Zehn „rechte“ Stammtische disqualifizieren – DDR-Nähe nicht Wie die Bundeswehr selektiv Verfassungstreue prüft

Von Thomas Rießinger.

Stammtische sind nicht jedermanns Sache. Dass aber der mehrmalige Besuch von Stammtischrunden dem Besucher unter Umständen den Weg zur Front ersparen kann, ist eine neue Entwicklung.

Wie man von LTO, der „Legal Tribune Online“, erfahren kann, hat die Bundeswehr sich geweigert, einen Berliner Rechtsanwalt zum Dienst heranzuziehen, zu dem er sich freiwillig gemeldet hatte – eine Entscheidung, die das Verwaltungsgericht Berlin vor wenigen Tagen bestätigt hat. Was war geschehen? Im Jahre 2015 hatte sich der Rechtsanwalt bereit erklärt, „sich zu Dienstleistungen für die Bundeswehr heranziehen zu lassen. Das ist ehemaligen Berufssoldaten beziehungsweise ehemaligen Soldaten auf Zeit (§ 59 Abs. 2 Soldatengesetz (SG)) wie auch Freiwilligen (§ 59 Abs. 3 SG) möglich. Sie müssen dazu nur eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben.“ Das ist noch nichts Ungewöhnliches, und bis 2023 ging alles seinen Gang.

Doch dann kamen die Abgründe im Denken und Handeln des Anwalts ans Licht. „2017 hatte der Mann in Berlin an einer Demonstration sowie weiteren Veranstaltungen (etwa zehn Stammtischrunden) der sogenannten Identitären Bewegung teilgenommen“, wovon man bei der Bundeswehr aber erst 2023 erfuhr und sich dafür entschied, ihn nicht mehr zum Dienst heranzuziehen. Nicht etwa, weil er in Ausübung seines freiwilligen Dienstes aufgefallen wäre, sei es durch Indoktrinationsversuche, sei es durch Sabotage. Sondern nur, weil er an einer Demonstration und etwa zehn Stammtischrunden der Identitären Bewegung teilgenommen hatte.

Das hat der Anwalt nicht eingesehen, er hat vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Und er musste nun erfahren, dass die Entscheidung der Bundeswehr „aus Sicht der 36. Kammer des VG Berlin rechtmäßig“ sei. Werfen wir zunächst einen Blick auf die Begründung.„Das Ansehen der Bundeswehr“, so hören wir, „werde andernfalls ernstlich gefährdet, wenn der klagende Anwalt für sie Dienste erledigte. Denn die Öffentlichkeit habe die berechtigte Erwartung, dass die Integrität der Streitkräfte als Bestandteil der freiheitlichen Verfassungsordnung außer Zweifel stehe, so das VG Berlin.“ Unabhängig von Dienstgrad und Stellung müsse man „von allen Soldaten ein aktives Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung“ erwarten. Diese Erwartung habe der Mann aber „durch seine Nähe zur Identitären Bewegung enttäuscht“, denn er habe sich durch seine Teilnahme an den erwähnten Veranstaltungen „mit den Zielen der Identitären Bewegung solidarisiert.“ Und die wurde schon 2016 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft, „inzwischen ist sie als gesichert rechtsextrem eingestuft“ und verfolgt nach Auffassung des Gerichts verfassungsfeindliche Ziele.

Das hohe Gericht hat sich von den Auslassungen des Anwalts, „er habe sich schon im Herbst 2017 vollständig von der Identitären Bewegung distanziert, alle Kontakte abgebrochen und unterstütze seither „vorbehaltlos“ die demokratische Ordnung hierzulande. Er sei „weltoffen“, habe jedoch eine konservative politische Grundhaltung“, nicht beeindrucken lassen und hielt seine Behauptung, „zum damaligen Zeitpunkt im Unklaren über die wahren Ziele der Bewegung gewesen zu sein“, für unglaubhaft, denn in Anbetracht „seines Bildungsgrades und der Häufigkeit seiner Veranstaltungsteilnahmen“ müsse er gewusst haben, wofür die Bewegung stehe.

Anhaltspunkte statt Beweisen

Nun will ich die Identitäre Bewegung weder verteidigen noch anklagen, da sie mich im Gegensatz zu der lichtvollen Urteilsbegründung nicht im Mindesten interessiert. Wie wir gelernt haben, war der betroffene Anwalt 2017 auf einer einschlägigen Demonstration und auf etwa zehn Stammtischtreffen. Ich betone: Das war 2017. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Verfassungsschutz – über dessen kognitive Möglichkeiten ich hier nicht sprechen will, man kann aber einiges in einem älteren Beitrag nachlesen – sich erst zu einer Einstufung als Verdachtsfall durchringen können. Das bedeutet aber nur, dass eben ein Verdacht vorliegt, dass es Anhaltspunkte gibt für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele, aber noch keine Beweise, sondern nur Hinweise. So lautete der Stand des Jahres 2016, der erst im Sommer 2019 geändert wurde, als die Hochstufung auf den Status „gesichert rechtsextrem“ erfolgte. Ich betone: 2019. Das war zwei Jahre nach 2017, als der Anwalt sich für eine Weile im Umfeld der Identitären Bewegung aufhielt, an einer Demonstration teilnahm, zehn Stammtischrunden besuchte – ein Verhalten, das ihn offensichtlich unfähig macht, in der einen oder anderen Form zur Landesverteidigung beizutragen.

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Die Organisation, mit der er 2017 zu tun hatte, galt somit nur als Verdachtsfall, und der Verfassungsschutz benötigte zwei weitere Jahre, um die Einstufung als „gesichert rechtsextrem“ vorzunehmen. Ob das zugehörige Gutachten von ähnlicher Qualität war, wie das Gutachten zur AfD von 2024, kann ich dahingestellt sein lassen, es spielt keine Rolle. Denn warum sollte ein Anwalt innerhalb von zehn Stammtischsitzungen ein definitives Urteil fällen, zu dem der Verfassungsschutz drei Jahre, von 2016 bis 2019 brauchte? Ist er so viel klüger als die Mitarbeiter des Bundesamtes? Am Berliner Verwaltungsgericht scheint man das zu glauben: „Angesichts seines Bildungsgrades und der Häufigkeit seiner Veranstaltungsteilnahmen sei nicht glaubhaft, dass er nicht gewusst haben will, wofür die Bewegung steht.“ Dem kann man sofort ein Zitat des Juristen und Schriftstellers Ludwig Thoma entgegen halten: Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.“ Ob der betroffene Anwalt von mäßigem Verstand ist, kann ich nicht wissen. Es soll aber unter Juristen wie unter allen anderen Berufsgruppen vorkommen, dass sie sich in ihrem Gebiet gut auskennen, sich jedoch sonst nicht durch den allerbesten Überblick auszeichnen. Hier nur auf den formalen Bildungsgrad zu verweisen, ist ein lächerliches Argument.

Aber die häufigen Stammtischrunden? Sind die kein Beweis? Jedenfalls kein sehr überzeugender. Es soll Mathematiker-Stammtische geben, bei denen erstaunlicherweise kein Wort über Mathematik fällt. Weiß man denn im Berliner Verwaltungsgericht, worüber bei den Stammtischrunden gesprochen wurde? Hat man Umsturzpläne gewälzt, hat man sonstige verfassungsfeindliche Pläne geschmiedet, hat man sich über Fußball gestritten oder gar nur um einen Tisch gesessen und Bier getrunken? Wenn das Gericht beispielsweise infolge von Zeugenaussagen etwas weiß, wäre eine Mitteilung hilfreich, bisher wissen wir nichts darüber.

Einen? Zwei? Sieben?

Und auch wenn hier kein Angeklagter im eigentlichen Sinn vorhanden ist, wäre eine Besinnung auf das alte Rechtsprinzip „In dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten – sinnvoll gewesen. Denn man bedenke die Zeit, in der die üblen Handlungen des Anwalts stattfanden, es war das Jahr 2017. 2015 hatte die verhängnisvolle Grenzöffnung und unbegrenzte Einladung an Migranten und solche, die es werden wollen, durch Angela Merkel stattgefunden, deren erste, aber keineswegs letzte Auswirkungen man voller Staunen während der Silvesternacht 2015 auf der Kölner Domplatte vermerken konnte. Da wäre es denkbar, dass ein entsetzter Jurist sich einer Organisation annähert, die sich mehr als deutlich gegen Derartiges ausspricht, dann im Verlauf mehrerer Stammtischsitzungen feststellt, dass er dort wohl doch nichts verloren hat, sich das Ganze noch eine Weile anhört und dann seine Präsenz beendet. Wie viele Stammtische hätte ihm das Gericht denn zugestanden, um zu einem endgültigen Entschluss zu kommen? Einen? Zwei? Sieben? Der Verweis auf die „Häufigkeit seiner Veranstaltungsteilnahmen“ ist genauso albern wie der auf den allgemeinen Bildungsgrad.

Doch das Verwaltungsgericht hat seine eigenen Denkmethoden und glaubt dem Anwalt kein Wort. „Davon, dass er sich von der Identitären Bewegung distanziert habe, konnte der Anwalt indes weder die Bundeswehr noch das VG Berlin überzeugen.“ Warum, sagt man uns nicht. Man kann sich von diesem und jenem distanzieren, das haben schon andere getan. Warum sollte es nicht möglich sein, auch im Hinblick auf die Identitäre Bewegung einen Erkenntnisprozess zu durchlaufen? Jürgen Trittin beispielsweise war etliche Jahre Kommunist, was nicht für seine damalige Verfassungstreue sprach, „bewegte sich im breiten Umfeld der Göttinger K-Gruppen und war aktives Mitglied (bis 1980) des vom Verfassungsschutz beobachteten Kommunistischen Bundes“, bis er dann – welch ein Zufall! – zu den Grünen wechselte. Kann er mich davon überzeugen, dass er damit auch plötzlich seinen kommunistischen Neigungen abgeschworen hat? Hat man die Anzahl seiner Stammtischbesuche bei verdächtigen Gruppen überprüft, bevor er Minister wurde? Weiß man, bei welchen entsprechenden Demonstrationen er das Feld bereichert hat? Natürlich nicht, so etwas interessiert nur auf der anderen politischen Seite.

Und auch Olaf Scholz, Minister, Hamburger Bürgermeister, Bundeskanzler gar, auch wenn sich heute kaum noch jemand daran erinnert, war kein Kind sozialistischer Traurigkeit. Man weiß, „dass Scholz als stellvertretender Juso-Bundesvorsitzender enge Beziehungen zu DDR-Funktionären unterhielt. In dieser Funktion besuchte Scholz zwischen 1983 und 1988 neunmal die DDR, führte dort politische Gespräche, trat als Redner auf öffentlichen Veranstaltungen auf und nahm an einem von der SED/FDJ organisierten „Internationalen Jugendlager“ teil.“ Seine Juso-Delegation erklärte damals, „das Bild der DDR in den Massenmedien der Bundesrepublik müsse positiver werden.“ Er mag sich innerlich davon distanziert haben, aber kann man es wissen? Was für Berliner Anwälte gilt, sollte auch für Bundeskanzler gelten.

Vielleicht muss man Jurist in Berlin sein, um die innere Logik dieses Urteils und seiner Begründung zu verstehen. Immerhin liefert es, wenn man es ernst und wörtlich nimmt, eine neue Methode für alle Wehrunwilligen, die keine Freude an der Idee einer Umgestaltung ihres standesamtlichen Geschlechts haben, sich einer drohenden Wehrpflicht zu entziehen. Ich darf noch einmal LTO zitieren: „Unabhängig von Dienstgrad und Stellung innerhalb der Truppe sei von allen Soldaten ein aktives Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) zu erwarten.“ Und: „Im konkreten Fall habe der Mann diese Erwartung durch seine Nähe zur Identitären Bewegung enttäuscht, so das Gericht weiter.“

Kontaktsperre

„Ja, ist denn heut schon Weihnachten!“, dürfte so mancher rufen. Unabhängig von Dienstgrad und Stellung darf man nicht in den Verdacht einer Nähe zur Identitären Bewegung geraten. Und Nähe definiert sich dadurch, dass man an einer Demonstration teilnimmt und einige Male einen Stammtisch besucht. Das sollte sich auch dann machen lassen, wenn man mit den Identitären rein gar nichts am Hut hat, denn eine anschließende Distanzierung spielt ja nach Auffassung des Gerichts keine Rolle, schon gar nicht unter der Voraussetzung eines gewissen Bildungsgrades. Wer es also über sich bringt, eine Zeit lang Kontakte zu identitären Kreisen zu pflegen, kann sich stets darauf berufen, dass nach derzeitiger Rechtsprechung sein Dienst in der Truppe selbst bei anschließender Distanzierung von diesen Kreisen der Bundeswehr nicht zugemutet werden darf.

Graham Chapman, Mitglied der legendären Gruppe „Monty Python“ äußerte einst: „Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.“

Es kann von Vorteil sein, das stimmt.

Aber es muss nicht. 

Der Autor:

Thomas Rießinger ist promovierter Mathematiker und ehemaliger Professor für Mathematik und Informatik. Er publiziert Fachbücher, philosophische Aufsätze und Beiträge zur Unterhaltungsmathematik.

Sehen Sie sich das Hotel des Direktors an, der öffentlich für ein AfD-Hausverbot wirbt. Wie seine großen Sprüche und sein Eigenlob auf die Realität prallen, muss man einfach sehen. Ich war dort. Und baff. Ich habe mit ihm gesprochen – und er hat es geschafft, dass ich einknickte. Was das über Deutschland verrät – jetzt in meinem neuen Video.
Bild: Symbolbild/KI/Grok