OVG kassiert Hotspot-Regelungen Maskenpflicht und Abstandsgebot weitgehend aufgehoben

Von Daniel Weinmann

Es ist ein Schlag ins Kontor der Maßnahmen-Fetischisten, die über die sogenannten Hotspot-Regelungen weiter an dem bis Ende März geltenden Corona-Reglement festhalten wollen. Der Landtag in Schwerin hatte am 24. März das gesamte Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zum Corona-Hotspot erklärt, um flächendeckend die damals geltenden Schutzmaßnahmen weiterführen zu können. Auch Hamburg erklärte sich komplett zum „Hotspot“. In Mecklenburg-Vorpommern zog die AfD-Landtagsfraktion deswegen vor Gericht – und bekam nun in wichtigen Punkten recht.

Mit seinem Beschluss von diesem Freitag hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald einem einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen Vorschriften der Corona-Landesverordnung M-V teilweise stattgegeben (1 KM 221/22 OVG). Im Einzelhandel, auf Wochenmärkten, bei Dienstleistungen und körpernahen Dienstleistungen muss künftig keine Maske mehr getragen werden. Auch das Abstandsgebot in öffentlich zugänglichen Innenräumen gehört der Vergangenheit an. Kinos und Theater in MV können somit wieder die volle Kapazität ihrer Säle nutzen. Bislang mussten sich Besucher in einem Schachbrettmuster platzieren, wodurch nur ein Teil des Platzangebots genutzt werden konnte.

Der Verweis auf die Omikron-Variante BA.2 trägt nicht

Kaum verständlich erscheint auf den ersten Blick, dass die Maskenpflicht für Veranstaltungen, Messen und gewerbliche Ausstellungen, kulturelle Angebote sowie die Beherbergung weiterhin gelten soll. Dies liegt indes in der Nachlässigkeit der Antragsteller begründet. Sie haben schlicht nicht aufgezeigt, dass ihre subjektiven Rechte auch in diesen Bereichen verletzt werden könnten. Auch im öffentlichen Personennahverkehr bleibt es bei der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder Atemschutzmaske, ebenso in Arztpraxen, Tageskliniken u.ä., wenn eine Gefahr für vulnerable Gruppen besteht.

Der Eilantrag sei teilweise zulässig und begründet, so das OVG in seiner Entscheidung. Zwar könnten nach § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG in einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft, in der durch eine epidemische Ausbreitung des Coronavirus die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage bestehe, weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dazu muss das Parlament des betroffenen Landes jedoch das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellen.

Ebenfalls wegweisend: Die nach dem Gesetz erforderliche Ausbreitung einer Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität könne nur angenommen werden, wenn das Auftreten einer „neuen“ Virusvariante festgestellt werde. Es folgt eine Breitseite gegen Gesundheitsminister Karl Lauterbach: Der Verweis auf die Omikron-Variante BA.2 trägt nämlich laut den Richtern nicht. Es handele sich dabei um eine „alte“ Variante, die bereits seit Jahresbeginn im Land Mecklenburg-Vorpommern anzutreffen gewesen sei.

2G-plus-Pflicht in Clubs und Diskotheken bleibt bestehen

Das Gesetz erlaube weitergehende Schutzmaßnahmen zwar davon unabhängig auch dann, wenn angesichts einer besonders hohen Anzahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen Gebietskörperschaft drohe.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse jedoch differenziert für jeden betroffenen Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt festgestellt werden. An derart differenzierten Sachverhaltsfeststellungen als Grundlage des Landtagsbeschlusses fehle es jedoch. Es sei nicht ausreichend, nur pauschal und „flächendeckend“ die Lage im ganzen Land zu betrachten.

Der Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern ist unanfechtbar. Weiterhin Bestand haben neben der 3G-Pflicht bei der Anreise Ungeimpfter im Hotel auch der 2G-plus-Zwang in Clubs und Diskotheken. Ein weiterer Wermutstropfen: Auch im öffentlichen Personennahverkehr ist das Tragen einer Maske obligatorisch. Ebenso in Arztpraxen, Tageskliniken und vergleichbaren Einrichtungen, sofern eine Gefahr für vulnerable Gruppen besteht.

Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!

Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich schätze meine Leser als erwachsene Menschen und will ihnen unterschiedliche Blickwinkel bieten, damit sie sich selbst eine Meinung bilden können.

Daniel Weinmann arbeitete viele Jahre als Redakteur bei einem der bekanntesten deutschen Medien. Er schreibt hier unter Pseudonym.

Bild: Shutterstock
Text: dw

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