Bundestag reduziert Mindeststrafe für Verbreitung von Kindesmissbrauch Fragwürdige Rücknahme der Reform

Von Daniel Weinmann

Wer Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern verbreitet, musste bislang mit Haft zwischen einem Jahr und zehn Jahren rechnen. Seit diesem Donnerstag (16.05.2024) ist damit Schluss. Die Ampelkoalition senkte das Mindeststrafmaß für die Verbreitung von einem Jahr auf sechs Monate.

„Mit dem Entwurf sollen diese in Paragraf 184b des Strafgesetzbuches geregelten Delikte wieder als Vergehen eingestuft werden“, heißt es in der Beschlussempfehlung. Durch die Einstufung als Vergehen soll es demnach bei diesen Taten künftig wieder möglich sein, Verfahren nach den Paragrafen 153 und 154 der Strafprozessordnung (StPO) einzustellen beziehungsweise nach den Paragrafen 407 ff. StPO durch Strafbefehl zu erledigen.

Rückmeldungen aus der Praxis zeigten, dass dies bei Verfahren, die einen Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit zum Gegenstand hätten, dazu führe, dass eine tat- und schuldangemessene Reaktion nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet sei.

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Die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe sei insbesondere dann fraglich, wenn die beschuldigte Person offensichtlich nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse an kinderpornographischen Inhalten gehandelt habe, sondern im Gegenteil, nämlich um eine andere Tat nach § 184b StGB zu beenden, zu verhindern oder aufzuklären.

Wenn sich beispielsweise Schüler Nacktbilder Minderjähriger schickten, die sich die Lehrerin auf ihr Handy senden ließ, um es der Polizei zu melden, hatte sie sich wegen eines Verbrechens strafbar gemacht. Dann kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mehr einstellen, sondern muss zwingend verfolgen. Hingegen gilt ein Strafmaß von sechs Monaten als Vergehen und gibt der Staatsanwaltschaft erheblich mehr Spielraum.

Der Deutsche Richterbund begrüßte die Neuregelung vor diesem Hintergrund. Es sei „höchste Zeit, dass die Ampelkoalition die Hilferufe aus der Justiz und von Betroffenen aufgreift und die gut gemeinten, aber schlecht gemachten Strafverschärfungen gegen Kinderpornografie aus dem Jahr 2021 jetzt korrigiert“, sagte Richterbund-Hauptgeschäftsführer Sven Rebehn den Zeitungen der Funke-Mediengruppe.

AfD und Union stimmten gegen den Gesetzentwurf

Dass gerade der mit mehr als 17.000 Mitgliedern größte Interessensverband der deutschen Richter und Staatsanwälte so argumentiert, ist äußerst fragwürdig. Denn ist es der falsche Weg, den Strafrahmen undifferenziert zu senken und so der Pädophilie in die Karten zu spielen.

Umso naiver wirkt die Freude der Kinderschutzorganisation „Innocent in Danger“ über die neuerliche Gesetzesänderung. 14-jährige Jugendliche, die sich mit 13-Jährigen intime Bilder hin- und herschickten, machten sich weiter der Verbreitung kinderpornografischer Bilder strafbar, sagte Geschäftsführerin Julia von Weiler. Das habe schon bei der vorherigen Regelung die Kanäle der Strafverfolgung total verstopft.

Die AfD und die Union stimmten gegen den jüngsten Vorstoß der Ampelkoalitionäre. „Die Verbreitung, der Besitz und die Besitzverschaffung von Kinderpornographie müssen prinzipiell als Verbrechen eingestuft bleiben“, fordert der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Günter Krings. „Eine pauschale Senkung des Strafrahmens ist die falsche Lösung.“

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Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich schätze meine Leser als erwachsene Menschen und will ihnen unterschiedliche Blickwinkel bieten, damit sie sich selbst eine Meinung bilden können.

Daniel Weinmann arbeitete viele Jahre als Redakteur bei einem der bekanntesten deutschen Medien. Er schreibt hier unter Pseudonym.

Bild: Shutterstock

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