Impfpflicht-Entscheidung: Peinlicher Bauchklatscher des Verfassungsgerichts Kubicki entlarvt Logik-Fehler der Richter

Seit Angela Merkel ihren Vertrauten Stephan Harbarth, zuvor Vizechef der Unionsfraktion im Bundestag, als Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts durchdrückte, ist das oberste Gericht der Bundesrepublik stramm auf Regierungskurs. Themen von Klagen werden sogar bei „Arbeitsessen“ im Kanzleramt besprochen – so wie man das sonst eher aus autokratischen Regimen kennt. Wo Ideologie über dem Recht steht, geschehen in der Regel auch peinliche Fehler. Einen solchen hat jetzt der Vize-Präsident des Bundestags, Wolfgang Kubicki (FDP) in der Entscheidung des obersten Gerichts ausgemacht, in dem dieses eine Klage gegen die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ zurückwies – wie bisher alle wichtigen Klagen gegen Corona-Maßregeln. Spötter bezeichnen das Gericht inzwischen als Institution, die die Regierung vor der Verfassung schützt. Umso beachtlicher und peinlicher der Widerspruch in der Begründung zur Impfpflicht-Entscheidung, den der Jurist Kubicki ausmachte – und in dem die Richter die Begründung für ihre Entscheidung quasi selbst zerlegen. Hier der ganze Text des FDP-Politikers von seiner Facebook-Seite:

Es ist richtig, ich habe im Dezember mit erheblichen Bedenken dem Gesetzesentwurf zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht zugestimmt. Dies geschah jedoch in einer anderen Infektionslage, noch hauptsächlich unter dem Eindruck der Delta-Variante. Deshalb würde ich heute nicht mehr so entscheiden.

Vor diesem, von Omikron geprägten Hintergrund ist die in der Begründung des Bundesverfassungsgerichtes vorgebrachte, folgende Erklärung beachtlich (Rn. 164): „Diese der gesetzgeberischen Zwecksetzung zugrundeliegenden Annahmen insbesondere zur Gefährdung vulnerabler Personen tragen nach wie vor. (…) Auch weiterhin häufige Ausbrüche in medizinischen Behandlungseinrichtungen sowie Alten- und Pflegeheimen mit hohen COVID-19-Fallzahlen und zahlreichen Todesfällen belegen ein nach wie vor bestehendes sehr hohes Infektionsrisiko für die Vulnerablen. So gab es etwa in der 15. Kalenderwoche im Jahr 2022 insgesamt 94 Ausbrüche in medizinischen Behandlungseinrichtungen und 314 in Alten- und Pflegeheimen mit 693 und 3.904 COVID-19-Fällen sowie einem Anstieg der Todesfälle gegenüber der Vorwoche um 14 und um 94 (…).“

Mit anderen Worten: Selbst nach dem 15. März – als die einrichtungsbezogene Impfpflicht wirksam wurde – stellt das Bundesverfassungsgericht eine gefährliche Lage fest und sieht dies als Begründung für die Notwendigkeit der Impfpflicht. Die Verfassungsrichter belegen damit jedoch aus Versehen, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht offensichtlich nicht den Zweck erfüllt, weil alle Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bereits geimpft sein mussten. Ob diese Entscheidung aus Karlsruhe dazu beiträgt, die gesellschaftlichen Wogen, die im Zuge der politischen Diskussionen leider entstanden sind, zu glätten, bleibt abzuwarten.

David
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Bild: Olaf Kosinsky, CC BY-SA 3.0 DE, via Wikimedia Commons
Text: br

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