Landgericht Mainz weist Klage wegen Impfschaden ab „Schlag ins Gesicht für alle Betroffenen“

Von Kai Rebmann

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Was der Volksmund schon lange weiß, wird dieser Tage einmal mehr von der deutschen Justiz bestätigt. Innerhalb weniger Tage hatten das Oberlandesgericht Bamberg und das Landgericht Mainz über sehr ähnlich gelagerte Fälle zu urteilen – kamen dabei aber zu völlig unterschiedlichen Urteilen und Begründungen.

Ist es bei Klagen gegen die Hersteller der sogenannten „Impfstoffe“ in Deutschland also reine Glückssache, an welches Gericht bzw. welche Richter man gerät? Diesen Eindruck kann man zumindest als interessierter Beobachter gewinnen, wenn man die beiden vorliegenden Fälle miteinander vergleicht.

In beiden Fällen war Astrazeneca wegen eines Impfschadens auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in sechsstelliger Höhe verklagt worden. Sowohl in Bamberg als auch in Mainz ging es um Nebenwirkungen, die zum Zeitpunkt der sogenannten „Impfung“ noch nicht bekannt waren. Während die Richter in Oberfranken noch zu der Überzeugung gelangten, dass sich die Klägerin nicht hätte impfen lassen, wenn sie sich der möglichen Schädigung (Darmvenenthrombose) bewusst gewesen wäre, kam das Gericht in Mainz im Falle einer Taubheit auf dem rechten Ohr zur gegenteiligen Überzeugung.

‚Vorteile für die Allgemeinheit überwiegen‘

Eine Zahnärztin aus Mainz forderte von Astrazeneca eine Entschädigung in Höhe von 150.000 Euro. Die Klägerin war im März 2021 noch mit dem Stoff des britisch-schwedischen Konzerns geimpft worden, also nur kurz bevor das Präparat aus dem Verkehr gezogen wurde. Nur drei Tage später setzte auf dem rechten Ohr der 40-jährigen eine Taubheit ein, die bis heute besteht.

Mein Lesetipp

Pia Galler-Aksoy empfindet das Urteil als „Schlag ins Gesicht für alle Betroffenen“ und fragte rhetorisch in die Mikros der Journalisten: „Wenn mein Schaden schon nicht anerkannt wird, wie soll es dann anderen Betroffenen gehen?“

Soll heißen: Die einseitige Taubheit der Zahnärztin wurde außergerichtlich bereits als Impfschaden anerkannt, wenn auch „nur“ von der Berufsgenossenschaft. In Deutschland gilt bei solchen Fragen aber das Paul-Ehrlich-Institut als alleiniger Gralshüter der Wahrheit und dort geht man mit der Anerkennung von Impfschäden bekanntlich sehr sparsam um.

Also stellte das Landgericht Mainz das aus seiner Sicht „positive Nutzen-Risiko-Verhältnis“ in den Vordergrund. Dieses sei nicht zuletzt auch von der Europäischen Arzneimittelkommission (EMA) anerkannt worden, weshalb dem Stoff die „vorbehaltlose EU-weite Standardzulassung“ erteilt worden sei – und kurz darauf in vielen Ländern wieder ausgesetzt worden ist.

Zudem geht die Kammer davon aus – und das ist offenbar entscheidend -, dass sich die Klägerin auch dann hätte impfen lassen, wenn sie sich des Risikos einer Taubheit bewusst gewesen wäre. Als Zahnärztin hätte Galler-Aksoy aber auch dann schlicht kaum eine andere Wahl gehabt, als sich „freiwillig“ impfen zu lassen. Ob das Gericht diesen Umstand hinreichend gewürdigt hat, bleibt offen.

Mindestens bemerkenswert ist, dass es in der Urteilsbegründung heißt: Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin hätten „die Vorteile des Impfstoffs bei der Bekämpfung der weltweit verbreiteten Covid-19-Gefahr weiterhin das Risiko von Nebenwirkungen überwogen.“ Wer so etwas liest und es selbst nicht besser weiß, der müsste davon ausgehen, dass die „Impfstoffe“ dazu geeignet seien, Ansteckung und Übertragung des Virus zu unterbinden.

Gang durch die Instanzen angekündigt

Astrazeneca wollte sich nach der Urteilsverkündigung nicht mehr zu dem Fall äußern. Lediglich zu Beginn des Verfahrens ließ ein Vertreter des Konzerns wissen, dass es bislang keine Studie gebe, die Hörschäden als mögliche Folge der „Impfung“ beschreibe. Ebenso könnte man andererseits natürlich argumentieren, dass es auch keine Studie gibt, die eben diese eine Nebenwirkung explizit ausschließt.

Dafür gibt es ein medizinisches Gutachten der Uniklinik Würzburg. Dieses bescheinigt, dass die Taubheit der Klägerin eine Folge der „Impfung“ sei. Anwalt Joachim Cäsar-Preller hat deshalb auch kein Verständnis dafür, dass das Gericht „kurzen Prozess“ gemacht und nicht noch weitere Gutachten eingeholt hat.

Außerdem gibt der Jurist zu bedenken: „Es wird ja irgendwann mal wieder eine Pandemie kommen. Wenn jetzt wirklich dabei herauskommen sollte, dass es keine Entschädigung gibt (und) die Leute werden im Stich gelassen – dann werden beim nächsten Mal bedauerlicherweise die Leute nicht mehr mitmachen.“

Klingt logisch, wird aber wohl nicht so sein. Erstens neigt der Mensch zum schnellen Vergessen und zweitens spricht derzeit wenig für eine zügige oder überhaupt stattfindende Aufarbeitung der Corona-Zeit. Pia Galler-Aksoy hat angekündigt, weiter durch die Instanzen ziehen zu wollen, wenn nötig bis zum Europäischen Gerichtshof.

Das wird aber seine Zeit dauern, die nächste Etappe wäre das Oberlandesgericht Koblenz, wo der Fall aber frühestens im kommenden Jahr verhandelt werden könnte. Nur die wenigsten Geschädigten werden die Ausdauer und noch weniger die finanziellen Mittel haben – ganz im Gegensatz zu den Herstellern – einen solchen Weg auch wirklich bis zum Ende zu gehen.

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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.

Bild: nitpicker/Shutterstock

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