Auf einer Pressekonferenz in Berlin hat der Analyst Tom Lausen im Dezember seine Auswertung offizieller Daten vorgestellt, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) übermittelt worden waren. Dabei konzentrierte sich Lausen insbesondere auf die Todesfälle infolge der sogenannten „Impfung“. Seit Anfang 2021 sterben jeden Tag 100 Menschen an einer ungeklärten Todesursache. Der Skandal: Die entsprechenden Daten liegen vor, werden von PEI und RKI entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung aber nicht ausgewertet (siehe hier).
Die Analyse sorgte für einigen Wirbel. Der KBV war es offensichtlich sehr unrecht, dass Lausen ihre Zahlen für politisch sehr unbequeme Analysen und Schlussfolgerungen nutzte. Sie legte eine Wissenschaftliche Einordnung der vertragsärztlichen Abrechnungsdaten vor – eine Art Abbitte. Diese „Einordnung“ hat ein Leser von uns derart beeindruckend auseinander genommen, dass ich Ihnen seine Abrechnung – eine einzige Ohrfeige für die KBV – nicht vorenthalten will. Voilà:
Die KBV schreibt in ihrer wissenschaftlichen Einordnung: „Bei den vertragsärztlichen und -psychotherapeutischen Abrechnungsdaten gemäß §295 SGB V handelt es sich um einen Datenkörper, der nicht zum Zweck wissenschaftlicher Forschung angelegt ist.“
Dass ein Datenkörper nicht zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung angelegt ist, bedeutet nicht, dass sich der Datenkörper nicht wissenschaftlich auswerten ließe. Es lässt sich so gut wie alles wissenschaflich auswerten wie z. B. die Ein- und Ausbuchungen von Mobiltelefonen in und aus Funkzellen als Indikator für Mobilität, die infolge der Lockdowns zurückging. Außerdem sieht §13 Abs. 5 IfSG die Auswertung der Diagnosecodes zur Arzneimittelüberwachung ausdrücklich vor. Träfe das Argument des ZI zu, wären alle BT-Abgeordneten, die für dieses Gesetz gestimmt haben, doof und hätten keine Ahnung.
„Im Gegensatz zu den bei den Krankenkassen verfügbaren Versichertendaten, enthalten die Abrechnungsdaten gemäß §295 SGB V jedoch keine Diagnosen, die auf Totenscheinen kodiert werden, und keine Daten zum Versterben eines GKV-Versicherten.“
Hier wird die Nebelkerze Totenschein gezündet. Der Begriff „Totenschein“ kommt in §295 SGB V nicht einmal vor. Es braucht für die Verwendung der Abrechnungsdaten als Instrument zur Arzneimittelüberwachung keine Daten zum Versterben eines GKV-Versicherten. Es kommt nur darauf an, dass die Diagnosecodes stimmen, was über den Umweg der Nebelkerze Totenschein durch die Blume bestritten wird.
„Auswertungen zu Sterbefällen sind daher auf dieser Datenbasis nicht ohne weiteres möglich.“
Darauf müsste die Erklärung folgen, wie „mit weiterem“ eine Auswertung möglich wäre. Die bleibt aber aus.
„Allgemeine Aussagen zu einem Anstieg von Todesfällen anhand von kodierten Behandlungsanlässen sind daher wissenschaftlich nicht zulässig.“
Das ist das zitierfähige Soundbite für alle Politiker und Politaktivisten des Mainstreams. Das Wort „daher“ tut so, als sei ein logischer Beweis gebracht worden. Außerdem – wenn „allgemeine“ Aussagen nicht möglich sind, dann scheinen Aussagen möglich zu sein, die nicht „allgemein“ sind. Aber auch hier kommt nichts.
„Diagnosen, die einen Sterbefall vermuten lassen, können dennoch in Ausnahmefällen dokumentiert werden.“
Wenn eine Arztleistung mit „R98.0 Tod ohne Anwesenheit anderer Personen“ abgerechnet wird, dann ist es nur eine „Vermutung“, dass jemand ohne Anwesenheit anderer Personen gestorben ist, denn es könnte ebenso gut eine Zahnbehandlung stattgefunden haben. Verrückt.
„Auswertungen des Datenkörpers müssen immer im Kontext seiner inhärenten Limitationen interpretiert werden.“
Blender-Sprech.
„Im Hinblick auf eine Unterteilung der Versicherten in gegen SARS-CoV-2 Geimpfte und Ungeimpfte muss festgehalten werden, dass der Datensatz aufgrund der festgelegten Abrechnungsmodalitäten eine zuverlässige Zuordnung in die eine oder andere Gruppe nicht zulässt.“
Niemand hat bei den KBV Abrechnungsdaten zwischen Geimpften und Ungeimpften unterschieden. Das ist die zweite Nebelkerze und ein klasssiches Strohmannargument.
An dem Text ist nichts wissenschaftlich. Ich hätte als Verfasser meinen Namen in den Dateieigenschaften nicht hinterlassen.
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