Maskenpflicht für alle Schüler: Ein Rechtsanwalt macht mobil Brandbrief an Schulleiter in Hessen

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Von Christian Euler

Der Masken-Wahnsinn geht in die nächste Runde. Nun müssen selbst Grundschüler während des Unterrichts Masken tragen. Was bereits aus epidemiologischer Sicht höchst fragwürdig ist, scheint juristisch eindeutig: Bei diesem neuralgischen Thema wird offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen. Gelten für das Tragen von Masken im Arbeitsschutz strengste Regeln, spielen sie im Zusammenhang mit Corona keine Rolle.

Besonders heikel: Schulleiter und Lehrer wissen nur in den wenigsten Fällen, dass sie für die Sicherheit der Schüler verantwortlich sind – zumindest solange sich die Schüler auf dem Schulgelände aufhalten.

Grund genug für den Hanauer Rechtsanwalt Holger Fischer aktiv zu werden, zumal es seinen Informationen zufolge „in den vergangenen Monaten nicht ein einziges Kultusministerium für notwendig erachtet hat, den Schulleitern klar definierte Regeln im Umgang mit den Masken vorzulegen.“

Morgen erhalten nun die rund 1000 hessischen Rektoren einen 15 Seiten umfassenden Brief, der auch den Schulelternbeiräten und den Personalräten der Bildungseinrichtungen zugestellt wird, in dem Fischer neben den Themen Arbeitsschutz und Unfallverhütung auch haftungs- und strafrechtliche Fragen beleuchtet.

Schulleiter haften – auch wenn sie nichts tun

Der Tenor: Die Vorschriften und Standards der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gelten auch in Schulen. Danach ist ein Arbeitgeber – hier also der Schulträger (meist der Landkreis), stellvertretend für ihn dann jedoch der Schulleiter – in jedem Bereich, in dem Schutzausrüstung getragen wird, verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse durchzuführen. Er muss den Arbeitnehmern – hier also den Schülern und Lehrern – eine Untersuchung anbieten, ob sie überhaupt eine Maske tragen können – und falls ja, welches Produkt genau, wie lange und unter welchen Umständen.

Was wahrscheinlich nur wenige Schulleiter wissen, bringt Fischer so auf den Punkt: „Ein Schulleiter, der diese Gefahrenanalyse vorsätzlich unterlässt, steht immer im Risiko, dass die Unfallkasse mögliche Behandlungskosten eines Schülers auf den Sachkostenträger abwälzt und dieser dann den Schulleiter in Regress nimmt.“

Hinzu kommt: Schulleiter und Lehrkräfte haften auch durch bloßes Unterlassen, nicht nur durch aktives Tun. Fordern sie, ohne dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, Schüler zum Tragen einer Maske auf und kommt es zu einer Schädigung, erfüllen sie unter Umständen Straftatbestände mindestens des § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Körperverletzung, möglicherweise des § 224 Abs. 1 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung und des § 226 Abs. 1 StGB wegen schwerer Körperverletzung.

Das Arbeitsschutzrecht, das Jugendarbeitsschutzgesetz, aber auch die Vorgaben und Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung waren bislang in Stein gemeißelte Vorgaben, die klar besagen: Kinder und Jugendliche genießen einen besonders strengen Schutz vor den Belastungen, die das Tragen einer Maske mit sich bringt.

Kinder dürften nach geltendem Recht keine Masken tragen

Im offensichtlichen Widerspruch zu diesen Vorschriften, so Fischer in seinem Schreiben, erließen die Länder im Zuge der Coronakrise Verordnungen, die auf die Aspekte der Gesunderhaltung der jungen Menschen durch die Masken keine Rücksicht nehmen. Dabei lässt das Jugendarbeitsschutzgesetz gar nicht zu, dass Kinder Masken tragen.

Mit gutem Grund: Immer wieder berichten Eltern, dass ihre Kinder mittags völlig erschöpft und mit Kopfschmerzen aus der Schule kommen, völlig antriebslos und nicht mehr konzentriert. „Die jungen Menschen sind förmlich erstarrt, bewegen sich kaum noch, lachen sehr selten und versuchen nur noch, Regeln einzuhalten – bei ständiger Furcht vor Bestrafung“, schildert ein Lehrer aus Hessen, der aus Sorge vor Konsequenzen nicht genannt werden will.

Derweil prognostiziert Jurist Fischer als Folge der Einschüchterungen durch die ewige AHA-Kontrolle und die Verhinderung des freien Atmens unter der Maske schwerwiegende bleibende physische und psychische Schäden bei allen Kindern.

Mangelnde Menschenwürde

Kein Kind und kein Jugendlicher darf als Verursacher tödlicher Gefahren für seine Umgebung gelten – zumal sich diese Bedrohung nicht konkret nachweisen lässt, argumentiert Fischer. In erster Linie verdiene die Menschenwürde der Schüler Achtung und Schutz.

„Schüler sind nicht Objekte, denen die Exekutive mit immer neuen Verordnungen oder Allgemeinverfügungen im Abstand weniger Tage oder Wochen nahezu willkürlich weitere Rechte nehmen und weitere Schäden zufügen darf.“ Eindringliche Worte, die zum Nachdenken auffordern – zumal nach diesem Schreiben kein Schulleiter mehr behaupten kann, er habe von nichts gewusst.

Um die Gefahren von den Kindern abzuwehren, reicht es aber nicht, dass ein Jurist die Schulleitungen informiert. Es ist an den Eltern, für die Rechte und die Interessen ihrer Kinder einzustehen und die Schulleiter aufzufordern, ihrer Verantwortung gerecht zu werden.

Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!
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Dipl.-Volkswirt Christian Euler widmet sich seit 1998 intensiv dem Finanz- und Wirtschaftsjournalismus. Nach Stationen bei Börse Online in München und als Korrespondent beim „Focus“ in Frankfurt schreibt er seit 2006 als Investment Writer und freier Autor u.a. für die „Welt“-Gruppe, Cash und den Wiener Börsen-Kurier.
Bild: Volurol/Shutterstock (Symbolbild)
Text: ce

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