Gewerbemiete ade? Gericht kürzt Miete um die Hälfte wegen Lockdown Neue, durch die Hintertür eingeführte Regelung

Von Elias Huber

Bereits vor wenigen Wochen berichtete reitschuster.de über einen brisanten Fachaufsatz. Danach können Gewerbe-Vermieter bis zur Hälfte ihrer Mieteinnahmen verlieren, die seit März 2020 angefallen sind, wenn ihre Mieter das Geschäft wegen des Lockdowns schließen mussten. Gewerbemietverhältnisse würden aufgrund einer neuen Vorschrift unter den Paragrafen 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches fallen, der eine sogenannte “Störung der Geschäftsgrundlage” regelt. Die Gesetzesänderung ist laut dem Aufsatz zum 31. Dezember in Kraft getreten.

Das Pikante: Laut Autor des Aufsatzes peitschte die Bundesregierung die Regelung im Schnelldurchlauf durch, ohne dass nach seiner Ansicht die Mehrheit der zustimmenden Bundestagsabgeordneten dies überhaupt bemerkte. Der Anwalt und Professor an der Berliner Humboldt-Universität erklärte in einem Youtube-Interview, er sei sich nahezu sicher, “dass nicht einmal zehn Prozent der Abgeordneten in einer Umfrage gewusst hätten, über was sie genau abstimmen” (siehe hier bei 17:49).

Am Mittwoch haben nun zwei Oberlandesgerichte Urteile gefällt, bei denen sie offenbar die neue Regelung berücksichtigt haben. Das Oberlandesgericht in Karlsruhe entschied zugunsten eines Vermieters und kürzte die Gewerbemiete nicht, wie aus einem Artikel auf der Fachseite Legal Tribune Online hervorgeht. Hingegen reduzierte das Dresdner Oberlandesgericht die Miete um die Hälfte. Ein Anwalt teilte reitschuster.de mit, er sei sich sicher, dass beide Gerichte die neue Vorschrift einbezogen hätten.

In Dresden klagte ein sächsischer Vermieter, der von der Textilhandelskette “KiK” die Miete einforderte. Laut einer Mitteilung des Oberlandesgerichtes wollte der Discounter eine Monatsmiete vom April 2020 auf Null reduzieren und berief sich dabei auch auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Auf Nachfrage präzisierte eine Sprecherin des Oberlandesgerichts, das Urteil stütze sich auch auf Artikel 240 § 7 EGBGB. Dabei handelt es sich um eine neue Vorschrift. In dem Paragrafen steht, dass Mietverhältnisse unter den § 313 BGB fallen, die “infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar” sind.

Sollten die Gerichte weiterhin die Gewerbemieten bis zur Hälfte kürzen, dürfte das massive Folgen haben. Der ehemaligen Hedgefondsmanager Florian Homm meinte etwa im Interview mit dem Autor des eingangs erwähnten Aufsatzes, die neue Vorschrift sei fast schon “eine indirekte Enteignung”. Denn viele Gewerbe-Vermieter hätten die Immobilie auf Kredit finanziert und knapp mit den Zinsen kalkuliert. Reduziere sich die Gewerbemiete um die Hälfte während des Lockdowns, könnten viele Gewerbeimmobilien an die Banken gehen, sagte er (siehe hier ab 18:57).

Zudem würde das Gesetz zu einem Investitionsstau bei Gewerbeimmobilien führen – ähnlich wie bei einer Mietobergrenze. Sollte die Regierung länger die Geschäfte schließen lassen, dürfte das einen schleichenden Verfall von vermieteten und gewerblich genutzten Gebäuden bewirken.

Der sächsische Vermieter kündigte indes gegenüber der Bild an, vor den Bundesgerichtshof zu ziehen. Dort dürfte eine Richtungsentscheidung anstehen, schreibt Legal Tribune Online.

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Elias Huber arbeitet als freier Journalist in Frankfurt am Main.
Bild: On the road again/Shutterstock
Text: eli

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