Das Geheimnis von Merkels unbefleckter Corona-Frisur Zwei-Klassen-Gesellschaft beim Haupthaar

Am 4. Januar habe ich Angela Merkels Sprecher Steffen Seibert auf der Bundespressekonferenz eine Frage gestellt, die mir immer wieder Leserinnen und Leser schicken: „Im ersten Lockdown waren viele Regierungsmitglieder immer sehr gut frisiert. Gibt es irgendwelche Sonderregelungen für Regierungsmitglieder?“ Die Antwort Seiberts: „Wenn Sie die Fragen nach Regierungsmitgliederfrisuren für eine der relevanten Fragen in dieser Zeit halten, beantworte ich Ihnen die gerne: Ich kenne keine Sonderregeln, und es gibt natürlich auch keine.“

Umso erstaunter war ich dann, wenige Wochen später am 31. Januar im Münchner Merkur zu lesen: „Wie ein Sprecher der Kanzlerin auf eine Anfrage des Focus mitteilte, nimmt die Kanzlerin unabhängig von der Corona-Krise für Make-up und Frisur die Leistungen einer Assistentin in Anspruch.“ Wie das mit der oben zitierten Antwort ihres Sprechers Seibert auf meine Frage zusammenpasst, wonach es keine Sonderregelungen für Politiker gibt, erschließt sich mir nicht. Nach meinem Kenntnisstand sind solche Dienstleistungen, wie sie Merkel in Anspruch nimmt, für Normalsterbliche verboten.

Wie sich das miteinander vereinbaren lässt, wollte ich von der Regierung wissen. Und fragte zunächst einen Regierungssprecher (m/w) mündlich. Der/die versprach Aufklärung. Kurz danach kam die Antwort aus dem Bundespresseamt: „Im Bundeskanzleramt werden die geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes beachtet. Dies schließt die Unterstützung der Bundeskanzlerin bei Leistungen für Make-up und Frisur, die sie durch eine Assistentin in Anspruch nimmt, ein.“ Das Rätsel ist damit nicht gelöst. Und überhaupt: Warum sollten die ganzen Friseure und Kosmetiker draußen im Land das nicht genauso hinbekommen, mit dem Infektionsschutz?

In § 17 der Corona-Verordnung des Landes Berlin heißt es: „(1) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe sowie Sonnenstudios dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten.“ Wie passt das zu den Berichten über die Dienste der Kosmetikerin für die Kanzlerin? Offenbar wird der zunächst anzunehmende Widerspruch dadurch aufgeklärt, dass die Dienstleisterin im Falle der Kanzlerin nicht als Dienstleistungsgewerbe agiert. Sondern als Angestellte. Ob es stimmt, dass durch diese Konstruktion § 17 keine Anwendung findet, verriet mir die Bundesregierung auf Nachfrage nicht. Es kam nur die oben zitierte, kurze Antwort. Seriöse Rechenschaft gegenüber dem Souverän hält man offenbar nicht mehr für nötig.

Sollte die Annahme zutreffen, wäre das bis heute geltende Friseur-Verbot ein Zeichen für eine Zwei-Klassen-Gesellschaft: Wer es sich leisten kann, einen Friseur als „Assistenten“ anzustellen, etwa auf 450-Euro-Basis, wäre fein raus. Ebenso Fernsehleute, Fußballer oder alle, bei denen jemand für sie die entsprechenden Fachkräfte engagieren kann. Bei RTL arbeitete das „Beauty Team“ auch im Lockdown und Katja B. postete auf Instagram unverschämt und voller Normalität ihre geglättete Frisur in der Werbepause. Der Gemeinsterbliche dagegen ist gelackmeiert. Für Kosmetiker, Hand- und Fußpfleger etc. gilt das auch weiter – wer sich da keine Fachkraft anstellen kann, muss auf entsprechende Dienste verzichten. Warum ausgerechnet die Friseure ab 1. März aufmachen dürfen? Vielleicht, weil man bei deren Gewerbe allzu offensichtlich bemerken könnte, dass sich viele Politiker nicht um die Verbote scheren, die sie selbst erlassen?


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Bild: Alexandros Michailidis/Shutterstock
Text: red


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