Und er regt sich doch noch – der Rechtsstaat Verwaltungsgerichtshof in Mannheim verbietet 2G-Regelung an Universitäten

Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen für gesetzwidrig erklärt und aufgehoben hat, zieht nun das nächste Gericht nach. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim traf die Entscheidung, die 2G-Regelung an den Universitäten in Baden-Württemberg bis auf weiteres aufzuheben, die nur Geimpften und Genesenen Zugang zu den Hochschulen erlaubte. Ungeimpfte Studenten mit negativem Corona-Test dürfen demnach nun wieder an Präsenzveranstaltungen in den Hochschulen im „Ländle“ teilnehmen. Geklagt hatte ein Pharmazie-Student (Az.: 1 S 3670/21). Er machte in einem Eilantrag geltend, er brauche auch als Ungeimpfter zur erfolgreichen Durchführung seines Studiums Zugang zu Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Uni und die Möglichkeit, an bestimmten Präsenzveranstaltungen teilzunehmen. Andernfalls, so der Kläger, drohe eine Überschreitung der Studienzeit und eine Exmatrikulierung.

Ende November wurde im Rahmen der „Alarmstufe II“ an allen Hochschulen und Universitäten in Baden-Württemberg der Ausschluss von Ungeimpften und Nicht-Genesenen durchgesetzt. Per Verordnung wurden die Lehreinrichtungen verpflichtet, die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren. Ausnahmen galten bisher laut Stuttgarter Zeitung nur für Praxisveranstaltungen wie Laborpraktika, Prüfungen und den Besuch von Bibliotheken.

Die Mannheimer Richter kamen nun zu dem Schluss, dass diese weitreichenden Einschätzungen grundgesetzwidrig sind. Sie widersprechen demnach dem Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung seien, so der Verwaltungsgerichtshof, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtlich geschützt. Die Corona-Verordnung bzw. 2G seien ein Eingriff in dieses Grundrecht in „schwerwiegender Weise“. Als Begründung dafür führten die Richter unter anderem aus, die Zugangsbeschränkungen könnten den erfolgreichen Abschluss eines Semesters gefährden.

Weiter monierten die Richter, das Regelwerk aus dem Ministerium zeige nicht auf, was für Maßnahmen Hochschulen zu ergreifen haben, um Studierenden ohne 2G-Nachweis eine Weiterführung ihres Studiums zu ermöglichen. Laut Gericht ist der Beschluss ebenso wie der in Lüneburg nicht anfechtbar. Er trat am 15. Dezember mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt für alle Hochschulen im Land.

Zurückgewiesen hat das Gericht den Antrag des Studenten, auch Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte sowie Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen und Kultur- und Freizeiteinrichtungen aufzuheben. Diese Einschränkung hält das Gericht für verhältnismäßig. Zudem werde durch Ausnahmen gewährleistet, „dass auch nicht-immunisierte Personen in der Alarmstufe II in erheblichem Umfang private Beziehungen auch durch persönliche Treffen mit anderen Menschen pflegen könnten und ihnen durch die angefochtene Vorschrift keine soziale Isolation drohe“.

Bereits unter der Woche hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden, es sei nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, nur Geimpften oder Genesenen Zutritt zu Geschäften zu gewähren. Auf diese Ohrfeige für den 2G-Kurs der Regierung angesprochen, sagte der neue Regierungssprecher Steffen Hebestreit am Freitag auf der Bundespressekonferenz: „Ich glaube, man kann ergänzend sagen: Neben dem Urteil, dass es in Lüneburg, glaube ich, gegeben hat, hat es am gleichen Tag auch ein Urteil in Schleswig-Holstein zur gleichen Frage gegeben, allerdings mit anderem Ergebnis. Insoweit sieht man, dass es da offenbar unterschiedliche Bewertungen gibt. Wir halten 2G im Einzelhandel weiterhin für sinnvoll und sind auch überzeugt, vielleicht auch das noch einmal als Antwort auf die Frage von Herrn Decker, dass das Infektionsschutzgesetz in dieser Angelegenheit klar ist und einen guten Rahmen bildet. Die Entscheidung in Lüneburg war, ohne dass ich sie kommentieren will, meines Wissens erst einmal vorläufig, und in der Hauptsache ist das noch nicht entschieden.“

Eine weitere Journalistenfrage lautete: „Mich würde auch die Einschätzung des Justizministeriums interessieren: Ist das Ihrer Ansicht nach eine niedersachsenspezifische Geschichte, weil man da die 2G-Regelung vielleicht schlecht vorbereitet hat, oder muss man jetzt befürchten, dass das bundesweit bzw. auch in anderen Bundesländern kippen wird?“

Der Sprecher des Justizministeriums, Eike Hosemann, antwortete: „Ich kann noch einmal darauf verweisen, dass wir einzelne Gerichtsentscheidungen und natürlich auch Tätigkeiten der Landesgesetzgeber nicht kommentieren und keine Prognosen abgeben. Die Entscheidungsgründe wird man auch noch ausführlich auswerten müssen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existiert ausschließlich eine Pressemitteilung, und die Gesamtentscheidung soll dann noch veröffentlicht werden. Aus den Gründen des Beschlusses wird sich dann auch ergeben, inwiefern spezifische lokal bezogene Erwägungen das Gericht angeleitet haben und inwieweit sich diese Aussagen verallgemeinern lassen. Aber eben wurde schon darauf hingewiesen, dass es sich keineswegs um eine einheitliche Linie innerhalb der Rechtsprechung handelt.“

Ein Kollege fragte nach: „Trotzdem ist die 2G-Regel nach dieser Gerichtsentscheidung in Niedersachsen jetzt außer Vollzug gesetzt worden. Das heißt, wenn man in Nordhessen wohnt und ungeimpft ist, kann man nach Niedersachsen zum Einkaufen fahren. Dort gilt die 2G-Regel nicht mehr. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der Ausbreitung der Omikronvariante etwa in Dänemark gibt es auch schon seitens der Ministerpräsidenten einige Forderungen, vor Weihnachten vielleicht noch einmal eine Ministerpräsidentenkonferenz abzuhalten, um über diverse Themen zu sprechen, zum Beispiel auch die Frage der Impfdosen. Deswegen die konkrete Frage an Sie, Herr Hebestreit: Hält der Bundeskanzler eine Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bund noch vor Weihnachten für nötig?“

Hebestreit: „Ich überlege gerade, ob mir Wortmeldungen von Ministerpräsidenten bekannt sind, die in den letzten Tagen eine Ministerpräsidentenkonferenz noch vor Weihnachten gefordert haben. Ich war jetzt zwei Tage in Brüssel. Vielleicht ist mir das durchgerutscht. Aber meines Wissens gibt es das nicht. Die Antwort auf Ihre Frage: Zum jetzigen Zeitpunkt hält der Bundeskanzler eine weitere Ministerpräsidentenkonferenz nicht für zwingend. Aber auch da geht es immer darum: Wenn sich die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bundeskanzler treffen wollen, dann muss man das diskutieren.“

Ich fragte nach: „Sie sagten, Herr Hebestreit, die Entscheidung des OVG Lüneburg sei vorläufig gewesen. In der Entscheidung steht, sie sei nicht anfechtbar. Welche anderen Erkenntnisse haben Sie?“

Darauf Hebestreit: „Das war keine Entscheidung in der Hauptsache, und ich glaube, die Anfechtbarkeit, aber ich bin kein Jurist, da mögen mich die Juristen auf dieser Bank unterstützen, bezieht sich auf den Entschluss der vorläufigen Entscheidung.“

Hosemann: „Das ist so korrekt.“

Nein, die Entscheidungen von Lüneburg und Mannheim sind kein Wendepunkt – umso mehr, als Mannheim die Klage ja teilweise zurückwiesen. Aber dennoch: Die Richter zeigen, dass der Rechtsstaat sich doch noch regt. Die Gleichtaktung, die Angela Merkel sehr weit getrieben hat, ist wenigstens noch nicht vollständig.   

 

Jetzt neu. Das Original aus der Bundespressekonferenz.

Bild: Shutterstock
Text: br

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