich konkreter als eine Rede von Olaf Scholz: Man liest dort etwas über Abwassermonitoring, die Anzahl der Neuinfektionen oder auch die stationären Versorgungskapazitäten der Krankenhäuser, doch es bleibt bei diesen Schlagworten, ohne dass in irgendeiner Form geklärt würde, unter welchen Bedingungen man denn nun eine „saisonal hohe Dynamik“ feststellen müsse. Der Willkür, die wir im Verlauf der letzten drei Jahre zur Genüge kennengelernt haben, sind damit Tür und Tor geöffnet.

Aber das macht ja nichts, denn selbstverständlich wollen die Entscheidungsträger stets nur unser Bestes. Deshalb haben sie in Absatz 1 die folgende Regelung getroffen: „Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.“ Das ist merkwürdig. Wer sich als Fahrgast der Deutschen Bahn betrachten darf, hat bestimmte Fahrgastrechte, wie zum Beispiel Entschädigungen bei Zugverspätungen oder gar ausgefallenen Zügen. Diese Rechte könnte er nicht beanspruchen, wenn er nicht im Besitz einer gültigen Fahrkarte wäre; daher kann ein Schwarzfahrer niemals ein Fahrgast sein. Wer also ohne eine gültige Fahrkarte die Dienste öffentlicher Verkehrsmittel in Anspruch nimmt, ist kein Fahrgast und hat deshalb nichts mit der Pflicht zum Tragen einer Staubschutzmaske zu tun – offenbar kann ein Covid-Virus zwischen einer Beförderungserschleichung und einem bezahlten Transport unterscheiden und hegt sogar eine gewisse Vorliebe für Schwarzfahrer, denn die brauchen keine Maske.

Maske tragen – ein vielseitiger Begriff

Das ist noch nicht alles, denn es wird auch davon gesprochen, dass Fahrgäste eine Maske „tragen“ müssen. Nun kann man beispielsweise einen Mantel tragen, indem man ihn einfach anzieht und ihn somit trägt. Man kann ihn aber auch über den Arm werfen und ihn so durch die Lande tragen, weil man sich in der zu erwartenden Temperatur verschätzt hat. Was einem Mantel recht ist, ist aber einer Maske billig. Auch sie kann man auf sehr verschiedene Weise tragen: Sie kann Mund und Nase bedecken, sie kann als Halskrause getragen werden oder als Armschmuck, oder man kann sie schlicht in der Hand halten – all das sind verschiedene Ausprägungen des Wortes „tragen“. Wer also das Pech hat, eine Fahrkarte erstanden zu haben, und deshalb zum Tragen einer Maske verpflichtet ist, sollte sich aussuchen dürfen, welche Bedeutung des Wortes „tragen“ er gerade bevorzugt. Immerhin soll man sich hierzulande sogar sein eigenes Geschlecht per Willensbekundung aussuchen dürfen, warum nicht auch eine schlichte Wortbedeutung?

Aber was soll man nun tragen, in welcher Art auch immer? Keineswegs unbedingt eine FFP2-Maske, das steht nicht im Gesetz, sondern wir finden die Formulierung „FFP2 oder vergleichbar“. Es steht da nicht „FFP2 oder gleichwertig“, sondern „FFP2 oder vergleichbar“, und der Unterschied ist nicht zu unterschätzen. Denn vergleichbar ist vieles, gleichwertig nur wenig. Ein Kleiderschrank ist begehbar, wenn man ihn begehen kann. Eine Straße ist befahrbar, wenn man sie befahren kann. Und zwei Gegenstände oder auch zwei Personen sind vergleichbar, wenn man sie miteinander vergleichen kann, unabhängig vom Ergebnis. So etwas findet ständig statt, vielfältige Vergleichsportale und Autozeitschriften leben davon. Selbstverständlich ist, um ein Beispiel zu nennen, eine FFP2-Maske mit einem Mittelklassewagen vergleichbar, und der Vergleich könnte ergeben, dass im Hinblick auf die Fahreigenschaften der Mittelklassewagen vorzuziehen wäre, während in Bezug auf den Schutz vor Viren aller Art mehr oder minder Gleichwertigkeit zwischen dem Wagen und der Maske vorliegt.

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Resultat ist also: Nur Besitzer einer Fahrkarte müssen sich überhaupt mit einer Maske plagen, sie müssen sie allerdings nur in irgendeiner beliebigen Weise tragen, und um welche Maske es sich handelt, ist völlig egal, denn vergleichbar sind sie alle. Von Gleichwertigkeit spricht das Gesetz nicht.

Nun gibt es aber nicht nur den öffentlichen Nahverkehr, gelegentlich muss der Bürger auch noch andere Örtlichkeiten aufsuchen wie zum Beispiel Krankenhäuser oder Arztpraxen. In § 28b lernt man: Krankenhäuser „dürfen nur von Personen betreten werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen,“ und Arztpraxen gehören zusammen mit Zahnarztpraxen, Psychotherapeutenpraxen und etlichen anderen medizinischen Institutionen zu den Einrichtungen, die „von Patienten und Besuchern nur betreten werden“ dürfen, „wenn sie eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen“. Vergessen wir hier die sprachlichen Probleme, die sich aus dem Wort „vergleichbar“ ergeben. Man darf eine Arztpraxis nur betreten, sofern man eine Maske trägt. Jeder von uns hat schon einmal ein Haus, einen Raum oder eben eine Praxis betreten. Wie macht man das? Man öffnet, falls vorhanden, die Eingangstür, bewegt sich durch die Türöffnung und schließt dann, wenn man ein höflicher Mensch ist, die geöffnete Tür wieder. Danach hat man das Haus, den Raum, die Praxis betreten, der Vorgang des Betretens ist abgeschlossen. So sieht das auch der Duden, bei dem als Bedeutung des Wortes „betreten“ angegeben wird: „in einen Raum o. Ä. eintreten, hineingehen“.

Vorschrift zum Tragen fällt weg

Man geht also in eine Praxis hinein, und sobald man sich in der Praxis aufhält, hat man sie bereits betreten und betritt sie selbstverständlich nicht mehr, das Betreten ist abgeschlossen. Somit verlangt § 28b von Patienten und Besuchern einer Arzt- oder sonstigen Praxis nichts weiter, als eine Maske anzulegen, während sie die Tür der Praxis öffnen, durch die Türöffnung gehen und dann die Tür wieder schließen – es ist die gleiche Form der Maskenpflicht, wie man sie auf den Schiffen des Lago di Como praktiziert hat. Sobald man sich innerhalb der Praxis aufhält, liefert § 28b keinen Grund mehr, sich weiterhin von einer Maske plagen zu lassen.

Man soll sich keinen Illusionen hingeben. Richter, die § 28b mit einer gewissen sprachlichen Gründlichkeit interpretieren würden, hätten schnell ein Verfahren wegen Rechtsbeugung am Hals; im besten Deutschland, das es je gab, kann so etwas schnell geschehen. Was hierzulande unter dem Vorwand der Wissenschaft und der Vernunft vor sich ging und immer noch vor sich geht, hat der schon anfangs zitierte Johann Wolfgang von Goethe im Prolog des „Faust“ treffend kommentiert, wo er Mephistopheles zu Gott sprechen lässt:

„Der kleine Gott der Welt bleibt stets von gleichem Schlag,
Und ist so wunderlich als wie am ersten Tag.
Ein wenig besser würd er leben,
Hättst du ihm nicht den Schein des Himmelslichts gegeben;
Er nennt’s Vernunft und braucht’s allein,
Nur tierischer als jedes Tier zu sein.“

Missbrauch der Vernunft, Missbrauch der Wissenschaft, Missbrauch der Sprache – das alles gab es zu Goethes Zeiten, das alles gibt es auch heute. Und ein Ende ist nicht abzusehen.

Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!

Gastbeiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich schätze meine Leser als erwachsene Menschen und will ihnen unterschiedliche Blickwinkel bieten, damit sie sich selbst eine Meinung bilden können.

Thomas Rießinger ist promovierter Mathematiker und war Professor für Mathematik und Informatik an der Fachhochschule Frankfurt am Main. Neben einigen Fachbüchern über Mathematik hat er auch Aufsätze zur Philosophie und Geschichte sowie ein Buch zur Unterhaltungsmathematik publiziert.

Bild: IMAGO / photothek

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