Zwei-Klassen-Justiz im Freibad: Staatsanwaltschaft lässt Grapscher laufen Mädchen (13, 15) sexuell belästigt

Von Kai Rebmann

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ So steht es in Artikel 3 des Grundgesetzes. Dass einige aber doch gleicher zu scheinen als andere, zeigt ein aktuelles Beispiel aus dem Freibad „De Bütt“ in Willich (NRW). Innerhalb weniger Stunden kam es dort am Montag zu zwei Fällen von sexueller Belästigung – und zu höchst unterschiedlichen Reaktionen der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Zunächst soll ein Albaner (20) zwei 15-jährige Mädchen begrapscht haben, das eine im Intimbereich, das andere an den Brüsten. Die beiden Opfer wandten sich sofort an das Freibad-Personal, das die Polizei alarmierte und den mutmaßlichen Täter bis zu deren Eintreffen festhielt. Der Albaner wurde auf Anordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen und am Dienstag einem Haftrichter vorgeführt. Dieser ordnete die Unterbringung des Verdächtigen in U-Haft an.

Täter kommt auf Geheiß der Staatsanwaltschaft frei

So weit, so normal – will man eigentlich denken. Wohl wissend, dass ein solches, längst überfälliges Signal seitens der Justiz im „besten Deutschland aller Zeiten“ alles andere als üblich ist. So sahen das offenbar auch die Kollegen von der „Bild“, die über diesen Fall berichteten und für den dazugehörigen Artikel folgende Überschrift wählten: „Justiz greift durch, Richter schickt Freibad-Grapscher (20) in U-Haft!“

Doch der Artikel geht noch weiter und man will seinen Augen kaum trauen. Der Leser erfährt, wenn auch erst im zweiten Teil des Berichts, dass es nur wenige Stunden später in eben diesem Freibad in Willich zu einem ganz ähnlich, um nicht zu sagen – identischen – Vorfall gekommen sein soll. Ein Ägypter (43) soll dabei eine 13-Jährige „zweimal im Intimbereich berührt haben“, wie das Blatt schreibt.

Und weiter: „Der Verdächtige bestritt die Tat und wurde von den Polizisten nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft noch vor Ort wieder auf freien Fuß gesetzt. Die Polizei ermittelt jetzt zu den genauen Tatumständen.“

Die offensichtliche Zwei-Klassen-Gesellschaft vor dem Gesetz ist der eine Aspekt dieses Falls. Der andere wirft die Frage auf, wie die „Bild“ dazu kommt, eben das, was man als den Normalfall voraussetzen sollte, prominent in der Überschrift hervorzuheben – und den eigentlichen Skandal quasi im Kleingedruckten verschwinden zu lassen. Ebenso hätte die Überschrift lauten können, wenn nicht gar müssen: „Polizei setzt Freibad-Grapscher (43) auf freien Fuß!“

Rechtsprechung im Namen des Volkes – wirklich?

Zumal der zweite Fall noch deutlich schwerer zu wiegen scheint als der erste, jedenfalls aus den Augen eines juristischen Laien betrachtet, was die übergroße Mehrheit der Menschen ist. Und das ist das wohl Entscheidende: Wenn Recht „im Namen des Volkes“ gesprochen wird, die Bürger eben dieses Recht aber nicht (mehr) verstehen oder auch nur ansatzweise nachvollziehen können, dann läuft einiges gewaltig schief.

Ein gestandener Mittvierziger vergreift sich an einer 13-Jährigen – rechtlich gesehen also an einem Kind – und bleibt auf freiem Fuß, während ein 20-Jähriger für die identische Tat (sexuelle Belästigung), begangen an einer 15-Jährigen – richtigerweise!!! – zumindest vorübergehend hinter Gitter wandert. Noch rätselhafter wird das Ganze, wenn beide Entscheidungen von ein und derselben Staatsanwaltschaft ausgehen.

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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.

Bild: Shutterstock

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