Von Kai Rebmann
Es gibt sie noch, die Menschen, die auch im Frühjahr 2023 noch dem Narrativ anhängen, die sogenannte „Impfung“ biete einen Fremdschutz. Oder sie tun zumindest so, als ob sie das glauben. So wie jetzt die Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt, die die Kündigung einer medizinischen Fachangestellten aufgrund der fehlenden „Impfung“ als rechtmäßig anerkannten. Die Signalwirkung dieses Urteils könnte verheerender nicht sein, und das gleich aus mehreren Gründen.
Der vorliegende Fall aus Rheinland-Pfalz lässt einen sprachlos zurück und macht es immer schwerer, noch an eine wirklich unabhängige Justiz zu glauben. Weil eine Krankenschwester entschieden hat, sich nicht impfen zu lassen, wurde sie von ihrem Arbeitgeber im Juli 2021 auf die Straße gesetzt. Wohlgemerkt, die sektorale Impfpflicht im Gesundheitswesen trat erst zum 15. März 2022 in Kraft.
Die Frau wehrte sich gegen die Kündigung und sah einen Verstoß gegen das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Maßregelungsverbot (Paragraf 612a BGB), welches es Arbeitgebern untersagt, Arbeitnehmer zu benachteiligen, weil diese ihnen zustehende Rechte ausüben. In diesem Fall das Recht, auf die damals auch für Ärzte und Krankenschwestern zumindest offiziell noch freiwillige „Impfung“ zu verzichten.
Erfurt nickt Kündigung ab
Doch das Bundesarbeitsgericht schmetterte die Klage ab – und verzettelte sich bei der Urteilsbegründung in offensichtliche Widersprüche. Das wesentliche Motiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der medizinischen Fachangestellten gewesen, sich einer Impfung gegen SARS-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Patienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal, wie es in dem Text heißt.
So oft man diese Passage aus dem Urteil auch liest, sie will einfach keinen Sinn ergeben. Jeder, der es wissen will – und selbst diejenigen, die sich dieser Erkenntnis hartnäckig zu verweigern versuchen – weiß, dass die „Impfung“ keinen Fremdschutz bietet. Weder damals noch heute. Ob das Krankenhaus seine Angestellte nun direkt oder indirekt zur „Impfung“ nötigen wollte, sollte insofern also keine Rolle spielen.
Ausdrücklich betont wird ferner, dass es „rechtlich ohne Bedeutung“ sei, dass die Kündigung weit vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht ausgesprochen worden ist. Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sei die Wirksamkeit der Kündigung unbedenklich, so die Richter in Erfurt.
Faktisches Berufsverbot
Tausende Ärzte, Pfleger und Krankenschwestern verloren in den vergangenen zwei Jahren ihren Job, andere haben „freiwillig“ ihren Hut genommen. Spätestens die Einführung der sektoralen Impfpflicht sorgte in Deutschland für einen Flickenteppich, der eines Rechtsstaates unwürdig ist. Je nachdem, wo man lebte und wie streng die Vorgaben von den lokalen Behörden umgesetzt wurden, kam die Impfpflicht einem faktischen Berufsverbot für medizinisches Fachpersonal gleich. Der Grundsatz „Gleiches Recht für alle“ wurde und wird also in seinen Grundfesten erschüttert – und höchstrichterliche Instanzen nicken diesen Zustand ab.
Und so versucht sich auch das Bundesarbeitsgericht in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen für die Klägerin aus der Verantwortung zu stehlen. Ein Verstoß des Maßregelungsverbots sei nicht erkennbar, da es an der „dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers“ fehle. Mit anderen Worten: Die Verweigerung der „Impfung“ soll mit der Kündigung nichts zu tun haben.
Ferner habe das Gericht „wegen fehlender Voraussetzungen“ im vorliegenden Fall nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob die Kündigung „wegen fehlender Impfbereitschaft“ möglicherweise sozial ungerechtfertigt war.
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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog. Bild: nitpicker/ShutterstockMehr von Kai Rebmann auf reitschuster.de