Frauenarzt Weikl sieht hinter Bewährungsstrafe „politischen Druck“ Mediziner sagt, der habe nur seine ärztliche Pflicht erfüllt

Ein Gastbeitrag von Prof. Dr. Ulrich Kutschera

Am Dienstag hat Boris Reitschuster unter der Überschrift „Hammer-Urteil gegen Arzt wegen Maskenattesten“ über den Prozess und das Urteil berichtet. In diesem Beitrag werden die Gegenargumente des in der ersten Instanz Verurteilten dargelegt und durch weiterführende Fakten und Anmerkungen zur „Corona-Viren-Problematik“ ergänzt. Herr Dr. Weikl übersendete mir den folgenden Text, der einen Ausschnitt seines aktuellen Videos zum Prozess in gedruckter Form wiedergibt. Die Zitate wurden geringfügig nachbearbeitet.

Die Argumente von Herrn Dr. Weikl für sein ärztliches Handeln

„Nach 8 Prozesstagen in meinem Strafverfahren wegen des angeblichen Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse, meine Maskenatteste betreffend, ist nun heute das Urteil gegen mich verkündet worden. Ich habe eigentlich mit einem Freispruch gerechnet, den ich dem Richter und den beiden Schöffen, mit meiner optimistischen Grundeinstellung, irgendwie zugetraut hätte. Insofern bin ich jetzt natürlich ein wenig enttäuscht, aber auch in dem Sinne, dass ich nicht mehr der Täuschung unterliege, der Täuschung meines Gefühls, das mich bis heute Nachmittag noch in der Hoffnung gehalten hatte, dass diese drei über mich richtenden Menschen, auf denen ja auch eine hohe Verantwortung liegt, doch genügend Rückgrat haben, sich nicht vom politischen Druck beeinflussen lassen und am Ende das einzig mögliche faire Urteil, nämlich den Freispruch, aussprechen. Denn eines ist klar: Ich bin mir keinerlei Schuld bewusst, weil ich in allen Fällen ausschließlich gemäß meinem ärztlichen Berufsethos gehandelt habe, in dem ich Menschen mit gesundheitlichen Beschwerden, in Kenntnis der wissenschaftlichen Faktenlage zur Maske, geholfen habe, ihre Gesundheit zu erhalten. Ich werde das hier nochmal ausführlich begründen. Die im Urteil ausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung, liegt zwar unter der völlig grotesken Forderung des Oberstaatsanwaltes, der 2 ½ Jahren Haft ohne Bewährung verlangt hatte, ist aber genauso wenig hinzunehmen, wie das zusätzlich ausgesprochene dreijährige teilweise Berufsverbot in der Form, dass ich keine ärztlichen Atteste mehr zur Freistellung von der Maskenpflicht ausstellen darf, sowie die Geldstrafe von 50.000 Euro.

Wir werden das Urteil natürlich nicht anerkennen und Rechtsmittel dagegen einlegen und in die Berufung gehen. Aber ich durfte heute trotzdem auch viel Positives erleben: Ich bin nach wie vor überwältigt von der großen Anteilnahme, Solidarität und Unterstützung, die mir entgegengebracht wurde! So viele liebenswerte Menschen, die heute in Passau vor dem Amtsgericht waren, mir Blumen überreicht haben, mich umarmt haben, mir Mut zugesprochen haben. Das war schon ein besonders ergreifendes Erlebnis! Ich danke Euch allen herzlichst hierfür! Dass heute so viele Menschen vor Ort in Passau mit dabei waren, hätte ich mir nicht träumen lassen. Auf jeden Fall: Es war ein sehr aufregender Tag für mich und meine Familie!

Für mich war beim Ausstellen meiner Atteste wichtig, dass Beschwerden beim Maskentragen vorlagen bzw. Gesundheitsgefahren durch das Maskentragen bestanden. Mit der Kenntnis der wissenschaftlichen Faktenlage, was die pathophysiologischen Auswirkungen des Maskentragens betrifft, wusste ich, dass ein solches Attest schon aus Gründen des Schutzes der Gesundheit des jeweiligen Patienten nie falsch sein konnte. Mit dem gleichzeitigen Wissen um die fehlende Schutzwirkung der Maske, konnte ich mir auch sicher sein, dass durch das Nicht-Tragen der Maske des durch Attest Befreiten kein anderer Mensch gefährdet oder geschädigt wird. Es gibt also bei meinen Maskenattesten keine Geschädigten, auch keinen finanziellen Schaden. Worin also soll hier die Straftat bestehen?

Was die Art und Weise betrifft, wie man sich bzgl. der Glaubhaftigkeit von Beschwerden vergewissern kann, sind dem Mediziner verschiedene Möglichkeiten gegeben. Auch die Fremdanamnese, die Einholung der Information über eine nahestehende Zweitperson, wie z.B. die Mutter, ist eine geläufige Methode der Informationsgewinnung in der Medizin. Ebenso ist Erhebung von Anamnesedaten per Telefon nicht erst seit Einführung der Verordnungen und Empfehlungen in Pandemiezeiten ein gängiger Weg. Aber gerade seit der Pandemie und den zahlreichen Empfehlungen von Fachgesellschaften, die Arzt-Patienten-Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren, ist beispielsweise auch die Krankmeldung per Telefon zum Standard geworden.

Meine wichtigste Richtschnur in all meinem Handeln als Mensch und Arzt ist mein Gewissen. Dieses hilft mir zu entscheiden, was richtig und was falsch ist. Was die von mir ausgestellten Maskenatteste betrifft, habe ich nicht im Entferntesten ein schlechtes Gewissen. Ich bin mir sicher, keinerlei Schuld auf mich geladen zu haben, sondern im Gegenteil, nach bestem Wissen und Gewissen meine ärztliche Pflicht, gemäß dem hippokratischen Eid und der Genfer Deklaration des Weltärztebundes geleistet zu haben.“ (Kurzfassung des Verteidigungsvideos von Herrn Dr. Weikl finden Sie hier).

Menschenrechtsverletzung in Passau: Wirtschaftswissenschaftler redet Klartext

Der Ökonom Prof. Dr. Werner Müller äußerte sich zum Urteil aus Passau mit den folgenden deutlichen Worten:

„Am 02.05.22 wurde der stellvertretende Vorsitzende des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.“ (MWGFD) wegen der angeblichen Ausstellung falscher Gesundheitszeugnisse zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung und zur Zahlung von 50.000 Euro an gemeinnütze Einrichtungen verurteilt. Nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Wortlaut des § 278 StGB wurde bestraft, wer als Arzt ein „…unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen” ausstellt. Eine Frage ist, ob die Zeugnisse unrichtig oder richtig waren. Sie wurden aber zur Vorlage in Geschäften und Gaststätten ausgestellt, und nicht zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft. Nach Art. 103 Abs. 2 GG (Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.) ist dieses Urteil also verfassungswidrig. Gleichzeitig verstößt das Urteil gegen Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO (gleichlautend: Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war.) Die Strafbarkeit einer Ausstellung falscher ärztlicher Atteste zur Vorlage in Geschäften und Gaststätten war damals nicht gesetzlich bestimmt. Aber dass die BRD, deren Außenministerin als Missionarin durch die Welt reist, und in allen Ländern die Einhaltung der Menschenrechte predigt, selbst massiv die Menschenrechte verletzt, ist schon keine Neuigkeit mehr. 
Es ist auch auf folgende Vorschriften hinzuweisen: 
§ 339 Rechtsbeugung: Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. 
§ 344 Verfolgung Unschuldiger: (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist. Fazit: Nicht Dr. Weikl muss bestraft werden, sondern die an diesem Verfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte!“ 
Dieser juristisch treffenden Analyse ist nichts beizufügen.

Große Medien verbreiten falsche Informationen über Prof. Sucharit Bhakdi und die MWGFD

Als gewähltes Mitglied der oben erwähnten Mediziner- und Wissenschaftlervereinigung (MWGFD) und erfahrener Verteidiger der Meinungsfreiheit muss ich in diesem Kontext gegen ein weit verbreitetes Presse-Statement protestieren (siehe den Beitrag von Boris Reitschuster). Im Zusammenhang mit dem Bericht zum Prozess wurde die folgende Behauptung aufgestellt: „Dr. Ronald Weikl ist eine bekannte Person in der Corona-Skeptiker-Szene. Zusammen mit dem emeritierten Mikrobiologen Prof. Sucharit Bhakdi gründete er den Verein MWGFD. Der Verein verbreitet Falschinformationen über die Pandemie und Impfungen“. Dieser Aussage möchte ich die folgenden Fakten entgegen halten. Mit einer „Corona-Skeptiker-Szene“ haben die Mitglieder der MWGFD nichts zu tun. Es handelt sich hierbei vielmehr um durch Forschungsarbeiten und Fachbeiträge qualifizierte Biomediziner, die sich kritisch mit den staatlich-verordneten „Seuchenschutz“-Maßnahmen auseinandersetzen, mit Schwerpunkt SARS-CoV-2-Viren in all ihren evolvierten Varianten (vom Wuhan-2019-Wildtyp bis zur Omikron-Varietät 2022). Sämtliche Aussagen bzw. Analysen von Mitgliedern der MWGFD werden durch Verweise auf wissenschaftliche Quellen belegt. Anspruch auf Unfehlbarkeit oder Allwissen, wie von verschiedenen Mainstream-(Konsens-)Wissenschatlern erhoben, sind nicht Bestandteil der Arbeitsweise innerhalb der MWGFD. Als erfahrene Naturforscher, Wissenschaftler und Ärzte wissen wir, dass nur eine undogmatisch-freie, ergebnisoffene Wissenschaft zur Ergründung der Wahrheit und einer praktikablen Problemlösung beitragen kann.

Freispruch und Rehabilitation überfällig

Aus diesen Gründen bewerte ich das Passauer Amtsgericht-Urteil als „Hexenprozess“, da wissenschaftliche Argumente weitgehend ignoriert wurden und offensichtlich eine politische Ideologie dominiert hat. Meiner Erfahrung nach stehen Richter der niederen Instanzen heutzutage unter massivem Druck, sodass weitaus bessere Chancen bestehen, vor einem Landgericht (oder OLG) ein fakten-basiertes, faires Urteil zu erstreiten. Ich bin zuversichtlich, dass Herr Dr. Weikl in der nächsten Instanz freigesprochen und rehabilitiert wird.

Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!

Prof. Dr. Ulrich Kutschera ist ein in Deutschland und den USA tätiger Evolutionsbiologe und Physiologe. Als Autor von über 300 wissenschaftlichen Publikationen und 14 Fachbüchern verfügt er über ein breites Spektrum experimenteller Erfahrungen, auch zum Thema „Sexual- und Humanbiologie“, siehe www.evolutionsbiologen.de.

Bild: Shutterstock
Text: Gast

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