Schul-Betretungsverbot wegen Maskenbefreiung Attest für eine Neunjährige mit Asthma angezweifelt

Von Dana Samson

Kinder, die nicht geimpft sind oder eine Maskenbefreiung haben, leiden zunehmend. Es gibt Berichte, wie sich Kinder in die hinterste Ecke des Klassenzimmers setzen sollen, weil sie keine Maske tragen. Oder, dass sie von den Lehrern nicht mit Namen, sondern mit „der Junge, der keine Maske trägt“ angesprochen werden. Zahlreiche Kinder, die nicht geimpft sind, werden durch die 2G-Regel ausgegrenzt und können nicht auf Klassenfahrten mitfahren, am Nachmittagssport teilnehmen oder in der Kantine essen gehen. Der Druck, dem sich die Kinder ausgesetzt fühlen, ist bereits sehr hoch und die Ausgrenzung, die einige Kinder erfahren, enorm.

Es kommt sogar noch schlimmer: Ein neunjähriges Mädchen bekommt ein Betretungsverbot für ihre Schule – weil sie keine Maske trägt. Die Maskenbefreiung erhielt sie von ihrem Arzt nicht ohne Grund: Sie ist Asthmatikerin und hat zudem schwere Neurodermitis-Schübe. Das Mädchen klagt über Übelkeit, Bauch- und Kopfschmerzen, wenn sie die Maske trägt. Diese Nebenwirkungen sind seit nunmehr fast zwei Jahren bekannt. Besonders Kinder mit Asthma haben einen Anspruch auf die Maskenbefreiung. Noch zu Beginn der Pandemie war es „leichter“, eine solche Maskenbefreiung zu erhalten und es genügten Symptome wie Kopfschmerzen, Übelkeit und Konzentrationsschwäche. Die Zeiten haben sich allerdings geändert und es braucht triftige Gründe für eine Maskenbefreiung. In diesem Fall ist es die Asthma-Erkrankung des Mädchens, wodurch sie von Geburt an Probleme mit der Atmung hat.

Dennoch stellt nicht jeder Arzt ein solches Attest aus. Einige verloren ihre Reputation und viele Ärzte sind vorsichtig geworden. Manche Ärzte werden ein solches Attest womöglich aus ideologischer Überzeugung nicht ausstellen. An dieser Stelle handelt es sich allerdings um keine ideologische, sondern eine gesundheitliche Entscheidung. Dennoch hatte die Familie Schwierigkeiten, einen Arzt zu finden, der ihnen helfen würde. Schließlich wandten sie sich an einen Arzt, der sich auch öffentlich kritisch zeigt. Das wurde der Familie zum Verhängnis.

Die Schule zweifelt die Glaubhaftigkeit des Attestes an und erteilt der Schülerin ein Betretungsverbot.

„Sie haben für Ihr Kind XXX XXX ein Attest zur Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske vorgelegt, welche seitens der Schule nicht anerkannt werden kann“, schreibt die Schulleitung den Eltern. Der Arzt, welcher das Attest ausstellte, suggeriere offenkundig auf seiner Homepage, „dass er nicht an Corona glaubt und daher jedem, der es braucht, ein entsprechendes Attest ausstellen wird“.

Die Schulleitung bewertet das Attest nach den Äußerungen auf der Homepage des Arztes als „Gefälligkeitsattest“ und erkennt es nicht an.

Der Arzt tritt unter anderem auf den „NachDenkSeiten“ auf und ist Mitunterzeichner einer öffentlichen Erklärung zur Corona-Politik unter dem Titel „Es ist Zeit, den Panikmodus zu beenden“. Anders, als die Schulleitung in ihrer Begründung schreibt, wird Corona von der Seite nicht verleugnet. Die in dem Schreiben formulierte Schlussfolgerung, dass der Arzt nicht an Corona glaube, ist daher nicht logisch. Auf der Seite wird sich lediglich kritisch über Regierungsmaßnahmen, die Verletzung des Kindeswohls, Demokratie und ihre Grundrechte, den öffentlichen Diskurs und die daraus resultierende Spaltung geäußert. Dass allein die Unterzeichnung dieser Erklärung für die Schulleitung ein Grund ist, die Kompetenz des Arztes anzuzweifeln, zeigt, wie tief die Spaltung der Gesellschaft ist. Im eigentlichen Thema sollte es um das Kind gehen, welches Probleme mit der Maske hat und nicht um den Arzt, der auf einer bestimmten Internetseite auftritt.

Die Regelungen der Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 28.12.2021 erlauben Schulen nach Ziffer 3.1 ein Betretungsverbot auszusprechen. In dem Abschnitt „Zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske“ im Schulbetrieb steht geschrieben:

„Gemäß § 26c Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt für Personen, die keine qualifizierte Gesichtsmaske verwenden und bei denen keine Ausnahme vorliegt, ein Betretungsverbot für das Schulgebäude. Für diese Schülerinnen und Schüler findet Distanzunterricht statt, an dem die Schülerinnen und Schüler verpflichtend teilzunehmen haben. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt, § 40 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO.“

Ab dem 5. Januar darf in der Schule vor Ort entschieden werden, ob der Unterricht in Präsenz, als Distanzunterricht, Wechselunterricht oder mit anderen Unterrichtseinschränkungen stattfindet. Unterschiede in den einzelnen Klassenstufen sind möglich. Wichtig ist allerdings folgender Aspekt: „Distanzunterricht für einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen kann erst ab Klassenstufe 7 und nicht für Förderschulen festgelegt werden.“ Mit neun Jahren ist man in der vierten Klasse.

Die Schule kann lauf offiziellen Regelungen also keinen Distanzunterricht für die gesamte Klasse, dafür aber für das einzelne Mädchen bestimmen?

Derzeit erhält das Mädchen E-Mails mit Aufgaben zum Bearbeiten von Zuhause. Ob die Schülerin dadurch die gleiche Qualität an Bildung erfährt wie ihre Mitschüler, steht wohl in den Sternen. Eines ist jedoch sicher: Die Schule verwehrt ihr das Recht auf Bildung.

Würden die Eltern ihr Kind nicht in die Schule schicken, weil sie keine Maske tragen soll, könnten die Eltern verklagt werden, weil sie der Schulpflicht nicht nachkommen. Andersrum besteht allerdings auch das Recht auf Bildung, welches die Schule dem Mädchen in diesem Fall, zumindest zu Teilen, verwehrt.

Dem Mädchen wird erlaubt, die Schule wieder zu betreten, sobald sie „mit einer qualifizierten Gesichtsmaske gemäß der Allgemeinverfügung in der Schule erscheint oder sobald sich die Regelungen der Allgemeinverfügung durch Abänderung wieder ändern“. Das Betretungsverbot gilt aufgrund der Einhaltung der Hygienevorschriften und zum Schutz der übrigen Schulgemeinschaft ab sofort.

Dass sich die Schüler mindestens zwei Mal in der Woche testen müssen, und dass die Tests genauso „zum Schutz der übrigen Schulgemeinschaft“ beitragen, hat die Schulleitung wohl vergessen. Sofern das Mädchen einen negativen Test hat und keine Erkältungssymptome zeigt, wäre es doch keine Gefahr für die übrige Schulgemeinschaft, wenn das Mädchen am Unterricht teilnimmt. Stattdessen entscheidet sich die Schule, ein Mädchen auszuschließen, welches wegen einer Asthma-Erkrankung keine Maske tragen kann, ansonsten aber gesund ist. Die Maske ist nicht das einzig Wahre, um eine Verbreitung von Corona zu vermeiden.

Die Kollateralschäden durch eine Ausgrenzung dieser Art sind eklatant, dagegen ist das „Risiko“ eines allgemein gesunden Mädchens, das die Schule auf Grund ihres Asthma-Leidens ohne Maske betritt, eher gering.

Die Eltern planen, gegen den Beschluss der Schule gerichtlich vorzugehen, damit sie wieder in die Schule darf. Hoffnung auf Erfolg hat der Vater allerdings kaum.

Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben immer die Meinung des Autors wieder, nicht meine. Ich schätze meine Leser als erwachsene Menschen und will ihnen unterschiedliche Blickwinkel bieten, damit sie sich selbst eine Meinung bilden können.

Dana Samson studiert an einer deutschen Universität und schreibt hier unter Pseudonym.

Bild: Simol1407/Shutterstock
Text: ds

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