Ein Gastbeitrag von Annette Heinisch
Körperverletzung ist kein Kavaliersdelikt. Deshalb hallte in meinem Kopf die Bewertung eines Medizinrechtlers nach, der meinte: „Ich denke, (fast) alle Aufklärungen der Impfärzte waren unzulänglich und also die Impfung (fast stets) eine rechtswidrige Körperverletzung. Es mögen einzelne Ärzte richtig gemacht haben; das Massengeschäft in den ‚Impfzentren‘ war in aller Regel ein Exzess der Illegalität.“
Ein „Exzess der Illegalität“ – das ist wirklich starker Tobak, besonders für einen Juristen. Es ging mir nicht aus dem Sinn, also fing ich an, mich mit der Materie zu befassen.
1.Grundlagen ärztlichen Handelns
Seit Hippokrates gilt als oberstes Gebot ärztlichen Handelns die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten: Salus aegroti suprema lex! Nach diesem Prinzip hat der Arzt bis in die jüngste Zeit hinein als mehr oder weniger autoritärer Sachwalter die medizinischen Maßnahmen bestimmt, die er zum Besten des Patienten für geboten hielt. Er konnte hierbei davon ausgehen, daß seine Handlungsweise sich mit dem Willen des Patienten deckte und keiner umfangreichen Begründungen bedurfte. Im Extremfall setzte er sich in „väterlicher Fürsorge“ (paternalistisches Prinzip) sogar über den ausdrücklichen Willen des Kranken hinweg. Mit zunehmendem Informationsstand und einer Vielzahl anderer Gründe hat sich jedoch ein Wandel vollzogen: An die Seite des Arztes tritt der „mündige“ Patient, der ausführlich informiert und, nach entsprechender Aufklärung, an der Entscheidung für medizinische Maßnahmen beteiligt werden möchte. Durch die sog. Verrechtlichung der Medizin hat das Arzt-Patienten-Verhältnis inzwischen Vertragscharakter angenommen. Eine ganz wesentliche Rolle spielt hierbei das Selbstbestimmungsrecht oder auch Autonomie des Patienten; aus dem „Salus aegroti suprema lex“ ist weitgehend ein „Voluntas aegroti suprema lex“ geworden: „Der Wille des Kranken ist oberstes Gebot“.
So heißt es zum Thema Ethik und Recht in der Intensivmedizin.
Weiter wird dort ausgeführt, dass Art. 1 und 2 des Grundgesetzes das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Integrität des Menschen schützen. Alle medizinischen Maßnahmen, auch die medikamentöse Behandlung, sind nach der Rechtsprechung Eingriffe in die körperliche Integrität, die objektiv den strafbaren Tatbestand der Körperverletzung erfüllen. „Sie bedürfen daher, mögen sie auch noch so sehr medizinisch erforderlich sein, der Zustimmung bzw. Einwilligung des Patienten.“ Ein Arzt darf gegen den Willen des Patienten nicht einmal dann eine Heilbehandlung durchführen, wenn sie lebensrettend ist.
Mit dem Wandel vom autoritären Staat, und sei es im Gewand paternalistischer/maternalistischer „Fürsorge“ hin zum Staat aus mündigen, selbstbestimmten Bürgern, wurde eine höhere Stufe der Zivilisation erklommen; ein solcher Staat ist nicht Herr, sondern Diener der Bürger. Er nimmt seinen Bürgern die Verantwortung für ihr Leben nicht ab, sondern schafft möglichst optimale Voraussetzungen für eine gelingende eigene Lebensgestaltung. Das ist die ethische Grundlage, auf der unser Staat organisiert ist. Allerdings scheinen viele Bürger den autoritär-maternalistischen Staat zu lieben. Wenn „Mutti“ alles macht, muss man sich schließlich selbst um nichts mehr kümmern – sehr bequem. Auf diese Weise bleiben nicht nur Kinder unselbstständig.
Auf dieser ethischen Grundlage des mündigen, eigenverantwortlich handelnden Bürgers basieren die gesetzlichen Regelungen der §§ 630 d, 630 e BGB, wonach das Vorliegen einer Einwilligung nach umfassender Aufklärung Voraussetzung für eine legale ärztliche Behandlung, also auch eine Impfung ist. Auch Nichtjuristen erschließt sich, dass die Einwilligung des Patienten nur dann wirksam ist, wenn sie frei von Willensmängeln ist. Anders gesagt: Sie darf nicht aufgrund von Drohung oder Täuschung abgegeben worden sein. So ist auch die Rechtslage.
Um es noch einmal ganz klar zu wiederholen:
Die Einwilligung darf nicht aufgrund von Drohung abgegeben werden. Sonst ist sie unwirksam.
Drohung – zum Beispiel mit einem empfindlichen Übel wie Berufsverbot? Oder Suspendierung von Grundrechten? Ausschluss aus dem sozialen Leben durch 2G und Stigmatisierung, was für Menschen als soziale Wesen einem kleinen Tod gleichkommt?
Derartiges müsste man in der Tat als Drohung qualifizieren. Allerdings blieb es bei der Drohung nicht, sie wurde sogar umgesetzt. Es dürfte unbestritten sein, dass noch nie in der Nachkriegsgeschichte ein solcher Druck aufgebaut wurde, um Menschen zu einem Verhalten – konkret der Impfung – zu drängen. „Für Ungeimpfte wird es ungemütlich“, so der saarländische Ministerpräsident Tobias Hans. Daraus folgte dann: „Zuerst einmal müssen wir eine klare Botschaft an die Ungeimpften senden: Ihr seid jetzt raus aus dem gesellschaftlichen Leben. Deshalb machen wir konsequent 2G“.
Bemerkenswert ist, dass ausgerechnet Deutschlands Politiker zu einem derart drastischen Mittel griffen, obgleich wir über ein gut ausgebautes Gesundheitssystem verfügen und weltweit an der Spitze der Intensivkapazitäten liegen.
Andere Staaten, allen voran Japan oder auch Schweden, setzen aus oben genannten Gründen auf eine rein freiwillige Impfung und lehnen jede Form von Unterdrucksetzen der Bürger entschieden ab. Es geht also auch anders, ohne dass dies negative Konsequenzen für die Impfquote hätte.
Wenn zudem diverse andere (westliche) Staaten, die nicht annähernd über unsere Kapazitäten der Krisenbewältigung im Gesundheitssystem verfügen, nicht zu derartig drakonischen Maßnahmen greifen und dennoch keine Katastrophe eintritt, so beweist dieses unwiderlegbar, dass nicht die objektive Situation ein solches Handeln erzwingt.
Epidemiologisch war die Einführung von 2G sinnlos oder sogar kontraproduktiv.
Sie diente hauptsächlich dem Zweck, mit Hilfe dieses enormen Drucks den Willen der Ungeimpften zu brechen.
Einwilligungen, die aufgrund eines derartigen, bewusst den Willen beugenden Drucks erfolgen, sind aber unwirksam. Damit ist die Impfung eine Körperverletzung, was neben der strafrechtlichen Komponente haftungsrechtliche Folgen hat.
Ein Arzt oder sonstiger Erfüllungsgehilfe kann sich nicht darauf berufen, dass er den Patienten nicht selbst unter Druck gesetzt habe, denn die Maßnahmen zum Beugen des Willens sind allseits bekannt. Diejenigen, die impfen, sollten sich also zum Eigenschutz in jedem Einzelfall sehr genau vergewissern, ob der Patient sich wirklich aus eigenen freien Stücken für eine Impfung entscheidet oder aber aufgrund der Vorenthaltung von Grundrechten sowie der gesellschaftlichen Stigmatisierung und Ausgrenzung. Im zweiten Fall darf nicht geimpft werden. Ob das für den Impfenden angesichts der gesellschaftlichen Lage überhaupt zuverlässig unterscheidbar ist, dürfte angesichts des nach wie vor von der Politik und Teilen der Gesellschaft ausgeübten Drucks fraglich sein. Das Haftungsrisiko u. a. für Impfnebenwirkungen und Impffolgen dürfte derzeit jedenfalls derjenige tragen, der impft.
Die freiwillige Einwilligung kann unter engen Voraussetzungen durch staatliche Zwangsmaßnahmen wie die Impfpflicht ersetzt werden. Wenn der Staat eine Impfpflicht einführt, muss er auch für die dadurch eintretenden Schäden haften. Inwieweit eine strafrechtliche Verantwortung derjenigen in Betracht kommt, welche die Pflicht installieren, wäre zu prüfen, denn:
Fest steht mittlerweile, dass in seltenen Fällen Menschen auch kausal durch die Impfung zu Tode kommen können, beispielsweise durch Thrombosen, Schlaganfälle, Herzinfarkte oder mitunter auch Herzmuskelentzündungen … Da die Möglichkeit von solchen Todesfällen dem Gesetzgeber nicht verborgen geblieben sein kann, steht fest, dass er mit dem Erlass einer Impfpflicht vorsätzlich den Tod von Menschen verursacht. Wer solche Todesfälle für möglich hält, aber billigend in Kauf nimmt, handelt vorsätzlich im juristischen Sinne. Hier sind diese Fälle nicht nur möglich, sondern werden statistisch mit Sicherheit eintreten. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich nicht voraussagen lässt, wer dieses Schicksal erleidet. Es zählt nur, dass es passieren wird.
Insoweit wäre die namentliche Abstimmung im Bundestag bei diesem Gesetz wichtig.
Ob eine solche Impfpflicht bei einer experimentellen Neulandmedizin grundsätzlich zulässig ist, ist zweifelhaft. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die nur vorläufige Zulassung der Impfstoffe an, sondern darauf, dass die Risiken, Neben- und Wechselwirkungen, Kontraindikationen sowie Langzeitfolgen noch nicht bekannt sind. Nach der zentralen ethischen Richtlinie für derartige Fälle, dem Nürnberger Kodex von 1947, ist in solchen Fällen Freiwilligkeit unabdingbar, jeder Zwang unzulässig:
1. Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich. Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine verständige und informierte Entscheidung treffen zu können. Diese letzte Bedingung macht es notwendig, dass der Versuchsperson vor der Einholung ihrer Zustimmung das Wesen, die Länge und der Zweck des Versuches klargemacht werden; sowie die Methode und die Mittel, welche angewendet werden sollen, alle Unannehmlichkeiten und Gefahren, welche mit Fug zu erwarten sind, und die Folgen für ihre Gesundheit oder ihre Person, welche sich aus der Teilnahme ergeben mögen. Die Pflicht und Verantwortlichkeit, den Wert der Zustimmung festzustellen, obliegt jedem, der den Versuch anordnet, leitet oder ihn durchführt. Dies ist eine persönliche Pflicht und Verantwortlichkeit, welche nicht straflos an andere weitergegeben werden kann.
Der letzte Satz weist darauf hin, dass sich Ärzte oder sonstige Hilfspersonen bei diesen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bezeichneten Taten nicht durch den Hinweis auf Anordnungen freizeichnen können.
Fortsetzung folgt.
Gastbeiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich schätze meine Leser als erwachsene Menschen und will ihnen unterschiedliche Blickwinkel bieten, damit sie sich selbst eine Meinung bilden können.
Annette Heinisch. Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg, Schwerpunkt: Internationales Bank- und Währungsrecht und Finanzverfassungsrecht. Seit 1991 als Rechtsanwältin sowie als Beraterin von Entscheidungsträgern vornehmlich im Bereich der KMU tätig.
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