Wäre es nicht so traurig, es wäre zum Lachen: Mittels einer Grafik mit Verbotsschildern, die an eine Mischung aus Verkehrszeichen und Mengenlehre in den unteren Schulklassen erinnert, will die Bundesregierung verdeutlichen, wer mit wem an Weihnachten zusammen zu Hause feiern darf. Sieht man solche Resultate der Arbeit von deutschen Behörden, fragt man sich unwillkürlich: Sind da subversive Kräfte am Werk, die sich darüber lustig machen wollen, was hier gerade an Regeln für den privatesten Lebensbereich erlassen wird? Oder sind die Beamten wirklich so weltfremd, dass sie nicht bemerken, wie kontraproduktiv solche Schaubildchen sind?
Liest man die großen Medien, wird dort der Eindruck aus dem Schaubild bestätigt: dass es strikte Verbote gibt, was größere private Zusammenkünfte angeht. Die Hessische Landesregierung etwa informiert: „Auch in diesem besonderen Jahr sollen die Weihnachtstage gemeinsam gefeiert werden können. Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dies jedoch nur in deutlich kleinerem Rahmen als sonst üblich möglich sein. Vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 sind – als Ausnahme für die Feiertage – Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahren aus dem engsten Familienkreis gestattet, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände umfasst …“
Das klingt nach strikten Vorschriften. Zumindest weckt es beim juristisch nicht vorgebildeten Leser diesen Eindruck. Aber so ist es offenbar nicht. Darauf verweist die Rechtsanwaltskanzlei Bernhard Korn und Partner mit Sitz in Bad Kreuznach, Mainz und Wiesbaden. Die schreibt auf ihrer Internet-Seite über Hessen und Rheinland-Pfalz: „Zu Hause darf man sich im Rahmen einer privaten Zusammenkunft mit jedem und so vielen Menschen wie man selbst verantworten möchte, treffen.“ Es gebe diesbezüglich keine rechtlichen Beschränkungen – solche wären im Übrigen auch kaum verfassungsrechtlich zu rechtfertigen –, sondern lediglich eine dringende Empfehlung, so die Anwälte. Weiter führen sie etwa zur Rechtslage in Hessen aus: „In § 1 Abs. 4 der ab dem 16.12.2020 geltenden Fassung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ist unmissverständlich geregelt, dass es keine Beschränkungen innerhalb der Wohnung bei privaten Zusammenkünften gibt. Dort heißt es: ‘Für private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten wird eine Beschränkung auf den eigenen und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Fall auf höchstens fünf Personen, dringend empfohlen; dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Dabei wird die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen unterschiedlicher Hausstände dringend empfohlen.‘“
In Rheinland-Pfalz steht im Paragraf 1 Abs. 1 Satz 2 der ab dem 16.12.2020 geltenden 14. CoBeLVO: „Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen beschränkt werden, wobei deren Kinder bis 14 Jahre bei der Bestimmung der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.“ Der Zusatz in dem sich anschließenden Satz 3 ist im Hinblick darauf, dass gerade kein Verbot besteht, in rechtlicher Hinsicht überflüssig und bestenfalls als Ausdruck eines politischen Willens anzusehen, so die Kanzlei. Dort heißt es: „Abweichend von Satz 2 können Personen eines Hausstands in der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 2020 auch von bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) besucht werden, selbst wenn sich dadurch insgesamt mehr als fünf Personen über 14 Jahren oder mehr als zwei Hausstände treffen.“
Auch die rheinland-pfälzische Regierung führt ihre Bürger mit der Verlautbarung auf ihrer Homepage in die Irre. Dort hieß es nämlich u.a. bis mindestens 15.12.2020: :
Diese Verlautbarung, so die Kanzlei, sei zwar nicht falsch, aber sehr verkürzt: „Die unbefangene Leserschaft, die nicht die häufig wechselnden Verordnungen im Einzelnen studiert und auslegt – das dürfte auf einen Großteil der Bürger zutreffen – kann hier leicht den Eindruck bekommen, dass es Beschränkungen für private Zusammenkünfte in Wohnungen gäbe. Dies wird durch den Hinweis auf die ‘Ausnahmeregelung‘ für Weihnachten auch ersichtlich nahegelegt.“
Das Fazit der Kanzlei: „Gerade in Zeiten wie diesen, in denen sich tagtäglich Regelungen ändern, ist es als Aufgabe der Regierenden anzusehen, für ein Maximum an Transparenz Sorge zu tragen; dieser Aufgabe wird die Regierung mit einer solch plakativen, missverständlichen Kommunikation bedauerlicherweise nicht gerecht. Im Gegenteil: Es könnte hier sogar der Eindruck entstehen, dass die Kommunikation der Landesregierung gerade darauf angelegt ist, den Bürgern ein Verbot zu suggerieren, das tatsächlich nicht besteht, um sie zu einem aus ihrer Sicht wünschenswerten Verhalten zu bewegen.“
Und weiter: „Alleine der Umstand, dass dieser Eindruck entstehen kann, ist der aktuellen gesellschaftlich angespannten Situation offenkundig nicht zuträglich. Mit mündigen Bürgern muss ehrlich kommuniziert werden. Alles andere kostet Vertrauen in die Regierenden, aber auch in den Rechtsstaat. Letzterer kann weitere Erschütterungen kaum gebrauchen.“
Eine Prüfung auf die Schnelle ergab, dass in anderen Bundesländern eine andere Rechtslage herrscht. So heißt es etwa in der Berliner Verordnung: „Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen oder Zusammenkünfte im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis (private Veranstaltungen) nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.“
Aber auch hier ist die Formulierung zumindest merkwürdig. Denn die „Zusammenkünfte“ werden in der Klammer als „private Veranstaltung“ definiert. Laut Duden ist eine Veranstaltung „etwas, was veranstaltet wird“. „Veranstalten“ wiederum definiert das verbindliche Regelwerk der deutschen Sprache wie folgt: „als Verantwortlicher und Organisator stattfinden lassen, durchführen“. Ein zwangloses Besuchen einer anderen Wohnung wäre im Sinne dieser Definition keine „Veranstaltung“. Als Zusammenkunft definiert der Duden wiederum „Treffen, Versammlung; Sitzung“. Wenn sich etwa die Besucher in einem anderen Raum einer besuchten Wohnung aufhalten, ist das dann noch eine Zusammenkunft?
Ist die Definition absichtlich so schwammig? Oder weil der rot-rot-grüne Senat zu keiner genauen Formulierung in der Lage war?
Bild: Sergey Nivens/Shutterstock
Text: red
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