Impfverweigerer sind Straftäter Gutachten für den Bundestag sieht Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren

Von Daniel Weinmann

Die Corona-Impfpflicht ab 18 ist offenbar durchgefallen (Reitschuster.de berichtete). Unter den Abgeordneten findet sich wohl keine Mehrheit für die Impfpflicht ab 18 Jahren. Nun fokussieren sich die Impfpflicht-Adepten der Ampel auf die Impfpflicht ab 50 Jahren.

Deutschland zieht also neben Ländern wie Ecuador, Turkmenistan und Tadschikistan weiter mit der Impfpflicht seine Bahn – mit einem Impfstoff, der Erkrankungen nicht zu verhindern vermag und immer noch nicht zugelassen ist.

Medizinische Gründe können es also kaum sein, die für die Impfpflicht sprechen. Umso verstörender ist die Tatsache, dass ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages bereits ausgelotet hat, welche Strafen für Impfverweigerer drohen. Es wurde bereits im vergangenen Dezember veröffentlicht und trägt den vielsagenden Titel „Allgemeine COVID-19-Impfpflicht. Sanktionsmöglichkeiten und Verwaltungsvollstreckung (WD 3 – 3000 – 199/21)“.

Zur Durchsetzung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung statuierten Impfpflicht sieht der Wissenschaftliche Dienst unterschiedliche Möglichkeiten: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11, 11a, 12 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.“

Freie Hand bei der Strafbemessung

„Handlung“ bedeutet nach Lesart des sieben Seiten umfassenden Gutachtens „jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare, sozial erhebliche Verhalten, sodass auch Unterlassungen vom Handlungsbegriff umfasst sein können“. Dieser Schachzug ermöglicht, dass auch die bewusste Zuwiderhandlung der Impfpflicht unter diese Voraussetzungen fällt.

Juristischen Vorbehalten entgegnen die Gutachter so: „Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Sanktionsregelung werden, soweit ersichtlich, nicht erhoben. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, aus denen sich diese gerade im Falle einer Corona-Impfpflicht ergeben könnten.“

Mit anderen Worten: Das Bundesverfassungsgericht, das in den vergangenen Jahren ohnehin zum zahnlosen Tiger mutiert ist, muss sich noch nicht einmal mehr den Anschein geben, Recht zu sprechen. Stattdessen gibt das Gutachten der Exekutive freie Hand bei der Strafbemessung: „Wenn eine COVID-19-Impfpflicht durch Gesetz eingeführt würde, stünde es dem Gesetzgeber frei, entsprechende Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände bei Zuwiderhandlung zu definieren.“

Neben den spezifischen Sanktionsmöglichkeiten bestehe sowohl für eine Impfpflicht durch Gesetz als auch für eine durch Rechtsverordnung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit ihrer Durchsetzung durch Mittel des Verwaltungszwangs.

Im Rahmen der Androhung muss die Behörde auch das jeweilige Zwangsmittel bestimmen. Und das könnte dann so aussehen: „Wenn es sich, wie bei der Impfpflicht, um eine Handlung handelt, die nicht durch einen Dritten vertreten werden kann und die nur vom Willen des Pflichtigen abhängt, kann dieser durch ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25.000 Euro zur Vornahme der Handlung angehalten werden (§ 11 VwVG) … Das Zwangsgeld kann auch wiederholt festgesetzt werden.“

Wer nicht zahlen kann, muss hinter Gitter

Autokratische Züge nimmt diese Formulierung an: „Wenn die Festsetzung eines Zwangsgeldes nicht zur Vornahme der Handlung durch den Pflichtigen führt, könnte diese nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht grundsätzlich auch durch unmittelbaren Zwang (§ 12 VwVG) vollstreckt werden.“ Fehlt nur noch der Terminus „Delinquent“.

Wer nicht zahlen kann, muss hinter Gitter, denn: „Kann ein Zwangsgeld beim Pflichtigen nicht eingebracht werden, so ist unter weiteren Voraussetzungen auch eine Ersatzzwangshaft möglich (§ 16 VwVG).“

Immerhin ist laut Gutachten der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren – ein schwammiger Begriff in einem Staat, dessen Verfassungsgerichtsbarkeit vor allem darin besteht, die Vorgaben der Exekutive abzunicken. Fast alibihaft zitieren die Autoren den Verfassungsjuristen Christoph Degenhard. Für ihn ist es „mit der Würde des Einzelnen unvereinbar, wenn man Impf-Unwillige wie Autofahrer zur Blutabnahme mit unmittelbarem Zwang zur Impfung bringen würde“.

Hält man sich vor Augen, dass – wie bereits eingangs geschrieben – die Vakzine, die zwangsverimpft werden sollen, bis heute nicht zugelassen sind, wird auf zutiefst beunruhigende Weise deutlich, dass die von einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung geprägte Phase dieses Landes wohl nur eine kurze historische Ausnahme gewesen ist. Nicht mehr als ein Wimpernschlag in der Geschichte.

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Daniel Weinmann arbeitete viele Jahre als Redakteur bei einem der bekanntesten deutschen Medien. Er schreibt hier unter Pseudonym.

Bild: Brian A Jackson/Shutterstock
Text: dw

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