Von Kai Rebmann
Wilfried Schmitz gehört zu den bekanntesten Rechtsanwälten in Deutschland, wenn es um Verfahren gegen die „Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte“ von Soldaten geht. Also das, was in den vergangenen Jahren einer breiten Öffentlichkeit auch als „Duldungspflicht der Impfung bei der Bundeswehr“ bekannt wurde.
Konkret ging und geht es dabei insbesondere um Paragraf 17a Absatz 2 Nr. 1 Soldatengesetz (SG), in dem es heißt: „Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen.“
Im Gespräch mit reitschuster.de äußert sich Schmitz zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig, bei dem am 7. Juli 2022 entschieden worden war, dass zwei Offiziere die Corona-„Impfung“ unter Bezugnahme auf den oben zitierten Paragrafen zu dulden hätten.
Der Jurist bezeichnet diesen Beschluss als „einen der größten Justizskandale der Nachkriegsgeschichte“. Inzwischen gäbe es neue Erkenntnisse, die belegten, dass hochrangige Vertreter sowohl des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) als auch des Robert-Koch-Instituts (RKI) vor zweieinhalb Jahren wider besseren Wissens ausgesagt hätten.
Schmitz verweist auf eine umfangreiche Dokumentation (liegt reitschuster.de vor) und erläutert dazu: „Die Inhalte dieses Schriftsatzes belegen, dass Vertreter des PEI und des RKI und wohl auch der Bundeswehr in diesem Verfahren gegen die Covid-19-Injektionspflicht der Soldaten gelogen haben wie gedruckt, durch aktive Falschaussagen und durch das Verschweigen von Fakten.“
Und weiter: „Die gesamte Covid-19-Injektionsagenda wäre tot gewesen, nicht nur in Deutschland, wenn die Behörden damals nicht gelogen (hätten) und das Bundesverwaltungsgericht die Beweisaufnahme und die Rechtslage nicht zusätzlich auf den Kopf gestellt hätte.“
Wehrbeschwerdeverfahren in Leipzig
Bezugnehmend auf diesen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2022 zur „Rechtmäßigkeit der Einführung einer Duldungspflicht für Covid-19-Impfungen bei Soldaten“ weist Schmitz die Kammer mit Schreiben vom 16. Januar 2024 darauf hin, „dass sich mittlerweile eindeutig nachweisen lässt, dass diese Beschlüsse […] auf falschen Annahmen basierten“. Für diese macht der Anwalt „falsche und irreführende Angaben der Vertreter des RKI, des PEI und der Bundeswehr maßgeblich verantwortlich“.
Kernstück der Argumentation ist dabei ein von der Expertin Dr. Sabine Stebel am 27. Dezember 2023 veröffentlichtes Substack mit dem Titel „Wie man sich aus seinen eigenen Worten einen Strick dreht, weiß auch das PEI“. Die Autorin deckt darin die offenkundigen Widersprüche in den Äußerungen der Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) unterstellten Behörden bzw. deren Vertreter auf.
Zunächst kommt Schmitz auf die Fragen zu sprechen, ob und inwieweit die Vakzine eine Veränderung menschlicher Genome bewirken können und ob bei der „Covid-19-Impfung“ verunreinigte mRNA-Impfstoffchargen zum Einsatz kommen. Unter Verweis auf die Arbeit von Dr. Stebel kommt der Anwalt zu dieser Schlussfolgerung:
„Die verantwortlichen Chargenprüfer des PEI müssen aufgrund der für jedermann zugänglichen Studien, an denen der vormalige Leiter des PEI Prof. Claus Cichutek teilweise selbst mitgewirkt hat, schon (teilweise) seit Jahrzehnten (!) positive Kenntnis von ‚möglichen‘ Verunreinigungen durch Rest-DNA bei Herstellung von modRNA durch Plasmide, die zumindest mögliche Integration solcher Rest-DNA in den Zellkern und die damit verbundenen erheblichen Risiken für Leben und Gesundheit von Millionen Menschen gehabt haben.“
Im Klartext: Anders als vom Gericht offenbar bewertet, muss nach Ansicht des Anwalts nicht der Nachweis erbracht werden, „dass DNA in die Zelle und den Zellkern gelangen kann“. Stattdessen sei es die Aufgabe der Hersteller, in diesem Fall Biontech und Pfizer, auszuschließen, dass dies möglich ist.
Dennoch sagt der Sachverständige Dr. Ralf Wagner (PEI) laut dem vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahren am 6. Juli 2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, „die Impfstoffe bestünden aus so wenigen Ausgangsmaterialien, dass sich eine Kontrolle, ob der Impfstoff verunreinigt sei, erübrige“.
‚Sichere und wirksame Impfung‘
Nachdem der Anwalt zunächst also die gerichtliche Annahme eines vermeintlich „sicheren Impfstoffs“ widerlegt hat, denn nur eine solche Qualifizierung rechtfertigt eine Duldungspflicht nach dem Soldatengesetz, ging es im nächsten Punkt um die Frage: Haben die Covid-19-Injektionen eine erhebliche Wirksamkeit im Hinblick auf Infektions- und Transmissionsschutz, Krankheitsverlauf und die Verhinderung schwerer Krankheitsverläufe?
Hierzu zitiert Schmitz den RKI-Vertreter Dr. Ole Wichmann und dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 6. Juli 2022, wonach „die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission (hat) […] Außerdem reduziert sie vor allem nach einer Auffrischungsimpfung das Risiko eines schweren Verlaufs über längere Zeiträume, so dass der positive Effekt der Impfung das mit ihr verbundene Risiko weiter deutlich überwiege“.
Schmitz sieht hierin eine bewusste Täuschung des Gerichts, da es das RKI spätestens seit dem 23. März 2022 besser gewusst habe, also bereits dreieinhalb Monate vor der oben zitierten Aussage. Der Anwalt verweist dazu auf einen reitschuster-Artikel vom 15. Mai 2023, in welchem es um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz bei „FragdenStaat“ gegangen war. Das RKI antwortete dem Fragesteller damals per E-Mail vom 23. März 2023:
„Im Hinblick auf die geplante Befristung des Anspruchs […] geben wir zu bedenken, dass die Impfung eine Infektion und Ausscheidung von SARS-CoV-2 nach erfolgter Exposition nicht grundsätzlich verhindern kann. Im nosokomialen Bereich (etwa Krankenhaus, Pflegeheim etc.) kann somit weiter ein Eintrag in die Einrichtungen durch das pflegende bzw. ärztliche Personal bzw. die Aufnahme von Patientinnen und Patienten erfolgen […]“
Ferner heißt es im RKI-Lagebericht vom 28. April 2022: „Auffallend ist das deutliche Absinken der berechneten Impfeffektivität sowohl der Grundimmunisierung als auch der Auffrischungsimpfung gegenüber einer symptomatischen Infektion in allen Altersgruppen seit Anfang 2022, also mit Dominanz der Omikron-Variante.“ Diese Entwicklung zeige sich „am deutlichsten für die Grundimmunisierung und in den Altersgruppen <60 Jahre“, also jener Gruppen, die für Soldaten von besonderer Relevanz sind.
Nur eine Woche später, mit Mitteilung vom 5. Mai 2022, gab das RKI dann durchaus überraschend und ohne weitere Nennung von Gründen bekannt: „Ab dem heutigen Donnerstag sind im COVID-19-Wochenbericht des RKI keine regelmäßigen Informationen zur Wirksamkeit der COVID-19-Impfung mehr vorgesehen. Ebenso werden die zugrundliegenden Tabellen unter dieser Woche nicht mehr aktualisiert.“
Rechtsanwalt Schmitz äußert in seinem Schreiben einen Verdacht: „War der Grund für die vorübergehende Einstellung der Berichterstattung des RKI zur Wirksamkeit der Covid-Injektionen am dem 5.5.2022 etwa der, dass der erkennende Senat im 1. Termin am 2.5.2022 entschieden hatte, dass sich im 2. Verhandlungstermin ein Vertreter des RKI den Fragen der Verfahrensbeteiligten stellen soll, die sodann auf Fragen zur Wirksamkeit der Covid-19-Injektionen eingegrenzt wurden?“
Fraglich bleibt in jedem Fall, wie Dr. Ole Wichmann zu seinen Aussagen kommen konnte, obwohl seine eigene Behörde – das RKI – in den Wochen zuvor in mehreren Veröffentlichungen die Wirksamkeit der sogenannten „Impfung“ ausdrücklich in Frage gestellt hatte. Nicht minder interessant ist die Frage, ob es „in den Krankenhäusern etwa zu groben Verzerrungen bei der korrekten Erfassung der Geimpften und Ungeimpften“ kam, wie Schmitz weiter vermutet.
Unglaublich, aber wahr: In Paragraf 2 Nr. 2 SchAusnahmV (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) heißt es: „Im Sinne dieser Verordnung ist eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von Paragraf 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist.“
Rechtsanwalt Schmitz zieht daraus den offenkundigen Umkehrschluss: „Eine geimpfte Person, die Symptome hat, ist gemäß dieser SchAusnahmV als ‚ungeimpft‘ zu erfassen, so dass ein Krankenhaus, in dem sich – hier mal nur theoretisch unterstellt – nur geimpfte Personen mit Covid-19-Symptomen befinden würden, letztlich nur Ungeimpfte als Hospitalisierungsfälle erfassen könnte. Manipulation in Reinkultur, sogar gefördert durch eine Verordnung.“
Toxische Nanolipide in den ‚Impfstoffen‘
Im letzten Abschnitt des Wehrbeschwerdeverfahrens stellt Schmitz die Frage: Sind die in den modRNA verwendeten Nanolipide toxisch? Am 7. Juli 2022 verkündete das Bundesverwaltungsgericht hierzu, abermals unter Berufung auf die Aussagen von PEI-Vertretern: „Die Nanolipide sind körpereigenen Lipiden sehr ähnlich und werden in dem körpereigenen Fettstoffwechsel abgebaut.“
Doch ausgerechnet Pfizer selbst führt in einem Sicherheitsdatenblatt (Seite 5) seines „Impfstoffs“ die Lipide ALC-0315 und ALC-0159 auf, die jeweils als „OEB 3“ klassifiziert und damit als „gefährlich“ („hazardous“) eingestuft werden. An anderer Stelle wird – wiederum durch Pfizer selbst – für die Gesamtmischung, also wenn mehrere Lipide in einem Produkt zusammenwirken, gar eine Einstufung als „OEB 5“ (= „very highly hazardous“ bzw. „sehr hochgradig gefährlich“) vorgenommen.
Am Ende seiner schriftlich vorgetragenen Revision zieht Rechtsanwalt Wilfried Schmitz dieses Fazit: „Falsche Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht wie diese – es gab auch noch weitere, die hier nicht vertieft werden sollen – hatten übelste Folgen für ca. 200.000 Soldaten und Reservisten und auch alle anderen Menschen, die noch nach dem 7. Juli 2022 zur Spritze genötigt wurden. Wollen sich RKI, PEI und Bundeswehr damit verteidigen, dass sie damals vorsätzlich total ahnungslose Vertreter geschickt haben?“
Dass es zumindest Dr. Ole Wichmann grundsätzlich besser zu wissen scheint, ergibt sich für Schmitz aus einem Zitat, welches er dem RKI-Vertreter zuordnet: „Da zur Entwicklung und Herstellung neuer Impfstoffe intensive Forschungsarbeit notwendig ist, kann sich eine für derartige Arzneimittel zuständige Behörde bei ihrer regulatorischen Arbeit nicht darauf beschränken, auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu verweisen. Eine solche Haltung würde den wissenschaftlichen Fortschritt behindern und in der Folge den Zugang zu neuen Impfstoffen erschweren.“
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Kai Rebmann ist Publizist und Verleger. Er leitet einen Verlag und betreibt einen eigenen Blog.
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