Von Kai Rebmann
Zeitenwende in den deutschen Gerichten oder nur ein leichtes Zucken des Rechtsstaats? Diese Frage stellt sich nach einem Urteil des Landgerichts Passau, in dem die Warnung vor den unwirksamen und gefährlichen Corona-„Impfstoffen“ zur zulässigen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung erklärt wurde. Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) von einem Richter noch im November erlaubt worden war, seine offensichtlich und nachweislich falschen Thesen von einer angeblich „nebenwirkungsfreien Impfung“ weiter zu verbreiten (wovon er inzwischen keinen Gebrauch mehr macht), erschien dieses Urteil einerseits nur logisch. Andererseits gab es aber leider schon mehr als einen Richter, der aufgrund eines „falschen“ – sprich nicht regierungskonformen – Urteils aus dem Verkehr gezogen wurde.
Der Fall, der jetzt vor dem Landgericht Passau verhandelt wurde, liegt aber dennoch ganz anders als etwa das Sensationsurteil von Weimar. Wie wir noch sehen werden, kam das Gericht schon aus formaljuristischen Gründen gar nicht drumherum, die Klage der Bayerischen Landesärztekammer gegen die MWGFD (Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie) in Person von deren stellvertretendem Vorsitzenden Dr. Ronald Weikl als unbegründet abzuweisen. Der Verein hatte auf seiner Homepage einen Infobrief an Ärzte veröffentlicht, in dem er auf die unwirksamen und gefährlichen „Impfstoffe“ gegen Corona und insbesondere mögliche Haftungsrisiken zulasten impfender Ärzte hingewiesen hatte. Die Bayerische Landesärztekammer wollte die MWGFD deshalb abmahnen und forderte eine Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung des Schreibens.
Unangenehme Meinungen noch lange nicht rechtswidrig
Dr. Ronald Weikl ließ sich bei dem Prozess nach dem Zivil- und Wettbewerbsrecht vor dem Landgericht Passau von der Rechtsanwältin Beate Bahner vertreten. Die Bayerische Landesärztekammer hatte zunächst noch versucht, einen außergerichtlichen Vergleich mit ihrem „Zwangsmitglied“ (O-Ton Bahner) auszuhandeln, was jedoch scheiterte, und zog daraufhin vor Gericht. Angestrebt wurde dabei die Löschung bzw. Entfernung des Infobriefs von der Homepage sowie die Unterlassung jeder weiteren Verbreitung des Schreibens. Und auch der Richter in Passau versuchte zunächst noch einmal sein Glück und wollte Dr. Weikl zu einem Vergleich bewegen, da es sich ja doch um etwas „unangenehme Inhalte“ handele. Beate Bahner stellt dazu jedoch klar: „Auch wenn eine Meinung unangenehm ist, ist sie noch lange nicht rechtswidrig oder wettbewerbswidrig und daher zu untersagen. Und erst recht nicht, wenn damit Kosten verbunden sind.“ Deshalb habe man dem angebotenen Vergleich nicht zugestimmt, wie die Rechtsanwältin in einem Kommentar zu dem Urteil weiter ausführt.
Bahner zitiert daraufhin die Passagen aus dem Infobrief an alle Interessierten, die die Klägerin so nicht akzeptieren wollte: „Wir bitten Sie eindringlich, vor diesen gravierenden Tatsachen nicht länger die Augen zu verschließen. Ziehen Sie jetzt die notwendigen Konsequenzen, warten Sie nicht, bis die medizinische und politische Obrigkeit zur Besinnung kommt.“ Zu diesen „gravierenden Tatsachen“ zählt die Anwältin insbesondere den Umstand, dass die Covid-19-Impfstoffe alle unnötig, unwirksam und gefährlich sind und die impfenden Ärzte im Falle von Impfschäden persönlich haftbar gemacht werden können. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Machen Sie sich nicht mitschuldig an der sinnlosen Verlängerung dieser verantwortungslosen Impfkampagne, die schon so viele Menschen ihre Gesundheit und nicht wenige ihr Leben gekostet hat.“ Untermauert wurden diese Ausführungen durch zahlreiche Verweise auf entsprechende Publikationen und Studien, die die Unwirksamkeit und Gefährlichkeit dieser „Impfstoffe“ belegen.
Klage war von Anfang an zum Scheitern verurteilt
Die Klage der Bayerischen Landesärztekammer wurde vom Landgericht Passau auch deshalb abgewiesen, „weil eine solche Information schon keine geschäftliche Handlung ist. Und nur geschäftliche Handlungen dürfen nach dem Wettbewerbsrecht – hier nach Ansprüchen aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden.“ Viel wichtiger aber: Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass es sich ausschließlich um Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu den „Impfungen“ handelt, weshalb das Schreiben dem Bereich der öffentlichen Kommunikation unterliegt und ausdrücklich keine geschäftliche Handlung darstellt.
Damit ließ der Richter auch das Argument des Anwalts der Gegenseite ins Leere laufen. Dieser hatte die Meinung vertreten, die MWGFD handelten geschäftsmäßig, weil der Verein unter anderem über seine Homepage zu Spenden aufruft und selbige auch annehme. Abgesehen davon, dass das gegenständliche Schreiben selbst keinen solchen Aufruf enthielt, ist das Werben um Spenden nach Ansicht des Landgerichts Passau nicht als geschäftliche Handlung einzustufen. Und auch eine etwaige Dienstleistung im Sinne des Wettbewerbsrechts war für den Richter nicht erkennbar, da die MWGFD nicht für die Impfung geworben hat – sondern explizit dagegen – und daraus keinerlei finanzielle Vorteile ziehen.
Rechtsanwältin Beate Bahner konnte sich abschließend einen kleinen Seitenhieb auf die Bayerische Landesärztekammer nicht verkneifen. Ebenso wie ihr Mandant Dr. Ronald Weikl, sind alle Mediziner zwangsweise Mitglied dieser Organisation, ob sie es wollen oder nicht. Diese Mitgliedschaft ist selbstverständlich auch mit entsprechenden Pflichtbeiträgen verbunden. Da die Klage schon aufgrund der handwerklichen Fehler wohl von Anfang an zum Scheitern verurteilt war, stellt Bahner mit Blick auf die der Klägerin zur Last fallenden Prozesskosten in Höhe von mehreren tausend Euro fest: „Das geht zulasten der Ärzteschaft, die ja zu Zwangsmitgliedsbeiträgen verpflichtet ist. So kann man die Mitgliedsbeiträge der Ärzte auch verprassen.“
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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog. Bild: Olaf Kosinsky, CC BY-SA 3.0 DE, via Wikimedia CommonsMehr von Kai Rebmann auf reitschuster.de