Die Bundesregierung wollte auf Nachfrage am Mittwoch nicht Stellung beziehen zu der Frage, ob die Grünen-Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock sich zu Recht Völkerrechtlerin nennt oder nicht. Den entsprechenden Dialog mit den Regierungssprechern und die damit verbundene Debatte unter Journalisten-Kollegen habe ich hier bereits beschrieben.
Der Sprecher des Forschungsministeriums Martin Kleinemas antwortete: „Das würden wir jetzt nicht kommentieren. Es handelt sich dabei offensichtlich um einen Vorgang zwischen Frau Baerbock und einer, wenn ich richtig informiert bin, britischen Universität. Insofern kommentiere ich das nicht weiter.“
Ich hakte nach: „Dann unabhängig von Frau Baerbock die Frage: Wie definiert das Forschungsministerium einen Völkerrechtler oder eine Völkerrechtlerin?“
Darauf antwortete Kleinemas: „Dazu können wir ganz sicher Stellung nehmen. Ich glaube, das würde jetzt hier den Rahmen sprengen. Insofern würde ich das gern schriftlich nachreichen, wenn Sie erlauben.“
„Gerne, danke“, antwortete ich.
Heute kam nun die Nachreichung des Ministeriums. Dafür, dass sie den Rahmen sprengen würde, war sie eher wortkarg. Und das Versprechen, „dazu können wir ganz sicher Stellung nehmen“, hält sie in meinen Augen allenfalls bedingt. Hier der volle Wortlaut:
„Für Fragen zur Führung von Hochschulgraden sind die Länder zuständig.“
Damit habe ich meiner Journalistenpflicht Genüge getan und die versprochene Nachreichung öffentlich gemacht.
Die grundlegende Frage, ob „Völkerrechtler“ überhaupt ein „Hochschulgrad“ ist, bleibt damit ungeklärt. Laut Duden ist der Völkerrechtler ein Jurist, der auf Völkerrecht spezialisiert ist. Ein Jurist wiederum ist laut Duden, wer „Rechtswissenschaften studiert hat bzw. auf diesem Gebiet arbeitet“. Jetzt ist es spannend, was die Landesregierungen sagen. Eine Anfrage an den Berliner Senat habe ich soeben gestellt.
Sehen Sie hier mein Video über die gestrigen Bundespressekonferenzen mit den Regierungssprechern und mit Bundesminister Heiko Maas.
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Bild: Foto-berlin.net/Shutterstock
Text: red
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