Von Daniel Weinmann
Wer die deutsche Rechtsprechung während der vergangenen zwei Jahre näher beobachtet hat, wird angesichts dieser Entscheidung kaum überrascht sein: Die coronabedingten Restaurant-Schließungen im Frühjahr 2021 waren verfassungskonform.
In der Zeit der sogenannten Bundesnotbremse mussten zwischen dem 23. April und dem 30. Juni 2021 unter anderem Restaurants und Gaststätten schließen, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis bei mehr als 100 lag. Darüber hinaus sah die Notbremse Besuchsbeschränkungen in der eigenen Wohnung und Ausgangssperren vor.
Die Willkür der Politik und des Gesetzgebers zeigt dieser Vergleich: Obwohl die Inzidenz an diesem Donnerstag bei 502,4 und vor einem sogar bei 1087 lag, was ein Vielfaches des damaligen Grenzwertes ist, werden der Gastronomie seit Anfang April keine Steine in den Weg gelegt. Nicht einmal Masken sind mehr obligatorisch. Die Bundesnotbremse hatte eine Klagewelle in Karlsruhe ausgelöst, weil es erstmals möglich war, ohne Umweg über die Verwaltungsgerichte direkt das Bundesverfassungsgericht einzuschalten.
Nun betonte das Bundesverfassungsgericht, dass auch die Gastronomiebeschränkungen angemessen und verhältnismäßig waren und wies die Beschwerde einer Berliner Restaurantbetreiberin ab. Der Beschluss vom 23. März wurde an diesem Mittwoch veröffentlicht. Die vorübergehende Schließung sei zur Pandemiebekämpfung verfassungsrechtlich gerechtfertigt gewesen, kommentierten die vier Richterinnen und Richter ihre – einstimmige – Entscheidung.
Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Sie kommt nicht überraschend, da der Erste Senat zentrale Maßnahmen der Corona-Notbremse bereits vor einigen Monaten als gerechtfertigt eingestuft hatte. Im Mittelpunkt standen die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie die vorübergehende Schließung von Schulen.
Die Verfassungsrichter betonten erneut den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Mit Blick auf die Dynamik des Infektionsgeschehens habe im April vergangenen Jahres eine besondere Dringlichkeit bestanden, zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens tätig zu werden, untermauerte der Erste Senat seine Entscheidung. Angesichts des heutigen Inzidenz-Niveaus klingt dies geradezu sarkastisch.
Die Beschwerdeführerin betreibt in Berlin, wo die Regelungen zwischen dem 24. April und dem 18. Mai 2021 Wirkung entfalteten, ein Restaurant. Die Schließungen seien so nicht erforderlich gewesen, verpflichtende Hygienekonzepte und Tests hätten ausgereicht. Die Klägerin rügt insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts der Berufsfreiheit.
»Verfassungsgemäßer Ausgleich«
Diesen „gewichtigen Eingriff“ in ihre Grundrechte müssten die betroffenen Gastronomen hinnehmen, so die Verfassungsrichter. Der Schutz von Gesundheit und Leben ist ein legitimer Zweck, dessen Verfolgung selbst schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag.“
Gemindert wurde das Eingriffsgewicht nach Ansicht der Richter durch den „tatbestandlich vorgesehenen regional differenzierenden Ansatz und die Befristung der Maßnahme.“ Eine gewisse Minderung des Eingriffsgewichts wurde nach Ansicht des Gerichts zudem dadurch bewirkt, dass der Außer-Haus-Verkauf außerhalb der Nachtstunden und die Auslieferung von Speisen und Getränken von der Schließungsanordnung nicht erfasst waren.
In der geforderten Abwägung zwischen dem Eingriff in Grundrechte und entgegenstehenden Belangen habe der Gesetzgeber einen verfassungsgemäßen Ausgleich gefunden.
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Daniel Weinmann arbeitete viele Jahre als Redakteur bei einem der bekanntesten deutschen Medien. Er schreibt hier unter Pseudonym.
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