Immer mehr Anträge auf Versorgungsleistungen nach Impfung Wer haftet bei Impfschäden?

Von Mario Martin

Die deutschen Behörden kämpfen derzeit mit einem hohen Aufkommen an Anträgen auf Gewährung von Beschädigtenversorgung. Für die Überprüfung der Ansprüche sind die Sozialämter der Länder verantwortlich.

Jeder kann den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung stellen. Auf den Internetseiten der Sozialämter finden sich die benötigten Formulare, wie hier für Berlin.

Seit April 2021 gingen in Berlin beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) 246 Anträge auf Gewährung der Beschädigtenversorgung ein. Von diesen 246 Fällen wurde bisher ein Fall genehmigt, drei wurden abgelehnt. 242 Fälle sind noch in Bearbeitung.

Durchschnittlich benötigt die Behörde elf Monate für die Bearbeitung eines Falles. Bei der Anzahl an aufgelaufenen Fällen dürfte sich die Zeitspanne allerdings erheblich ausweiten.

Die Vergleichszahlen zu den eingegangenen Anträgen der letzten Jahre für Berlin:

2017: 7
2018: 3
2019: 6
2020: 3

Nur Impfschäden begründen Anspruch auf Versorgungsleistungen

Die vielen offenen Fälle sind bedingt durch die mühsame Einzelfallprüfung jedes Falles und die Frist von sechs Monaten, die für die Ausweisung eines Impfschadens maßgeblich sind. Eine Impfkomplikation allein reicht nicht aus für einen Anspruch auf Versorgungsleistungen.

Das RKI unterscheidet drei verschiedene Arten von Nebenwirkungen:

Impfreaktionen, die direkt nach der Impfung auftreten, wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen. Diese Reaktionen seien Ausdruck der erwünschten Immunantwort und würden deren Arbeit gegen den Impfstoff indizieren.

Impfkomplikationen sind unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehen, eine gesundheitliche Schädigung darstellen und nach Infektionsschutzgesetz an das Paul-Ehrlich-Institut meldepflichtig sind.

Impfschäden sind „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung” und in § 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Impfschäden werden allerdings nur in den seltensten Fällen anerkannt. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob nach sechs Monaten noch bleibende Schäden vorhanden sind. Dann existiert ein Anspruch auf Versorgung bei auftretenden Schäden nach einer Covid-19-Schutzimpfung nach § 60 IfSG. Der Staat haftet bei allen Schäden, auch unabhängig von einer expliziten Empfehlung der Landesbehörden.

Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts. Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Treten Beschwerden auf, sollten die Betroffenen sofort zum Arzt gehen, um den zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung dokumentieren zu lassen und Impfkomplikationen bzw. Impfschäden melden zu lassen.

Besonders schwierig wird die Anerkennung des Antrags, wenn eine Nebenwirkung nicht als offizielle Nebenwirkung aufgeführt ist. Einen Eindruck von den vielgestaltigen Beschwerden geben die Kommentare unter einem hier thematisierten Plusminus-Beitrag. In diesem Fall muss der Einzelne den Beweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen Auftreten der nicht aufgelisteten Nebenwirkung und der Impfung erbringen.

In diesem Fall wäre sogar eine Klage gegen den Hersteller denkbar. Jedoch würde die Haftung wieder auf den Staat zurückfallen, da dies in den Verträgen mit den Herstellern der Impfstoffe so geregelt wurde.

„Eine Chance auf Schmerzensgeld oder einen angemessenen Schadensersatz für einen Verdienstausfall auch in den ersten sechs Monaten haben Mandanten, die auf zivilrechtlichem Weg den impfenden Arzt oder die öffentliche Hand als Trägerin des Impfzentrums in Anspruch nehmen“, erklärt der Fachanwalt für Medizinrecht Lutz Böttger aus Düsseldorf die Sachlage, der von der Welt (Paywall) befragt wurde.

Wann sind Ärzte und Impfzentren haftbar?

Falls der Geschädigte dem Arzt oder dem Impfzentrum einen Behandlungsfehler nachweisen kann, kann auf Wiedergutmachung geklagt werden. Das würde von der Haftpflichtversicherung des Arztes getragen werden, berichtet der Fachanwalt.

Denkbar wäre dies, wenn der Patient aus medizinischen Gründen nicht für die Impfung infrage gekommen wäre. Dieses Szenario komme allerdings selten vor. Eine Klage wegen mangelnder Aufklärung über die Risiken sei aussichtsreicher, so Böttger.

Patienten müssen von den Ärzten vor der Gabe der Impfung mündlich über deren Risiken aufgeklärt werden. So war es bei anderen Impfungen gängige Praxis. Bei den Corona-Massenimpfungen wurde vom Patienten meist nur ein Bogen unterschrieben, auf dem versichert wurde, es würden keine weiteren Fragen bestehen.

Die Rechtslage sei hier unklar, kommentiert der medizinische Fachanwalt Jochen Beyerlin den Sachverhalt. Sie müsse erst durch Klagen und Verhandlungen der einzelnen Fälle geschaffen werden. Dort müssen dann Fragen geklärt werden, wie: Was war zum Zeitpunkt der Impfung über die Risiken allgemein bekannt? War es den Menschen zuzumuten, sich zu informieren? Hätten sie überhaupt anders entschieden, wenn man sie eingehender informiert hätte?

Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!

Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich schätze meine Leser als erwachsene Menschen und will ihnen unterschiedliche Blickwinkel bieten, damit sie sich selbst eine Meinung bilden können.

Mario Martin ist Ökonom und arbeitet als Software-Projektmanager in Berlin.

Bild: Shutterstock
Text: mm

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