Von Kai Rebmann
Sommer 2020: Ein Fahrradfahrer mit offensichtlichem Migrationshintergrund wird in Berlin von der Polizei angehalten. Nach seiner Herkunft gefragt, antwortet der Student Syed N., dass er aus Bochum komme. Doch einer der Beamten will es ganz genau wissen und fragt: „Wo kommst du wirklich her?“
Diese unbedachte und womöglich auch etwas unglückliche Formulierung kostet die Berliner Polizei jetzt 750 Euro. So hat es jetzt ein Gericht in der Hauptstadt entschieden, das dem Kläger eben diese Summe als Entschädigung zugesprochen hat. Die Entrüstung in den Medien ist groß – ganz anders als in diesem Fall – und in den einschlägigen Kreisen macht schon das geflügelte Wort vom „strukturellen Rassismus“ die Runde.
Dabei, und das geht in der Welle der allgemeinen Empörung fast ein wenig unter, erfolgte die Kontrolle keineswegs anlasslos bzw. bloß aufgrund äußerer Merkmale. Syed N. wird nach dem Richterspruch in mehreren Medien wie folgt zitiert: „Trotz des positiven Urteils wurde ich von der Polizei, der Beklagten, weiterhin als Täter dargestellt. Es gab bis zum Ende keinerlei Eingeständnisse der Polizei sowie keine Entschuldigung.“
Doch dabei handelt es sich wohlwollend formuliert um eine starke Verkürzung der Ereignisse. Ausgangspunkt der Kontrolle war, dass Syed N. einer Streife aufgefallen war, als dieser während des Fahrradfahrens sein Smartphone benutzte. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Schwere des Vergehens mit einem Bußgeld in Höhe von 55 bis 100 Euro geahndet werden kann.
Darüber hinaus sollen sich der Student und zwei weitere Begleiter den Beamten gegenüber im Laufe der Kontrolle aggressiv verhalten haben. Alle diese Umstände seien vom Gericht „nicht bewertet“ worden, wie es heißt. Dabei erscheinen diese Details für das Verhalten der Polizisten möglicherweise nicht ganz unwichtig.
Spielt die Frage nach der „wirklichen“ Herkunft bei einer bloßen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr, noch dazu bei einer solchen Bagatelle, wie sie hier vorliegt, wohl tatsächlich keine allzu entscheidende Rolle, könnte dies bei einem sich zumindest andeutenden Widerstand schon etwas anders aussehen. Unklar blieb, wann und weshalb genau Syed N. durch die Polizei nach seiner „wirklichen“ Herkunft befragt wurde – nicht zuletzt, weil sich das Gericht offenbar nur auf die reine Formulierung der Frage konzentriert und alles andere „nicht bewertet“ hatte.
Aber auch die Aussage, wonach es seitens der Polizei „bis zum Ende keinerlei Eingeständnisse“ und „keine Entschuldigung“ gegeben habe, ist schlicht falsch. Zwar wurde die durch Syed N. eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde zunächst noch abgeschmettert, auf Anraten der Antidiskriminierungsstelle der Justizverwaltung entschuldigte sich die Berliner Polizei dann doch noch schriftlich bei dem Studenten.
Damit hätte der Fall eigentlich abgeschlossen sein und zu den Akten gelegt werden können. War er aber nicht. Einerseits, weil das Gericht die Entschuldigung der Polizei als „unzureichend“ angesehen hat, und andererseits, weil just im Jahr 2020 in Berlin das sogenannte Landesantidiskriminierungsgesetz – kurz: LADG – in Kraft getreten ist. Dieses schreibt der Polizei in der Hauptstadt sehr kleinteilig vor, was sie bei Personenkontrollen dürfen und was nicht.
Die Folge: Eine ohnehin schon hoffnungslos überlastete Justiz, die teilweise Kinderschänder auf freien Fuß setzen muss, weil diesen nicht rechtzeitig der Prozess gemacht werden kann, musste sich dreieinhalb Jahre lang mit einer Bagatelle herumschlagen.
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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.
Bild: Screenshot Youtube-Video „Clintel“Mehr von Kai Rebmann auf reitschuster.de
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