Vergangene Woche hat das Amtsgericht im thüringischen Weimar gegen die Maskenpflicht an Schulen entschieden. Nun entschied auch das Amtsgericht im bayerischen Weilheim ähnlich: „Die Schulleitung der Realschule in S., bestehend aus dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin, wird angewiesen, es zu unterlassen gegenüber der Betroffenen die Anordnung zu treffen, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen“, heißt es in der einstweiligen Verfügung des Gerichts laut TE. Parallel kippte das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss die Ausgangssperre im Märkischen Kreis. Das Gericht in Arnsberg verwies auf die unklare Studienlage.
Wie zuvor schon der Richter in Weimar hatte auch das Gericht in der oberbayerischen Kleinstadt die Meinung von Sachverständigen eingeholt und sich unter anderem auf den Regensburger Psychologie-Professor Christof Kuhbandner verlassen. Nach dessen Ansicht kann „von den Gesichtsmasken für Kinder eine erhebliche Gefährdung deren geistigen und körperlichen Wohles ausgehen.“ Das Gericht beruft sich in seiner Entscheidung auf die Ansicht Kuhbandners, wonach „68 Prozent der Kinder“ über „Beeinträchtigungen durch das Maskentragen klagen“. Zudem drohe ein „Maskenmund“, der unter anderem zu Karies, Mundgeruch und Zahnfleischentzündungen führen könne. Auch für die Entwicklung der Kinder bestünden demnach Gefahren durch Störung der nonverbalen Kommunikation.
Neben Kuhbandner stützt sich das bayerische Gericht ebenso wie das in Thüringen auf Prof. Dr. med. Ines Kappstein. Die macht geltend, es gebe keine Belege dafür, dass Gesichtsmasken unterschiedlicher Art das Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 überhaupt oder sogar nennenswert senken können. Die Schlussfolgerung des Gerichts: „Die Anordnung der Maskenpflicht an Schulen gem. § 18 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzverordnung ist daher verfassungswidrig und damit nichtig.“ Dieser Paragraf regelt, dass auf dem Schulgelände Maskenpflicht herrscht.
Die einstweilige Verfügung gilt zunächst nur für die Kläger. Allerdings macht das Gericht deutlich: „Es muss jedoch allen, die den Beschluss und insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Kuhbandner kennen, klar sein, dass jeder, der ein Kind entgegen dessen Willen über einen längeren Zeitraum zwingt eine Maske zu tragen, eine Gefährdung dessen Wohls verursacht und damit ohne rechtfertigenden Grund in dessen Rechte eingreift. (…) Ein Schulleiter oder Lehrer, der dies in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren dennoch tut, wird sich in dem Fall, dass die Gefährdung eine tatsächliche Schädigung des betroffenen Kindes zur Folge hat, nicht darauf berufen können, er habe die Gefahr nicht gekannt oder sei durch irgendeine Infektionsschutzverordnung oder ein Hygienekonzept hierzu gezwungen gewesen.“
Die ähnliche Entscheidung des Amtsgerichts Weimar von vergangener Woche war in vielen großen Medien totgeschwiegen worden. Erst nachdem auch auf reitschuster.de darüber berichtet worden war, griffen einige der großen Medien die Entscheidung auf. Sie betrieben dabei aber heftiges Framing, das man auch als Gerichtsschelte auffassen kann.
Dass nun nach dem Weimarer Gericht auch das in Oberbayern zu einem ähnlichen Ergebnis kommt und die Maskenpflicht kippt, zudem noch im Märkischen Kreis die Ausgangssperre aufgehoben wird, hat hohen symbolischen Charakter. Die Urteile stammen zwar aus der untersten Instanz und es ist damit zu rechnen, dass sie rasch von höheren Instanzen aufgehoben werden. Dennoch ist hier, zumindest was die öffentliche Meinung angeht, durchaus ein Dominoeffekt möglich. Denn was die Richter in ihre Urteile schreiben, dürfte etwa bei Youtube gar nicht öffentlich gemacht werden – es wäre nach den Richtlinien des zu Google gehörenden Unternehmens „medizinische Fehlinformation“. Dieser Widerspruch zeigt, auf welch tönernen Füßen die von der Regierung, wenn nicht angeregte, so doch zumindest wohlwollend tolerierte Zensur steht und wie schnell das Kartenhaus der einseitigen Informationspolitik und Unterdrückung von Gegenmeinungen zusammenfallen kann.
Das Urteil aus Weilheim können Sie hier nachlesen:
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Bild: Shutterstock
Text: red