Bislang ist nichts Richtiges geworden aus meinem guten Vorsatz, künftig mehr gute Nachrichten zu bringen. Die Auswahl ist einfach viel zu begrenzt. Umso erfreulicher ist es, wenn ich Ihnen, wie heute, endlich einmal etwas Positives zu berichten vermag. Es geht um ein ebenso bahnbrechendes wie wegweisendes und poetisches Urteil eines Amtsgerichtes im hohen Norden der Bundesrepublik. Das leider in unseren so sehr auf den „Kampf gegen Rechts“ und Kriege jeder Art konzentrierten großen Medien völlig untergegangen ist. Obwohl es eine so grundlegende menschliche Verrichtung betrifft wie das Wasserlassen.
Aber alles der Reihe nach.
Was ist passiert?
„Ein Mann urinierte nachts in die Ostsee, wurde dabei von Ordnungsbeamten erwischt und sollte 60 Euro Geldbuße zahlen. Muss er aber nicht, so das Amtsgericht Lübeck, das in seiner Entscheidungsbegründung zuweilen poetisch wird“, wie jetzt das Fachportal „Legal Tribune Online“ (LTO) schreibt.
Den Tathergang beschreiben die Kollegen geradezu prosaisch – verhunzen ihn aber durch schreckliche Gendersprache: „Es ist eine laue Sommernacht am Meer. Freund:innen genießen in geselliger Runde in der Lübecker Bucht die salzige Ostseeluft, als einer von ihnen sich ein Stück – nach gerichtlicher Feststellung genau zwanzig Meter – von der Gruppe entfernt, um ins Meer zu urinieren. Er steht am ‘Spülsaum‘, also da, wo das Wasser Ablagerungen an Land spült, und blickt während des Urinierens in die opaken Weiten, wo man bei Tageslicht den Horizont sehen kann. Im ‘Schutz der Dunkelheit‘ ist er ‘allenfalls schemenhaft für Dritte sichtbar‘, wie das Amtsgericht (AG) Lübeck es später in sein Urteil schreiben wird.“
„Vor Gericht gelandet ist der Fall nicht etwa, weil sich jemand aus dem Freundeskreis oder zufällig vorbeikommende Passanten beschwert hätten“, wie das Portal weiter ausführt. „Nein, erst der Taschenlampen-Schein von drei patrouillierenden Mitarbeitenden des Ordnungsamts reißt den überraschten Wildpinkler aus dem Schutz der Nacht. Indiskret sind die Ordnungsbeamt:innen dabei keinesfalls: Sie lassen ‘der Angelegenheit ihren Lauf‘, warten, bis der Betroffene vollständig bekleidet, also ‘nach bürgerlichen Maßstäben wieder ansprechbar‘ ist, wie das Gericht zum Sachverhalt in das Urteil schreibt.“
Bei der Bestrafung zeigten sich die Beamten dann weniger verständnisvoll. Unter Berufung auf § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) forderten sie von dem Mann 60 Euro für das kleine Geschäft. Der einschlägige Paragraph untersagt die „Belästigung der Allgemeinheit“ durch eine „grob ungehörige Handlung“.
Das wollte der Wildpinkler nicht auf sich sitzen lassen. Anders als das offenbar unterbeschäftigte Amt sah er im Prozess des Wasserlassens am Wasser zu später, einsamer Stunde weder eine „Belästigung der Allgemeinheit“ noch eine „grob ungehörige Handlung“. Und zog deshalb vor das Amtsgericht.
Dieses gab ihm Recht. Unter Berufung auf öffentlichen Toiletten, in denen insbesondere bei Männern an „durchgehenden Pissoirs“ oder „Rinnen“ oftmals ein „geselliges Wasserlassen“ stattfinde, befand das Gericht, dass der Vorgang des Wasserlassens in der Gesellschaft eher nicht schambehaftet sei, wie LTO ausführt: „Das gelte auch für das Urinieren unter freiem Himmel wie in diesem Fall, selbst wenn hier das Schamgefühl bei allen Geschlechtern verletzt werden könnte.“
Mehr schriftstellerisch als juristisch führt das Gericht aus: „Eine gewisse Üblichkeit und Duldung ist hierfür etwa bei Wanderungen benennbar, bei Arbeiten in Feld und Flur, bei Jägern und Pilzesammlern, Radsportlern und Radtourlern, Badenden an Seen und Flüssen und bei sonstigen naturnahen Beschäftigungen. Dass es am Spülsaum der Ostsee landschaftlich anders als in Bergen und an Waldrändern keine weiteren Möglichkeiten zum landschaftlichen Rückzug gegeben hat außer der Abkehr, kann dem Betroffenen dabei nicht zum Nachteil gereichen. So ist es halt an der Küste.“
Sodann erlaubte sich das Gericht auch noch einen Abstecher in die Mathematik und die Biologie. Weder eine Verunreinigung noch eine Geruchsbelästigungen lägen vor, die eine „ungehörige Handlung“ im Sinne des Paragraphen 118 darstellen könnten: „Die Ostsee enthält eine Wassermenge von 21.631 Kubikkilometern Brackwasser. Der Verdünnungsgrad wäre selbst im Wiederholungs- oder Nachahmungsfall so hoch, dass eine belästigende Verschmutzung oder Geruchsbeeinträchtigung ausgeschlossen ist.“
Nicht weniger Rechte als das Reh
Zum Ende des Urteils wechselt das Gericht dann noch aus der Prosa in die Philosophie: „Nachdem als Anknüpfungspunkt einer Belästigung der Allgemeinheit das Schamgefühl, die Verunreinigung durch Rückstände oder die Belästigung durch Gerüche ausgeschlossen werden kann, ist das Verhalten des Betroffenen eine nach der allgemeinen Handlungsfreiheit des Artikels 2 Absatz 1 Grundgesetz geschützte und letztendlich wohl auch naturrechtlich verankerte menschliche Willensbetätigung. Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee.“
So viel Augenmaß und gesunden Menschenverstand würde man sich von manch anderem Gericht wünschen. Vor allem, wenn man an die Corona-Zeit zurückdenkt – wo Behörden Menschen verfolgten, weil sie alleine auf Bänken saßen oder zu lange einen Apfel aßen oder ihren Kaffee tranken.
Unter Beschuss – aber umso wichtiger ist Ihre Unterstützung!
„Verschwörungsideologe“, „Nazi“ oder „rechter Hetzer“: Als kritischer Journalist muss man sich heute ständig mit Schmutz bewerfen lassen. Besonders aktive dabei: die öffentlich-rechtlichen Sender. Der ARD-Chef-Faktenfinder Gensing verklagte mich schon 2019, der Böhmermann-Sender ZDF verleumdete mich erst kürzlich als „Verbreiter von Verschwörungserzählungen“ – ohne einen einzigen Beleg zu benennen, und in einem Beitrag voller Lügen. Springer-Journalist Gabor Steingardt verleumdete mich im „Focus“, für den ich 16 Jahre lang arbeitete, als „Mitglied einer Armee von Zinnsoldaten“ und einer „medialen Kampfmaschine“ der AfD. Auf Initiative des „Westdeutschen Rundfunks“ wurde ich sogar zur Fahndung ausgeschrieben. Wehrt man sich juristisch, bleibt man auf den Kosten in der Regel selbst sitzen. Umso wichtiger ist Ihre Unterstützung. Auch moralisch. Sie spornt an, weiter zu machen, und nicht aufzugeben. Ich danke Ihnen ganz herzlich dafür, dass Sie mir mit Ihrem Beitrag meine Arbeit ermöglichen – ohne Zwangsgebühren und Steuergelder.
Aktuell sind (wieder) Zuwendungen via Kreditkarte, Apple Pay etc. möglich – trotz der Paypal-Sperre: über diesen Link. Alternativ via Banküberweisung, IBAN: DE30 6805 1207 0000 3701 71. Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut.
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