Bundestagswahl 2025 ungültig? Weil die Regierung am Porto sparte? Forderung nach Neuauszählung nur die Spitze des Eisbergs

Von Kai Rebmann

Wir können alles – außer wählen! Gilt das für Deutschland im Jahre 2025? Marcel Luthe sagt: Ja! Und der Chef der Good Governance Gewerkschaft (GGG) weiß in diesem Zusammenhang, wovon er spricht. Schließlich war es Luthe, der die Berlin-Wahl 2021 erfolgreich angefochten und damit eine Neuwahl in der Hauptstadt erwirkt hat. Jetzt könnte sich eben dieses Szenario wiederholen – mit dem Unterschied, dass die Auswirkungen weitaus größer wäre und einer demokratischen Bankrotterklärung für das „beste Deutschland aller Zeiten“ gleichkäme.

Dass das BSW seit Monaten eine Neuauszählung der Bundestagswahl fordert, ist ebenso bekannt wie die Argumente, die die Partei von Sahra Wagenknecht dafür ins Feld führt. Es sei in den Wahllokalen bei der ursprünglichen Auszählung in relevantem Maße zu Verwechslungen mit dem „Bündnis Deutschland“ gekommen. Auch wenn es durchaus Indizien dafür gibt, die die Sichtweise des BSW stützen, wurden die Einsprüche wiederholt abgewiesen. Was wiederum kaum überrascht, denn bis jetzt hat sich noch kein ordentliches Gericht damit befassen müssen.

Bis dato haben sich lediglich von der Regierung bzw. dem Bundestag eingesetzte Ausschüsse mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zur Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 festgestellten amtlichen Endergebnisses befassen müssen. Oder anders ausgedrückt: Die Parlamentarier haben selbst überprüft, ob sie das ihnen zugesprochene Mandat rechtmäßig ausüben, sprich ihnen diese Ehre nach demokratischen Regeln zuteil geworden ist.

Bundestagswahlen im 'Irrenhaus Deutschland'

Vieles spricht also dafür, dass die Bemühungen des BSW um eine Neuauszählung der Bundestagswahl im Sande verlaufen und/oder auf die sehr lange Bank geschoben werden. Weshalb also sollte es Marcel Luthe dann anders ergehen? „Im Gegensatz zum BSW habe ich schon eine Wahl erfolgreich angefochten“, gibt der sich gegenüber reitschuster.de selbstbewusst und verweist damit eben auf die Berlin-Wahl 2021, bei der es gleich reihenweise zu haarsträubenden Ungereimtheiten gekommen war. Aber auch da dauerte es über ein Jahr und auch da brauchte es am Ende einen Richterspruch aus Karlsruhe, um die Demokratie doch noch obsiegen zu lassen.

Auf hunderten Seiten führt Luthe in seinem Einspruch ein ganzes Dutzend an Unregelmäßigkeiten auf, die die demokratische Legitimation der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 in arge Zweifel ziehen sollen. Die BSW-Causa ist dabei nur die Spitze des Eisbergs und aus Sicht des GGG-Gründers bei weitem nicht das größte Problem. Wie schon bei der verpatzten Berlin-Wahl 2021 sei es auch hier bereits im Vorfeld zu massiven Schlampereien und handwerklichen Fehlern gekommen, die Luthe in einem Gastbeitrag für die „Berliner Zeitung“ unter dem Schlagwort des „Organisationsversagens“ zusammenfasst.

Und tatsächlich nennt der ehemalige Bundestagsabgeordnete in seiner langen Argumentationskette einige ganz konkrete Beispiele, die dessen Sichtweise zu untermauern scheinen, mindestens aber plausibel erscheinen lassen. Vor allem wenn es um Wahlen geht, nennt Luthe Deutschland ein „Irrenhaus“ und begründet das so: „Man kann also als Auslandsdeutscher nicht, als Inlandsdeutscher für sich selbst mehrfach und als irgendwer für lebende Fremde wählen. Und auch für Tote.“

Auslandsdeutsche systematisch von Wahl ausgeschlossen?

Aber der Reihe nach. Beginnen wir mit den Auslandsdeutschen, die vom Gesetzgeber nach Luthes Auffassung wie „Staatsbürger zweiter Klasse“ behandelt werden. Grund: Diese müssen sich vor jeder Wahl neu registrieren, sprich sich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, was alles andere als barrierefrei sei – und nicht selten zum faktischen Ausschluss von der Wahl führt. Bei der Bundestagswahl 2025 könnten davon bis zu 200.000 der insgesamt 2,4 Millionen Auslandsdeutschen betroffen gewesen sein, schätzt der Einspruchsführer. Luthe geht sogar noch weiter und glaubt, dass dies politisch gewollt sei.

Ein Blick in die Praxis lässt erahnen – der GGG-Chef könnte damit sogar recht haben. Anders ist es wohl kaum zu erklären, dass es bundesweit gleich reihenweise Wahlämter gibt, die sich mit dem Versand der notwendigen Unterlagen ins Ausland nicht nur massig Zeit lassen, sondern diese dann auch noch mit dem billigsten Porto verschicken. Damit diese ihren Empfänger bloß nicht rechtzeitig erreichen? Falls ja, wäre das natürlich ein handfester Skandal. Falls nein, führt das fast zwangsläufig zu der Frage, was die dafür verantwortlichen Beamten eigentlich beruflich machen.

Luthe liegen eigenen Angaben zufolge gleich mehrere ganz konkrete Beispiele vor. So hätten etwa München oder Hamburg tausende Wahlunterlagen erst ab dem 4. bzw. 8. Februar verschickt, teilweise in die entferntesten Winkel dieses Planeten. Noch deutlich mehr Zeit soll sich demnach Düsseldorf gelassen haben, das entsprechende Dokumente erst am 11. Februar auf den Weg nach Thailand geschickt hat. In den Wahlämtern Berlin-Mitte und Rostock haben solche Papiere teilweise sogar erst am 18. Februar den Postausgang verlassen, also fünf Tage vor der Wahl. Der Einspruchsführer spricht von mindestens 1.000 dokumentierten Fällen.

Ein einendes Element sei dabei stets gewesen, dass die Post per Kiloware zu 88 Cent versandt worden sei, sprich mit dem billigsten Porto. Postlaufzeiten von bis zu 17 Tagen seien dabei insbesondere für Sendungen in außerhalb der EU gelegene Gebiete die Norm, so Luthe unter Berufung auf Angaben des Weltpostvereins. Dies wiederum gehe auf eine „Warnung“ aus dem damals noch von Nancy Faeser (SPD) geführten Innenministerium zurück, wonach die Kosten für einen schnelleren und damit rechtzeitigen Versand von Briefwahlunterlagen für die Kommunen „gemäß Paragraf 50, Absatz 2 Bundeswahlgesetz“ nicht erstattungsfähig seien. „Und da die Kommunen bekanntlich praktisch pleite sind, hat man sich eben für das Billigporto entschieden“, bemängelt Luthe.

Besonders empörend sei dabei, dass all dies spätestens seit 8. November 2024 bekannt war. An jenem Tag hatte der Bundeswahlleiter Alarm geschlagen und die Befürchtung geäußert, die Wahlämter in Deutschland könnten mit einer vorgezogenen Bundestagswahl überfordert sein, und das nicht nur aufgrund des angeblich fehlenden Papiers für die Wahlzettel. Es mangele vor allem am Personal, so die Behauptung. Und trotzdem ließ man sehenden Auges mehr als drei Monate ins Land ziehen, ohne etwas gegen diesen offenkundigen Missstand zu tun bzw. auch den Auslandsdeutschen eine ordnungsgemäße Teilnahme an der Bundestagswahl zu ermöglichen.

Forderung nach Voter-ID

Ein zweiter wesentlicher Punkt der vorliegenden Anfechtung zielt auf die in vielen Fällen offenbar ungenügende Feststellung der Identität der Wähler. Der Normalfall sieht so aus: Der Wahlberechtigte geht ins Wahllokal, weist sich dort durch Vorlage eines amtlichen Dokuments aus, erhält seinen Wahlzettel, kreuzt diesen in der Wahlkabine an und wirft ihn sodann in die Urne. Eine Ausnahme von diesem Prozedere – insbesondere den ersten Schritt betreffend – ist nur dann vorgesehen, wenn der Wahlberechtigte in seinem Wahllokal persönlich bekannt ist, was vor allem in kleineren Dörfern oder Gemeinden durchaus nicht unüblich ist. In allen Fällen aber muss die Identität des Wählers zweifelsfrei (!) festgestellt werden.

In der Praxis aber wird aus diesem „Muss“ nur allzu oft ein „Soll“ – und das auch nur im besten Falle. Es soll aber Wahllokale gegeben haben, so etwa in Stuttgart, in denen sich die Wahlhelfer vor Ort mit gegenteiligen Anweisungen konfrontiert sahen. Dort soll, so Luthe, „bloße Wahlbenachrichtigung ausreichen, um wählen zu dürfen“. Ausweiskontrollen sollten dort lediglich die absolute Ausnahme bilden.

Oder es gibt jemand mehrere Stimmen ab. Auch das ist mit geringem Aufwand, einem Kopierer und etwas krimineller Energie ohne weiteres möglich. Luthe beschreibt den Ablauf, wir wollen an dieser Stelle aus wohl nachvollziehbaren Gründen aber darauf verzichten. Auf eben diese Weise verhält es sich, wenn jemand für lebende Fremde oder sogar Tote wählen will. Letztere würden offiziellen Angaben zufolge zwar aus dem Wählerverzeichnis gestrichen, was in der Praxis aber auch nicht immer gewährleistet zu sein scheint.

„Dass das offensichtlich nicht der Fall ist, zeigen zahlreiche Fälle, in denen die Hinterbliebenen Jahre nach dem Tod Wahlunterlagen erhalten. Wenn nun diese Wahlbenachrichtigung eintrifft, kann der Hinterbliebene mit ihr Wahlunterlagen anfordern, die an die gleiche Adresse geschickt werden, und damit im Namen des Toten wählen“, so Luthe.

Briefwahl als Türöffner für Manipulationen

In Deutschland gebe es bei bundesweiten Wahlen rund 65.000 Wahllokale. Wenn es jetzt in jedem dieser Lokale nur zu jeweils einer einzigen unrechtmäßigen Stimmabgabe komme, so führe das zu einer ganz anderen Zusammensetzung des Bundestags und gegebenenfalls auch der Mehrheitsverhältnisse, rechnet Luthe vor. Der GGG-Chef plädiert daher auch in Deutschland für die Einführung einer sogenannten „Voter-ID“ nach US-Vorbild, um den Betrug an der Urne zumindest deutlich zu erschweren.

Es wird also schnell klar, weshalb die Briefwahl ursprünglich – und eigentlich auch heute noch – vom Gesetzgeber als absolute Ausnahme vorgesehen war und ist. Insbesondere die Grundsätze der geheimen und der freien Wahl sind durch die Briefwahl schon aus offenkundigen Gründen nicht gegeben. Diesen Makel sah das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit jedoch durch eine höhere Allgemeinheit der Wahl, sprich eine höhere Wahlbeteiligung, regelmäßig als aufgewogen an. Ziel der Briefwahl sei es, allen Bürgern die Teilnahme an der Wahl so einfach als nur möglich zu gestalten.

Dies wiederum kann man grundsätzlich nur begrüßen – steht dann aber im krassen Widerspruch zum Umgang mit den Auslandsdeutschen, die ihre Wahlunterlagen zumindest bei der Bundestagswahl 2025 nachweislich entweder gar nicht oder erst verspätet zugeschickt bekommen haben.

Marcel Luthe geht daher davon aus, dass es sich bei dem Urnengang im Frühjahr um keine demokratische Wahl im Sinne des Grundgesetzes gehandelt hat. Dies hätte dann freilich auch ganz unmittelbare Folgen auf die Legitimität der Regierung und der von ihr – im Zusammenspiel mit dem Bundestag – getroffenen Entscheidungen. Die Folgen können weitreichend, teilweise gar irreparabel sein – selbst für den Fall, dass diese Wahl von ordentlichen Gerichten gekippt werden sollte. Erinnert sei nur an die Aufnahme der Rekordschulden im März 2025, die – unter ebenfalls äußerst fragwürdigen Umständen – noch mit der Zweidrittelmehrheit des alten, vom Souverän zu diesem Zeitpunkt bereits abgewählten Bundestags möglich wurde.

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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.

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