VG Düsseldorf hebt Tätigkeitsverbot für Ungeimpfte auf Gericht würdigt Recht auf körperliche Unversehrtheit

Von reitschuster.de

Der 29. September 2022 war ein guter Tag für die Grundrechte in Deutschland. Per Beschluss hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf festgestellt, dass das von der Stadt Duisburg verhängte Tätigkeitsverbot gegen eine ungeimpfte Mitarbeiterin nach vorläufiger Prüfung rechtswidrig war. Die medizinisch-technische Assistentin hatte als Schreibkraft bei einer Betriebsärztin gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit keinen direkten Patientenkontakt. Zudem hatte die Klägerin ihre Arbeit zumindest teilweise aus dem Homeoffice heraus verrichtet. Die Stadt als Arbeitgeberin stützte das von ihr verhängte Tätigkeitsverbot gegen die Ungeimpfte auf Paragraf 20a, Absatz 5, Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wonach Personen, die keinen Impfnachweis vorlegen können, in Einrichtungen des Gesundheitswesens ein Betretungs- und Beschäftigungsverbot erteilt werden kann.

Der Beschluss der Einzelrichterin erfolgte im Eilverfahren und unter vorläufiger Prüfung des Sachverhalts. Damit hat die Klage der von der Stadt Duisburg freigestellten Schreibkraft aufschiebende Wirkung, bis darüber im Hauptverfahren entschieden worden ist. Die Richterin betonte, dass es grundsätzlich zwar verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraf 20a, Absatz 5, Satz IfSG gebe, es bei der Beklagten im vorliegenden Fall aber zu einer Ermessensüberschreitung gekommen sei. Das im IfSG geregelte Tätigkeitsverbot sei dem Schutzzweck der Infektionsbekämpfung entsprechend auf die Räumlichkeiten der betreffenden Einrichtung beschränkt. Jedoch sei das Homeoffice beim Tätigkeitsverbot in unzulässiger Weise miterfasst worden, womit die Stadt Duisburg über die möglichen Rechtsfolgen hinausgegangen sei, monierte die Richterin.

Recht auf körperliche Unversehrtheit wird ausdrücklich anerkannt

Beim Vorwurf der Ermessensüberschreitung durch die Beklagte bezog sich das VG Düsseldorf auf die Tatsache, dass die Arbeitgeberin ihre diesbezüglichen Erwägungen im Laufe des Verfahrens ausgetauscht hat. Zunächst stellte die Stadt Duisburg bei der Begründung des Tätigkeitsverbots gegen die Ungeimpfte darauf ab, dass diese nach Paragraf 20a, Absatz 1, Nummer 1a IfSG in einem Krankenhaus arbeite. Später wurde aus dem Krankenhaus dann eine Arztpraxis, die unter Paragraf 20a, Absatz 1, Nummer 1h aufgeführt wird. Dies sei grundsätzlich zwar zulässig, so die Richterin, jedoch könne in solchen Fällen kein generelles Verbot für alle Tätigkeiten und Tätigkeitsorte verhängt werden.

Stattdessen erinnerte sich die Richterin wieder daran, dass es in Deutschland noch so etwas wie Grundrechte gibt. In der Begründung des Beschlusses wurde insbesondere Artikel 2, Absatz 2, Satz 1 GG („Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“) und Artikel 12, Absatz 1 GG („Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen“) hingewiesen.

Sinan Böcek, der Rechtsanwalt der Klägerin, wird von dem Fachportal „LTO“ wie folgt zitiert: „Wir sind über diesen wohl ersten Beschluss zu Gunsten der Arbeitnehmer sehr erfreut. Wir sind zuversichtlich, dass es nicht der letzte Beschluss sein wird, in welchem die aufschiebende Wirkung angeordnet wird.“ Selbst wenn Paragraf 20a IfSG nach Einschätzung des Juristen verfassungsgemäß ist, so sei nicht jede Anwendung auch rechtmäßig. Die Stadt Duisburg kann gegen diesen Beschluss noch das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen und den Fall vor das OLG Münster weiterziehen.

Diejenigen, die selbst wenig haben, bitte ich ausdrücklich darum, das Wenige zu behalten. Umso mehr freut mich Unterstützung von allen, denen sie nicht weh tut!
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