Von Daniel Weinmann
Die Impfkampagne der Bundesregierung gleicht einer logistischen Herkulesaufgabe. Um möglichst schnell Millionen Bundesbürger zu impfen, sucht Deutschlands oberster Impf-Einpeitscher Karl Lauterbach mit Hochdruck nach Menschen mit der Lizenz zum Piksen.
Seit 8. Februar ergänzen Impfungen in Apotheken die bereits bestehenden Angebote in Arztpraxen, regionalen Impfstützpunkten und durch mobile Impfteams, die bevorzugt in sogenannten Impfbussen nach der Spritze gierende Bundesbürger beglücken. Auch Zahnärzte mit Impfzertifikat wurden bereits für Impfungen von über 12-Jährigen rekrutiert. Da selbst das nicht zu genügen scheint, sieht das Gesundheitsministerium auch Corona-Impfungen in Tierarztpraxen vor. Doch dazu fehlen derzeit noch die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen.
Einige der potenziellen Impfkampagnen-Unterstützer dürften sich allerdings zweimal überlegen, ob sie zur Spritze greifen – zumindest, wenn sie sich vor Augen halten, wie der Bund mit Ärzten im öffentlichen Gesundheitsdienst umgeht. Auch diese waren aufgerufen, sich an der Massen-Vakzinierung zu beteiligen. Doch nun werden die verbeamteten Mediziner, die sich nebenbei als Impfärzte betätigten, teilweise dazu aufgefordert, ihre Honorare zurückzuzahlen.
Wie das „Deutsche Ärzteblatt“ berichtet, sollen damit die Honorare, die der Staat zur Finanzierung der Impfzentren an die Ärzte ausbezahlt hat, zu einem Teil wieder eingesammelt werden.
In einem Fall, der dem „Deutschen Ärzteblatt“ bekannt ist, verlangt der Hauptarbeitgeber Geld aus der Impfnebentätigkeit eines verbeamteten Arztes zurück. Sein Arbeitgeber habe für die Tätigkeit als Impfarzt im vergangenen Jahr einen Großteil seiner Einkünfte eingefordert, berichtet der Arzt, der in den Rückforderungen einen Wertungswiderspruch sieht. Dies bedeutet auf diesen Fall bezogen: Zum einen wurde der Arzt nachdrücklich um seine Unterstützung gebeten – was ihm nicht zuletzt mit finanziellen Anreizen schmackhaft gemacht wurde. Auf der anderen Seite soll er nun aber den größten Teil des so verdienten finanziellen Zubrotes abgeben.
Lauterbach will sich nicht äußern
Ein besonderes „Gschmäckle“ bekommt diese Angelegenheit, weil die Rechtsgrundlage fehlt. Zwar beruft sich der Arbeitgeber auf die Landesnebentätigkeits- sowie auf die Bundesnebentätigkeitsverordnung, die die hier maßgeblichen Ablieferungspflichten von Beamten regelt. Doch – und das dürfte vielen verbeamteten Ärzten jetzt bitter aufstoßen – sind Ausnahmeregelungen für Nebentätigkeiten in Impfzentren und mobilen Impfteams dort nicht aufgeführt. Aus einem einfachen Grund: SARS-CoV 2 ist zeitgemäßer als die aktuellen Verordnungen.
Dem zerknirschten Mediziner zufolge ist die verlangte Rückforderung kein Einzelfall. Wie viele verbeamtete Ärzte betroffen sind, lässt sich indes kaum erfassen. Der Deutsche Beamtenbund antwortete auf eine Nachfrage des „Deutschen Ärzteblattes“ entsprechend ausweichend und verwies einzig auf „unterschiedliche Regelungen“. Das Gesundheitsministerium – wie könnte es anders sein – sieht sich nicht zuständig. Dieses Thema sei „nicht Gegenstand der bundesweit geltenden und durch das Bundesministerium für Gesundheit geregelten Coronavirus-Impfverordnung“.
Dessen oberster Dienstherr Karl Lauterbach täte indes gut daran, diesen Sachverhalt aufzuklären. Freunde macht er sich unter den für ihn so wichtigen beamteten Ärzten so sicherlich nicht.
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Daniel Weinmann arbeitete viele Jahre als Redakteur bei einem der bekanntesten deutschen Medien. Er schreibt hier unter Pseudonym.
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