Das Horrorszenario vom digitalen Überwachungsstaat chinesischer Bauart ist uns viel näher, als wir uns bewusst machen. Der „Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ liest sich wie aus einem Orwell-Roman. Genauso erschreckend wie der Inhalt ist der ausbleibende Aufschrei in den Medien und der Gesellschaft. Nur wenige scheinen von den Plänen überhaupt Notiz zu nehmen. Hier ein paar Zitate aus dem Gesetzentwurf:
„Die bislang in § 5 Absatz 2 IfSG vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr werden für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in § 36 IfSG zusammengeführt und u. a. dahingehend angepasst, dass insbesondere auch eine digitale Einreiseanmeldung nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden kann, um eine bessere Überwachung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert. Beim RKI werden neuartige Surveillance-Instrumente wie eine virologische und syndromische Surveillance vorgesehen. Dagegen wird von der bislang nicht umgesetzten nichtnamentlichen Meldepflicht in Bezug auf eine SARS-CoV-2-Infektion zu Gunsten der Konzentration auf die namentliche Positivmeldung Abstand genommen.“
Bemerkenswert ist, dass hier in einem deutschen Gesetz der englische Begriff „Surveillance“ verwendet wird – offenbar um zu verhüllen, wofür er steht: Überwachung. Das ist sprachliche Hütchenspielerei.
Weiter heißt es im Gesetzentwurf: „Das elektronische Melde- und Informationssystem (DEMIS) nach § 14 IfSG setzt eine nach bundesweit einheitlichen Maßstäben strukturierte, aufbereitete und vorgehaltene Datenverarbeitung sowie die für die übergreifende Nutzung dieser Datenbasis erforderliche Bund-Länder-übergreifende Betriebsinfrastruktur voraus. Die meldepflichtigen Labore werden verpflichtet, künftig eine SARS-CoV-2-Meldung über dieses System vorzunehmen. Auch in Bezug auf weitere Meldepflichten und Meldepflichtige wird eine solche Pflicht schrittweise bis Ende 2022 eingeführt.“
Gleich mehrfach wiederholt wird in dem Gesetzesentwurf bzw. den Erläuterungen folgender Satz: „Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen…“.
Hier ein Beispiel für diese „Ermächtigungen“: „Die Bundesregierung wird ermächtigt (…) festzulegen, dass Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind, und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie einem erhöhten Infektionsrisiko für die übertragbare Krankheit, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, ausgesetzt waren, insbesondere, weil sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheit verpflichtet sind, der zuständigen Behörde elektronisch oder durch eine schriftliche Ersatzmitteilung nach Satz 3 Auskunft über ihre personenbezogenen Angaben und ihre Aufenthaltsorte bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise mitzuteilen. Die an die zuständigen Behörden übermittelten Daten dienen einer effektiven Kontrolle der Einhaltung der nach den Landesvorschriften vorgesehenen Absonderung, insbesondere infolge der Einreise aus einem Risikogebiet.“
In den Erläuterungen steht: „Personen, die kein aufgrund der Rechtsverordnung erforderliches ärztliches Zeugnis oder keinen sonstigen Nachweis vorlegen, sind verpflichtet, eine Untersuchung auf Ausschluss der bedrohlichen übertragbaren Krankheit nach Absatz 8 zu dulden (Satz 2).“ Wie weit kann diese „Untersuchung“ gehen? Umfasst sie auch eine Zwangseinweisung in ein Krankenhaus, wenn etwa eine ambulante „Untersuchung“ nicht möglich ist? Hier wird durch Ungenauigkeit ein umfassender Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährt, ja im schlimmsten Fall in das Recht auf Freiheit.
Im Entwurf der Bundesregierung heißt es dazu:
(13) Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt“.
Im Entwurf von CDU/CSU- und SPD-Fraktion steht:
Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
Beunruhigend ist, was mir eine Leserin schrieb, die als Verwaltungsrechtlerin 40 Jahre im öffentlichen Dienst tätig war und jetzt als Unternehmerin aktiv ist. Hier ihr Schreiben:
„Schon als ich das 1. Pandemiegesetz gelesen habe, war mir klar, dass dieses Gesetz niemals auf eine kürzere Zeit angelegt war. Diese Gesetze sind sogenannte Artikel-Gesetze, das heisst, es werden eine Menge anderer Gesetze geändert. Beim 1. Gesetz u.a. die Ausbildung und Arbeitsweise von Zahnärzten. Dieses Gesetz kann nicht innerhalb von wenigen Wochen gemacht worden sein. Schnell wurde mir klar, dass normale Menschen keine Gesetze lesen! Inzwischen glaube ich, Abgeordnete auch nicht. Ich habe den neuen Entwurf beigefügt. Änderungsgesetze kann man eigentlich gar nicht lesen (z.B. „in Abs. 4 wird hinter dem dritten Satz das Wort XY eingefügt“). Unternehmen wie wir bekommen dann immer sogenannte Synopsen, die diesen Wirrwarr in Texte übersetzen, damit man es lesen kann und auch sieht, was geändert wurde: http://www.buzer.de/gesetz/2148/v244691-2020-05-23.htm (1. und 2. Fassung IFSG)
Aus jahrelanger Berufserfahrung weiß ich, dass schon seit mehr als 10 Jahren (wahrscheinlich viel länger) die Gesetzestexte von den großen Beratungsfirmen PWC, E&Y etc. vorbereitet und geschrieben werden. Wir mussten dann genau dieselben Berater engagieren, um diese Gesetze, die selbst für einen Jurist schwer zu verstehen sind, auch anwenden zu können. Hierzu könnte ich jede Menge erzählen, darum geht es aber nicht!
Die dritte Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist DYSTOPISCH. Es werden die Kompetenzen zum Abfragen und Speichern von Daten – ab 1.1.2021 in einem zentralen elektronischen Register – dramatisch erweitert. Theoretisch sind die Regelungen auf jegliches neue Virus oder Bakterium ausweitbar. Es sollen sogar SYMPTOME (Schnupfen?) meldepflichtig werden. Es wird eine syndromische Surveillance eingeführt!
An mehreren Stellen wird „schwerwiegend“ durch „bedrohlich“ ersetzt. Das sind unbestimmte Rechtsbegriffe, zwischen deren Auslegungsmöglichkeiten Welten liegen.
Die Mitarbeit der Bundeswehr wird ausgedehnt. Am schlimmsten trifft es Reisende. Bei Rückkehr aus einem Risikogebiet – und das sind ja inzwischen fast alle Länder in der EU und viele darüber hinaus – muss ein Impfpass o.ä. vorgelegt werden oder man muss eine Zwangsuntersuchung hinnehmen. Es sind die Aufenthaltsorte 10 Tage vor und nach der Einreise anzugeben. Und das Gesundheitsministerium kann Flugunternehmen und andere Reiseunternehmen anweisen, Reisende aus Risikogebieten nicht zu transportieren! Die Legaldefinition von „Risikogebiet“ ist so unbestimmt, dass dann keiner mehr reisen kann, weil es zu ungewiss ist, ob man auch wieder zurück kommt. Außerdem wird ein Immunitätsausweis durch die Hintertür eingeführt.
In dem Vortext hört sich das alles harmlos an: z.B. sollen die Fluggesellschaften unterstützt werden, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen können. Liest sich nett („Unterstützung“). Aber die Verpflichtung ist: testen und nicht raus lassen. Witzig ist auch C. Alternativen: keine. Das steht da natürlich seit Jahren immer!
Die Juristen, die diese Gesetze und Vorworte schreiben sind die Besten, die man finden kann. Mal ehrlich, wenn Sie dieses Vorwort gelesen hätten, würden Sie auch dafür stimmen, oder?
Man muss beim Gesetze lesen immer daran denken, was man unabhängig von der Situation wie z.B. Corona damit machen könnte! Kurz gefasst und überspitzt, mit diesem Gesetz kann man einen Menschen mit Schnupfen und Husten registrieren und überwachen. Aus dem Urlaub käme er u.U. auch nicht zurück. Es wird wenig konkret geregelt, alles sehr breit anwendbar.
Was können wir nur tun? Ich kann nicht mehr ruhig bleiben.“
Hier noch Auszüge aus einem Brief eines Facharztes für Anästhesie und Notarzt zu dem Gesetzesentwurf und generell zur Corona-Politik:
Ich gehöre zu denen, die den Maßnahmen, mit denen unsere Regierung uns derzeitig beglückt, sehr kritisch gegenüber stehen. Für mich bedeutet Gesundheit wesentlich mehr als nur die Freiheit von einem einzelnen Virus. Um sich gesund zu fühlen, muss man zum Beispiel selbstbestimmt als freier Mensch in einer offenen Gesellschaft in einem freien Land leben dürfen. Man muss ungehindert seinen Geschäften nachgehen dürfen und sein eigenes Einkommen erwirtschaften. Unabhängig von irgendwelchen staatlichen Transferleistungen. Zu einem freien selbstbestimmten Leben gehört aber auch ein gewisses Maß an Eigenverantwortung. Auch für die eigene Gesundheit. Aber letztlich sind Entscheidungen, welche die eigene Gesundheit betreffen, auch persönliche Entscheidungen eines jeden einzelnen. Und nur in sehr seltenen Ausnahmen kann der Staat sich einmischen.
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Teilweise ist von pseudonymisierten Daten die Rede. Allerdings enthält die gespeicherte Datengruppe zu einer Person sehr viele Datenpunkte. Je mehr Datenpunkte, desto eher kann auch wieder auf eine einzelne Person zurückgeschlossen werden. Denkbar scheint ja auch die Kopplung dieses Gesundheitsdatensatzes mit anderen Datenbanken zu personenbezogenen Daten. Kein Problem, Big data sei dank…
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Thema Reisefreiheit. Es gehört zu den Grundfreiheiten jedes Deutschen, seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen. Daten zur Kontaktverfolgung sind sehr problematisch und bieten erhebliches Missbrauchspotential. Wer hat sich wann mit wem getroffen, am gleichen Ort aufgehalten usw. Regelmäßig wecken solche Datensammlungen Begehrlichkeiten bei den Behörden z.B. zur Strafverfolgung. (Letztens beispielsweise die anlasslosen Kennzeichen-Scans auf Autobahnen in Mecklenburg-Vorpommern, wohl rechtswidrig erhoben mit der Infrastruktur der LKW-Maut-Brücken…). Wer kann kontrollieren, wo diese Daten überall landen und wer Zugriff darauf erhält? Wer stellt sicher, dass tatsächlich nach 14 Tagen gelöscht wird usw.? Diese Speicherung soll ohne Bundesratskontrolle erfolgen.
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Beförderungsunternehmen sollen die Beförderung verweigern können, wenn ein Passagier diesen Pflichten nicht nachkommen will oder kann. Es entscheiden also im Zweifel die Mitarbeiter des Check-Ins, wer fliegt und wer nicht. Also Leute ohne jegliche Qualifikation diesbezüglich. Genauso wie die Hilfs-Sheriffs der Gesundheitsämter derzeit Leute in Hausarrest schicken.
Besonders interessant in diesem Zusammenhang auch die Formulierung: „Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen“ Das bedeutet, dass die freundliche Dame am Check-In nur den Verdacht haben muss und schon kann sie den Reisenden an die Behörde melden, zur Vorbereitung weiterer behördlicher Schikane… Möglicherweise werden auch Daten ohne Wissen der Betroffenen übertragen, wenn nämlich Passagierlisten oder Sitzpläne übermittelt werden.
Impfungen, Zwangsuntersuchungen und Zwangstests sind Eingriffe in das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Auch ein wichtiges Grundrecht wie ich finde. Eingriffe in dieses Grundrecht sind meiner Ansicht nach schon bei der de facto Masernimpflicht nicht gegeben. Herr Spahn hat wohl einen Alptraum mit tausenden Maserngeschädigten in Deutschland gehabt. Ja, es besteht eine Gefährdung durch Masern, aber die Pflicht zur Impfung mit Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ist damit meiner Ansicht nach schwerlich zu rechtfertigen. Man muss sich zu diesem Eingriff frei entscheiden, man muss ja auch die evtl. Risiken des Eingriffs selbst tragen.
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– Arztvorbehalt. Die Stellung einer Diagnose ist eigentlich eine ärztliche Aufgabe. Das bedeutet, der Arzt erhebt eine Anamnese, dann führt er eine Untersuchung durch, in erster Linie durch Abhören, Tasten, Anschauen usw. Dann überlegt er sich, was der Patient haben könnte. Und erst dann wird eine weitere Diagnostik angefangen. Ob Röntgen, CT oder MRT, oder eben auch Laboruntersuchungen. Diese Untersuchungen dienen eigentlich eher dem Bestätigen oder Ausschließen einer Krankheit. Jedenfalls steht ein PCR-Test nicht am Anfang der Diagnostik. Ein PCR-Test ist eine Spezialuntersuchung, die eigentlich nur im Zusammenhang mit anderen Untersuchungen zum Einsatz kommen sollte und eben gerade nicht als Screening-Test bei Symptomlosen! Es sollte auf jeden Fall keine Diagnose damit gestellt werden, erst recht nicht ohne das ein Arzt das beurteilt. Zum Nachweis einer Infektion ist dieser Test ungeeignet und auch nicht zugelassen, das ist Ihnen sicherlich inzwischen bekannt. Problematisch wird es erst recht, wenn gesetzlich fest gelegt wird, dass eben kein Arzt mehr gebraucht wird, um eine Diagnose zu stellen.
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– Ausweitung auf tiermedizinische Labore: Tests sollen auch in Tierlaboren durchgeführt werden. Gute Idee, Herr Prof. Wieler! Damit verdienen Ihre Kollegen dann auch noch ein bisschen mit… Ernsthaft: Es weiß doch jetzt schon keiner mehr, in welchem Labor welcher Testansatz von welcher Firma verwendet wird, wie die Qualität der einzelnen Tests wirklich ist. Wie viele Zyklen bei der PCR gemacht werden usw. usf. Im Vergleich mit den anderen Ländern wird es noch schwieriger, Aussagen zur Vergleichbarkeit von Testergebnissen zu machen. Wäre es nicht angebracht, zuerst einmal mehr Transparenz in den humanmedizinischen Laboren zu fordern? Müsste man nicht erst einmal klären, wie viele von den positiv getesteten Menschen überhaupt krank werden und ansteckend sind? Vielleicht ab welcher Zyklenzahl (Ct-Wert) überhaupt keine Infektiosität mehr vorliegt?? Wäre das nicht viel wichtiger? (Klar, mehr Wettbewerb sorgt für günstigere Preise der Labortechnik, aber ist es das, was hier zählt???)
Bild: zstock/Shutterstock
Text: red